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Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1405
Kriterien zur Förderung von Ausbildungs- und Orientierungspraktika durch die Abteilung Arbeit und die Bereiche der deutschen und italienischen Berufsbildung (abgeändert mit Beschluss Nr. 809 vom 21.09.2021)

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1. Folgende Arten von Ausbildungs- und Orientierungspraktika werden gefördert:

- Praktika zur Durchführung der Alternanz Schule-Betrieb und zur Erfüllung der Bildungspflicht (von den Landesberufsschulen durchgeführt). Diese Praktika werden vom Beschluss der Landesregierung vom 30. September 2002, Nr. 3520, geregelt;

- Praktika zur Orientierung und zur Entwicklung der Berufskompetenzen (durchgeführt von den Landesdirektionen für Berufsbildung gemäß den Richtlinien laut Anlage A zu diesem Beschluss);

- Praktika zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen, (durchgeführt von der Abteilung Arbeit gemäß den Richtlinien laut Anlage B zu diesem Beschluss);

- Orientierungspraktika für Schüler/innen und Studierende ab vollendetem 15. Lebensjahr (durchgeführt von der Abteilung Arbeit). Diese Praktika werden im lokalen Rahmenabkommen geregelt, das am 19. März 2015 zwischen der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol und den Sozialpartnern getroffen wurde.

2. Die Anlage A “ Richtlinien über die Ausbildungs- und Orientierungspraktika der Landesdirektionen für Berufsbildung“ wird genehmigt.

3. Die Anlage B „Richtlinien zur Förderung von Praktika zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zugunsten auf dem Arbeitsmarkt benachteiligter Personen“, wird genehmigt.

4. Die Beschlüsse der Landesregierung vom 24. Juni 2013, Nr. 949 und vom 2. Februar 2016, Nr. 84, sind widerrufen.

5. Die Richtlinien zur Förderung von Ausbildungs- und Orientierungspraktika durch die Landesdirektionen der Berufsbildung und die Richtlinien zur Förderung von Praktika zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt durch die Abteilung Arbeit werden im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

5. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Anlage A

Richtlinien über die Ausbildungs- und Orientierungspraktika der Landesdirektionen für Berufsbildung

Art. 1
Ziel der Praktika

1. Die Ausbildungs- und Orientierungspraktika der Landesdirektionen für Berufsbildung (in der Folge Direktionen genannt) gemäß den Artikeln 2 und 35 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, begründen kein Arbeitsverhältnis. Ihr Zweck besteht darin, die berufliche Orientierung und die Entwicklung der beruflichen Kompetenzen der Personengruppen laut Artikel 2 zu fördern. Als Begleitmaßnahmen ergänzen sie die berufliche Aus- und Weiterbildung.

2. Die Praktika können in privaten Betrieben, bei freiberuflich Tätigen, Vereinen, Genossenschaften und öffentlichen Körperschaften – in der Folge als aufnehmende Einrichtungen bezeichnet – durchgeführt werden.

Art. 2
Zielgruppen

1. Die Praktika sind vorrangig für Personen bestimmt, die ihren Wohnsitz oder ihr ständiges Domizil in Südtirol haben.

2. Anspruch auf ein Praktikum haben Personen im arbeitsfähigen Alter, die beschäftigungslos oder arbeitslos sind und einer der folgenden Gruppen angehören:

a) sozial Benachteiligte:

1) ehemalige Abhängige sowie Abhängige, die sich in einer Therapie/Suchtbehandlung befinden (Alkohol-, Drogen-, Spiel- und Esssucht in Therapie/Suchtbehandlung),

2) Menschen in psychiatrischer Behandlung;

3) Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung;

4) Menschen aus schwierigen Familienverhältnissen, die von einem Sozial- und Gesundheitsdienst betreut werden;

5) ehemalige Inhaftierte;

6) rechtskräftig Verurteilte, die inhaftiert oder nicht inhaftiert sind und einen Antrag auf die Gewährung haftersetzender Maßnahmen oder auf die Fortführung bereits bestehender Maßnahmen gestellt haben;

