(1) Im italienischen Wortlaut erhält die Überschrift von Artikel 33 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, folgende Fassung: „Sistema di conservazione digitale“.
(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 33 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „nell’archivio digitale“ durch die Wörter „nel sistema di conservazione digitale“ ersetzt.
(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 33 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, wird das Wort „Signatur“ durch das Wort „Unterschrift“ ersetzt.
(4) Artikel 33 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die elektronischen Dokumente werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen skartiert. Elektronische Dokumente, die dauerhaft zu verwahren sind, verbleiben im digitalen Archiv.”