1. Die Praktika sind vorrangig für Personen bestimmt, die ihren Wohnsitz oder ihr ständiges Domizil in Südtirol haben.
2. Anspruch auf ein Praktikum haben Personen im arbeitsfähigen Alter, die beschäftigungslos oder arbeitslos sind und einer der folgenden Gruppen angehören:
a) sozial Benachteiligte:
1) ehemalige Abhängige sowie Abhängige, die sich in einer Therapie/Suchtbehandlung befinden (Alkohol-, Drogen-, Spiel- und Esssucht in Therapie/Suchtbehandlung),
2) Menschen in psychiatrischer Behandlung;
3) Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung;
4) Menschen aus schwierigen Familienverhältnissen, die von einem Sozial- und Gesundheitsdienst betreut werden;
5) ehemalige Inhaftierte;
6) rechtskräftig Verurteilte, die inhaftiert oder nicht inhaftiert sind und einen Antrag auf die Gewährung haftersetzender Maßnahmen oder auf die Fortführung bereits bestehender Maßnahmen gestellt haben;
7) Personen, die im Sinne der geltenden Gesetzgebung ein Verfahren zum internationalen Schutz laufen haben, bereits internationalen Schutzstatus oder Sonderschutzstatus erlangt haben oder eine andere Art von Aufenthaltsgenehmigung haben, die Personen erteilt wird, welche nicht die Voraussetzungen für den internationalen Schutz erfüllen;
8) Opfer von Gewalt und von kriminellen Organisationen (z.B. Zwangsprostituierte);
9) Personen, die gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 4. März 2014, Nr. 24, Opfer von Menschenhandel sind;
b) Jugendliche, die die Oberschule oder Berufsschule abgebrochen haben, in deren Fall die Fachkräfte der Direktionen eine berufliche Orientierung zum Wiedereinstieg in das Schul- oder Berufsbildungssystem für notwendig erachten, in Absprache mit den in diesem Sektor tätigen und im Netzwerk mitwirkenden Diensten vor Ort (Gesundheitsdienste, psychologische und neurologische Dienste, Sozialdienste u.a.);
c) auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Personen:
1) Personen, die seit mindestens sechs Monaten beschäftigungs- oder arbeitslos und in ein – auch individuelles - Projekt zur Berufsorientierung und -ausbildung eingebunden sind; in extrem schwierigen Beschäftigungssituationen können die Fachkräfte der Direktionen ausnahmsweise von der sechsmonatigen Mindestdauer abweichen;
2) Personen über 26 Jahre, die umschulen oder wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden müssen, auch wenn sie nicht seit mindestens sechs Monaten arbeitslos sind.