7) Personen, die im Sinne der geltenden Gesetzgebung ein Verfahren zum internationalen Schutz laufen haben, bereits internationalen Schutzstatus oder Sonderschutzstatus erlangt haben oder eine andere Art von Aufenthaltsgenehmigung haben, die Personen erteilt wird, welche nicht die Voraussetzungen für den internationalen Schutz erfüllen;

8) Opfer von Gewalt und von kriminellen Organisationen (z.B. Zwangsprostituierte);

9) Personen, die gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 4. März 2014, Nr. 24, Opfer von Menschenhandel sind;

b) Jugendliche, die die Oberschule oder Berufsschule abgebrochen haben, in deren Fall die Fachkräfte der Direktionen eine berufliche Orientierung zum Wiedereinstieg in das Schul- oder Berufsbildungssystem für notwendig erachten, in Absprache mit den in diesem Sektor tätigen und im Netzwerk mitwirkenden Diensten vor Ort (Gesundheitsdienste, psychologische und neurologische Dienste, Sozialdienste u.a.);

c) auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Personen:

1) Personen, die seit mindestens sechs Monaten beschäftigungs- oder arbeitslos und in ein – auch individuelles - Projekt zur Berufsorientierung und -ausbildung eingebunden sind; in extrem schwierigen Beschäftigungssituationen können die Fachkräfte der Direktionen ausnahmsweise von der sechsmonatigen Mindestdauer abweichen;

2) Personen über 26 Jahre, die umschulen oder wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden müssen, auch wenn sie nicht seit mindestens sechs Monaten arbeitslos sind.

Art. 3
Dauer der Praktika

1. Die Praktika müssen eine Mindestdauer von einem Monat haben.

2. Die Praktika haben eine Höchstdauer von 500 Stunden. Die Direktionen können die Praktika zur Vervollständigung individueller Bildungsprojekte auf Antrag der aufnehmenden Einrichtung höchstens zweimal erneuern. Die Dauer des gesamten Bildungsprojektes darf den Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten.

3. Die Praktikumsdauer hängt von der Schwere der Benachteiligung des Praktikanten oder der Praktikantin im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften ab (Artikel 2 der EG-Verordnung vom 5. Dezember 2002, Nr. 2204, in geltender Fassung, Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 381, in geltender Fassung; Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 10. September 2003, Nr. 276; Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e) der Anlage B des Abkommens Staat-Regionen-autonome Provinzen vom 25. Mai 2017, Nr. 86.

3. Die Praktika werden bei Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall oder anderen Ereignissen, die mehr als 30 Kalendertage andauern, unterbrochen, nachdem der Praktikant oder die Praktikantin beim Tutor bzw. bei der Tutorin des Betriebs und beim für die Supervision des Praktikums zuständigen Personal der Direktion zeitnah einen begründeten Antrag gestellt hat.

Art. 4
Anzahl der Praktikantinnen und Praktikanten

1. Die aufnehmenden Einrichtungen können je nach Anzahl der bei ihnen mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsvertrag Beschäftigten auch Praktika für mehrere Praktikantinnen/Praktikanten gleichzeitig abschließen, wobei folgende Höchstzahlen gelten:

a) 0 bis 5 Beschäftigte: 1 Praktikantin/Praktikant,

b) 6 bis 20 Beschäftigte: 2 Praktikantinnen/Praktikanten,

c) ab 21 Beschäftigten: Praktikantinnen/Praktikanten im Ausmaß von höchstens 10% der unbefristet Beschäftigten mit Aufrundung auf die höhere Personaleinheit.

2. Von den in Absatz 1 angeführten Höchstgrenzen ausgenommen sind Praktika für:

1) Menschen mit Behinderung laut Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung,

2) sozial benachteiligte Personen laut Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 381, in geltender Fassung,

3) Personen, die sich in einer der Situationen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffern 7), 8) und 9) befinden.

