(1) Nach Artikel 6/bis Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„2. Der/Die Verantwortliche für die Dokumentenverwaltung hat Einsicht in alle Protokolleinträge des entsprechenden Protokollregisters.
3. Der/Die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung in der Landesverwaltung hat Einsicht in alle Protokolleinträge des entsprechenden Protokollregisters.”