1. Diese Richtlinien regeln die Hubschrauberbergung von Nutztieren durch den Zivilschutz sowie die Beteiligung der für die Tiere verantwortlichen Personen, in der Folge als Verantwortliche bezeichnet, an den Transportkosten gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9.