Art. 5
Durchführung der Praktika

1. Eine Vereinbarung zwischen der Direktion, der aufnehmenden Einrichtung und dem Praktikanten oder der Praktikantin regelt das Praktikum. In der Vereinbarung ist der Tutor/die Tutorin angegeben, das heißt die Bezugsperson der Einrichtung, die für das Praktikum verantwortlich ist. Außerdem ist darin die Ausarbeitung eines Ausbildungsprojekts vorgesehen, die Bewertung der Berufserfahrung und eine Bescheinigung über die durchgeführten Tätigkeiten.

2. Die Praktikantinnen und Praktikanten werden vom Personal der Direktionen betreut, das mit der Supervision des Praktikums beauftragt ist, sowie gegebenenfalls von weiteren Fachkräften, die damit beauftragt sind, die Lernfortschritte bei der aufnehmenden Einrichtung zu überwachen.

3. Da die Praktika der Ausbildung und Orientierung dienen, dürfen die Praktikantinnen und Praktikanten nicht für reine Produktionstätigkeiten eingesetzt werden, außer für die Zeit, die unbedingt notwendig ist, um ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsorganisation zu erhalten. Zudem dürfen sie nicht ständig repetitive und niedrig qualifizierte Arbeiten verrichten.

4. Das Praktikum darf nicht genehmigt werden, wenn es darauf abzielt, Personal zu ersetzen, das sich im Urlaub, im Krankenstand, in Mutterschaft oder im Streik befindet.

5. Wer das Praktikum bei einer Einrichtung absolviert, in der die betriebsärztliche Vorsorgeuntersuchung laut Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. April 2008, Nr. 81, vorgesehen ist, muss sich dieser Untersuchung unterziehen. Die Kosten dafür trägt die aufnehmende Einrichtung.

6. Die aufnehmende Einrichtung sorgt dafür, dass die Praktikantinnen und Praktikanten gemäß Artikel 36 und 37 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81/2008, in geltender Fassung, die vorgesehene Ausbildung und Information im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz erhalten.

7. Am Ende des Praktikums erhalten die Praktikantinnen und Praktikanten eine Bescheinigung über die im Bildungsplan beschriebenen Tätigkeiten, die sie während des Praktikums ausgeübt haben. Die Bescheinigung über das Praktikum wird nur dann ausgestellt, wenn der Praktikant oder die Praktikantin mindestens 70% der Praktikumsstunden laut Bildungsplan geleistet hat.

8. Die einzelnen Ausbildungs- und Orientierungspraktika werden regelmäßig auf der Grundlage der vorgelegten Anträge im Rahmen der verfügbaren finanziellenRessourcen aktiviert.

Art. 6
Entgelt

1. Praktikantinnen/Praktikanten, die effektiv insgesamt mindestens 40 Stunden in der aufnehmenden Einrichtung anwesend sind, erhalten folgendes Entgelt für jede Stunde der effektiven Anwesenheit:

a) Minderjährige vor Vollendung des 18. Lebensjahrs: 3,00 Euro,

b) Volljährige: 4,00 Euro.

2. Die Beträge laut Absatz 1 werden um 1,50 Euro pro Stunde erhöht, wenn sich der Praktikumsplatz außerhalb der Wohnsitz- oder Domizilgemeinde befindet oder innerhalb derselben Gemeinde mehr als 5 km entfernt ist.

3. Die Praktikantin/der Praktikant muss die Auszahlung des Entgelts innerhalb einer Ausschlussfrist von 120 Tagen ab Abschluss des Praktikums beantragen.

Art. 7
Allgemeines

Für alles, was die vorliegenden Richtlinien nicht ausdrücklich regeln, gelten die einschlägigen Bestimmungen auf EU-, Staats- und Landesebene.

Anlage B

Richtlinien zur Förderung von Praktika zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zugunsten auf dem Arbeitsmarkt benachteiligter Personen

Art. 1
Ziel der Praktika

1. Die Praktika laut diesen Richtlinien, von der Abteilung Arbeit durchgeführt für Personen, die im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, benachteiligt sind, sollen deren Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt fördern, indem sie Unterstützung und die konkrete Aussicht auf die Umwandlung des Praktikums in einen Vertrag über ein abhängiges Arbeitsverhältnis erhalten.

