1. Tote Tiere können per Hubschrauber nur dann geborgen werden, wenn ein Abtransport mit anderen Fahrzeugen nicht möglich ist und das Eingraben oder Liegenlassen des Tierkadavers aus sanitären, hygienischen oder umwelttechnischen Gründen nicht erlaubt werden kann.
2. Der/Die Verantwortliche muss sich gemäß Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 an den Transportkosten beteiligen.