(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „ed esterni“ durch die Wörter „e in uscita“ ersetzt.
(2) Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe m) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„m) eventuelle Zuweisung des Protokolleintrages an eine oder mehrere Empfänger-Organisationseinheiten,“.
(3) Nach Artikel 7 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 3/bis eingefügt:
„3/bis. Der Upload des elektronischen Dokumentes in das Protokollregister erfolgt gleichzeitig mit der Protokollierung.”
(4) Nach Artikel 7 Absatz 7 Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 8 angefügt:
„8. Durch die Protokollierung werden der Eingang und der Ausgang der Dokumente bescheinigt.”