2. Praktika bieten über einen bestimmten Zeitraum hinweg die Möglichkeit der beruflichen Orientierung und der Ausbildung inmitten der Arbeitswelt; sie dürfen nicht als Arbeitsverhältnis gestaltet sein.

3. Die Praktika können bei physischen Personen, Privatbetrieben, freiberuflich Tätigen, Vereinen, Genossenschaften und öffentlichen Körperschaften durchgeführt werden, in der Folge als aufnehmende Einrichtungen bezeichnet.

Art. 2
Zielgruppen

1. Die Praktika werden von den Arbeitsvermittlungszentren der Abteilung Arbeit für Personen angeboten, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und einer der unten angeführten Zielgruppen angehören:

a) Personen, die seit mindestens 6 Monaten arbeitslos sind;

b) Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer, die sich innerhalb der Europäischen Union bewegen oder bewegt haben oder aus Arbeitsgründen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begründen;

c) Personen, die einer ethnischen Minderheit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union angehören und ihre Sprachkenntnisse verbessern oder ihre Berufsbildung oder Arbeitserfahrung erweitern müssen, um eine dauerhafte Beschäftigung zu finden;

d) Personen, die arbeiten wollen oder eine frühere Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen wollen, nachdem sie mindestens zwei Jahre lang nicht gearbeitet und weder Aus- noch Weiterbildungskurse besucht haben, insbesondere jene, die wegen Unvereinbarkeit mit dem Familienleben auf eine Arbeitstätigkeit verzichtet haben;

e) Erwachsene, die mit einem zu Lasten lebenden Kind oder mit mehreren zu Lasten lebenden Kindern allein leben;

f) Beschäftigungslose ohne Oberschulabschluss oder gleichwertige Schulbildung;

g) Beschäftigungslose, die das 50. Lebensjahr überschritten haben;

h) Personen, die im Sinne der gesamtstaatlichen Gesetzgebung suchtkrank sind oder waren (zum Beispiel Alkohol- oder Drogenabhängige);

i) in Strafanstalten inhaftierte und eingewiesene Personen, Verurteilte und eingewiesene Personen, die laut Artikel 21 des Gesetzes vom 26. Juli 1975, Nr. 354, in geltender Fassung, zu haftersetzenden Maßnahmen und zur Arbeit außerhalb der Anstalt zugelassen werden und die, seit ihnen die Freiheitsstrafe oder eine andere Strafe auferlegt wurde, keine ordnungsgemäß entlohnte erste Beschäftigung hatten;

j) Minderjährige im arbeitsfähigen Alter, die in schwierigen Familienverhältnissen leben;

k) Personen mit Flüchtlingsstatus, Asylsuchende und Personen mit internationale Schutzstatus;

l) Opfer von Menschenhandel im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 4. März 2014, Nr. 24, in geltender Fassung;

m) folgende Personen, die eine Invaliditätsbescheinigung der zuständigen Ärztekommission nachweisen können:

1) Arbeitsinvaliden mit bescheinigter Invalidität von mindestens 34%;

2) Zivilinvaliden mit bescheinigter Invalidität von mindestens 46%;

n) Personen, in deren Fall die zuständige öffentliche Körperschaft eine schwere psychische oder mentale Beeinträchtigung festgestellt hat und auf die folgendes zutrifft:

1) sie waren, auch im Zuge gerichtlicher Maßnahmen, in psychiatrische Anstalten eingewiesen;

2) sie befinden sich in psychiatrischer Behandlung.

