(1) Artikel 20 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Die Empfänger-Organisationseinheit ruft die zugewiesenen Protokolleinträge über die Funktion „To-do-Liste” im Protokollregister auf.“