1. Die aufnehmenden Einrichtungen können je nach Anzahl der bei ihnen mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsvertrag Beschäftigten auch Praktika für mehrere Praktikantinnen/Praktikanten gleichzeitig abschließen, wobei folgende Höchstzahlen gelten:
a) 0 bis 5 Beschäftigte: 1 Praktikantin/Praktikant,
b) 6 bis 20 Beschäftigte: 2 Praktikantinnen/Praktikanten,
c) ab 21 Beschäftigten: Praktikantinnen/Praktikanten im Ausmaß von höchstens 10% der unbefristet Beschäftigten mit Aufrundung auf die höhere Personaleinheit.
2. Von den in Absatz 1 angeführten Höchstgrenzen ausgenommen sind Praktika für:
1) Menschen mit Behinderung laut Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung,
2) sozial benachteiligte Personen laut Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 381, in geltender Fassung,
3) Personen, die sich in einer der Situationen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffern 7), 8) und 9) befinden.