Art. 3
Dauer der Praktika

1. Die Praktika müssen eine Dauer von mindestens zwei Monaten haben. Ausgenommen davon sind Praktika bei saisonal tätigen Einrichtungen, für die eine Mindestdauer von einem Monat gilt. Die Praktikumsdauer hängt von der Schwere der Benachteiligung der Praktikantin oder des Praktikanten im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften ab (Artikel 2 der EG-Verordnung vom 5. Dezember 2002, Nr. 2204, in geltender Fassung, Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 381, in geltender Fassung, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 10. September 2003, Nr. 276, in geltender Fassung, Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e) der Anlage B des Staat-Regionen-autonome Provinzen-Abkommens vom 25. Mai 2017, Nr. 86).

2. Im Fall von Personen, die seit mindestens 6 Monaten arbeitslos sind, beträgt die Praktikumshöchstdauer 6 Monate.

3. Im Fall von Personen, die einer der Zielgruppen laut Artikel 2 Buchstabe b) bis l) angehören, beträgt die Höchstdauer der Praktika 12 Monate, auch dann, wenn sie arbeitslos sind.

4. Im Fall von Personen, die einer der Zielgruppen laut Artikel 2 Buchstabe m) bis n) angehören, beträgt die Höchstdauer der Praktika 24 Monate, auch dann, wenn sie arbeitslos sind.

5. Die Praktika werden bei Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall oder anderen Ereignissen, die mehr als 30 Kalendertage andauern, unterbrochen, nachdem der Praktikant oder die Praktikantin beim Tutor bzw. bei der Tutorin des Betriebs und beim für die Supervision des Praktikums zuständigen Personal der Abteilung Arbeit zeitnah einen begründeten Antrag gestellt hat.

Art. 4
Anzahl der Praktikantinnen und Praktikanten

1. Die aufnehmenden Einrichtungen können je nach Anzahl der bei ihnen mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsvertrag Beschäftigten auch Praktika für mehrere Praktikantinnen/Praktikanten gleichzeitig abschließen, wobei folgende Höchstzahlen gelten:

a) 0 bis 5 Beschäftigte: 1 Praktikantin bzw. Praktikant;

b) 6 bis 20 Beschäftigte: 2 Praktikantinnen bzw. Praktikanten;

c) 21 oder mehr Beschäftigte: Praktikantinnen und Praktikanten im Ausmaß von maximal 10% der unbefristet beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wobei auf die nächste Personaleinheit aufgerundet wird.

2. Die befristeten Verträge zählen zur Bemessungsgrundlage für die Anzahl der zu gewährenden Praktika, wenn der Vertrag über das befristete Arbeitsverhältnis vor dem Praktikum beginnt und nach Ende des Praktikums abläuft.

3. Zur Berechnung der Anzahl der Praktika werden curriculare und extracurriculare Praktika, Sommerpraktika und Praktika für auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Personen getrennt berücksichtigt und dürfen somit nicht kumuliert werden.

4. Wird das Praktikum in Zusammenarbeit mit einem anderen Dienst (Gesundheitsdienste und Ärztekommission, Sert, Hands, Rehabilitationsdienste, Psychologische und neurologische Dienste, Zentrum für psychische Gesundheit) aktiviert, finden die oben angeführten Höchstgrenzen keine Anwendung. In diesen Fällen wird die Tutorfunktion der Abteilung Arbeit von einer Person übernommen, die beim zuweisenden Dienst tätig ist; diese verfasst ein Eingliederungsprojekt sowie, am Ende des Praktikums, einen Bericht über die Projektzielerreichung.

Art. 5
Genehmigung und Durchführung der Praktika

1. Die aufnehmende Einrichtung setzt sich mit dem örtlich zuständigen Arbeitsvermittlungszentrum in Verbindung und klärt ab, ob die Voraussetzungen bestehen, um ein Praktikumsprojekt zu aktivieren. Im positiven Fall kann die aufnehmende Einrichtung oder der von ihr ermächtigte Arbeitsrechtsberater bzw. Verband das Praktikumsprojekt im Internetportal ProPraktika eingeben, um die Genehmigung zu erhalten. Sobald es im Portal eingegeben ist, wird es überprüft, und der aufnehmenden Einrichtung wird mitgeteilt, ob es genehmigt oder abgelehnt wurde.

