1. Die Hubschrauberbergung von Nutztieren ist nur innerhalb der Landesgrenzen und unter Einhaltung dieser Richtlinien erlaubt.
2. Die Tiere dürfen nur aus unwegsamen Gelände geborgen werden, das mit keinem anderen Transportmittel erreicht werden kann.
3. Grundsätzlich darf nur lebendes Vieh (Rinder, Pferde und andere größere Nutztiere) geborgen werden. Kleintiere (wie z.B. Schafe, Ziegen und Ähnliches) und tote Tiere dürfen nur in den Fällen laut Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 geborgen werden.