2. Das digital genehmigte Praktikumsprojekt entfaltet erst dann seine volle rechtliche Wirkung, wenn es von allen Parteien auf dem von der aufnehmenden Einrichtung erstellten Ausdruck unterzeichnet wurde. Im Fall Minderjähriger ist die Unterschrift jener notwendig, welche die elterliche Verantwortung tragen.

3. Das Praktikum ist aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften meldepflichtig. Die Meldung kann direkt über das Portal ProPraktika erfolgen, über die Südtiroler Webanwendung ProNotel2 für die obligatorische Meldung von Arbeitsverhältnissen oder über ein sonstiges regionales System. Das Praktikum darf erst nach erfolgter Meldung beginnen.

4. Die aufnehmende Einrichtung ist verpflichtet, die geltenden Bestimmungen über die Arbeitssicherheit sowie jene über die gezielte Vermittlung einzuhalten.

5. Die aufnehmende Einrichtung muss der Praktikantin bzw. dem Praktikanten ein monatliches Taschengeld von mindestens 450 Euro Brutto zahlen. Dieses Taschengeld und eventuelle sonstige Vergünstigungen (Betriebsmensa, Fahrkostenrückerstattung usw.) müssen im Praktikumsprojekt festgehalten sein, das im Portal ProPraktika eingegeben wird. Die aufnehmende Einrichtung muss das vereinbarte Taschengeld unabhängig davon zahlen, ob das Land den Beitrag laut Artikel 7 gewährt oder nicht. Bei Abwesenheit, Krankheit oder Unterbrechung des Praktikums kann die aufnehmende Einrichtung das monatliche Taschengeld im Verhältnis zur effektiven Anwesenheit des Praktikanten bzw. der Praktikantin kürzen.

6. Praktikantinnen und Praktikanten, die einkommensstützende oder einkommensergänzende Beiträge erhalten, können von der aufnehmenden Einrichtung das Taschengeld beziehen, da es mit solchen Beiträgen kumulierbar ist.

7. Die aufnehmende Einrichtung muss die Praktikantin bzw. den Praktikanten beim Versicherungsinstitut INAIL gegen Arbeitsunfälle versichern und für eine angemessene Absicherung der Haftpflicht gegenüber Dritten sorgen. Außerdem muss sie eventuelle Arbeitsunfälle innerhalb der Fristen laut den geltenden Bestimmungen beim INAIL bzw. bei der Haftpflichtversicherung melden und diese auch der bei der Abteilung Arbeit mit der Supervision des Praktikums beauftragten Person. Zudem wird bei Arbeitsunfällen das für die öffentliche Sicherheit zuständige Organ verständigt (Quästur oder Gemeinde).

8. Die aufnehmende Einrichtung gewährt dem Praktikanten bzw. der Praktikantin gemäß Artikel 36 und 37 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung, die vorgesehene Ausbildung und Information im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die ärztlichen Visiten müssen laut Artikel 41 des oben genannten gesetzesvertretenden Dekretes durchgeführt werden, falls ausdrücklich vorgesehen.

9. Die Praktikantin bzw. der Praktikant wird während des Praktikums von einem Tutor/einer Tutorin begleitet, das heißt von einer Bezugsperson, die von der aufnehmenden Einrichtung ernannt wird. Diese Bezugsperson führt die Praktikantin oder den Praktikanten in die Tätigkeit ein und weist ihr oder ihm Aufgaben zu, die im Rahmen des Praktikums zu erledigen sind; sie ist erste Ansprechperson bei eventuellen Schwierigkeiten. Mit der Genehmigung des Praktikums wird zudem eine bei der Abteilung Arbeit tätige Person mit der Supervision des Praktikums beauftragt; sie überprüft, ob die Praktikumsziele erreicht werden und ob das Praktikum im Rahmen der geltenden Richtlinien durchgeführt wird.

10. Einrichtungen, die ein Lohnausgleichskasseverfahren anhängig haben oder bei denen Solidaritätsverträge des Typs A laufen, dürfen nur dann Praktikumsprojekte beantragen, wenn diese nicht das Berufsprofil der von der Aussetzung betroffenen Person hat. Praktika dürfen ebenso wenig von Einrichtungen durchgeführt werden, die im Praktikumsprojekt die Tätigkeiten von Personen vorsehen, die sie vor nicht mehr als 12 Monaten aus einem der folgenden Gründe entlassen haben:

a) gerechtfertigter objektiver Grund,

b) Überschreitung der Arbeitsplatzerhaltungsfrist,

c) nicht bestandene Probezeit,

d) Beendigung eines Auftrags oder Beendigung eines Lehrverhältnisses ohne Umwandlung in ein ordentliches Arbeitsverhältnis nach erfolgter Qualifizierung.

Auch Einrichtungen, die ein Konkursverfahren anhängig haben, dürfen keine Praktika durchführen, ausgenommen Fälle in denen diesbezüglich Betriebsabkommen getroffen werden.

11. Praktika dürfen nicht genehmigt werden, wenn sie darauf abzielen, Personal zu ersetzen, das sich im Urlaub, im Krankenstand, in Mutterschaft oder im Streik befindet.

12. Am Ende des Praktikums verfasst die aufnehmende Einrichtung einen Bericht über den Praktikumsverlauf, in dem angeführt ist, welche Kompetenzen die Praktikantin oder der Praktikant erworben hat. Die Bescheinigung über das Praktikum wird nur dann ausgestellt, wenn der Praktikant oder die Praktikantin mindestens 70% der vorgesehenen Praktikumsstunden geleistet hat.

Art. 6
Ausnahmen

1. Das zuständige Arbeitsvermittlungszentrum kann in begründeten Fällen von der Höchstdauer des Praktikums sowie von der Pflicht zur Zahlung eines Taschengeldes abweichen, wenn es sich um Personen handelt, die besonders große Schwierigkeiten beim Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt haben.

Art. 7
Beiträge

1. Private aufnehmende Einrichtungen können auf Antrag beim Arbeitsservice einen Beitrag zur teilweisen Deckung der Kosten für das Taschengeld erhalten, sofern die finanziellen Mittel dafür zur Verfügung stehen.

2. Der Beitrag wird im Ausmaß von 80% des dem Praktikanten bzw. der Praktikantin gezahlten monatlichen Taschengeldes bis zu einem Höchstbetrag von 400 € pro Monat gewährt.

3. Voraussetzung für den Erhalt des Beitrags ist die Anstellung der Praktikantin bzw. des Praktikanten im Rahmen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach Praktikumsende, Arbeit auf Abruf ausgenommen. Bei saisonal tätigen Betrieben muss die Anstellung spätestens in der darauffolgenden Saison erfolgen; die sechsmonatige Mindestdauer ist in diesem Fall auch dann gegeben, wenn zwei Arbeitsverhältnisse in zwei aufeinanderfolgenden Saisonen zusammengezählt werden.

4. Wird die Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses nach dem Praktikum nicht erreicht, so wird der Beitrag unabhängig von der Begründung nicht gewährt.

5. Der Beitragsantrag muss zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Durchführung des Praktikums eingereicht werden.

6. Der Beitrag wird vom Direktor oder von der Direktorin der Abteilung Arbeit gewährt.

Art. 8
Auszahlung des Beitrags

1. Der Antrag auf Auszahlung des Beitrags muss dem Arbeitsservice nach Abschluss der auf das Praktikum folgenden Einstellung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, in jedem Fall jedoch, bei sonstigem Verfall, innerhalb der zwei darauffolgenden Monate, übermittelt werden. Er muss folgendes enthalten:

a) Daten der Praktikantin bzw. des Praktikanten,

b) Bestätigung über die effektive Praktikumsdauer im Betrieb und über den Gesamtbetrag, der in Form des Taschengeldes gezahlt wurde,

c) ausgefüllter und unterschriebener Bewertungsbogen,

d) Kopien der Lohnstreifen bzw. sonstiger Dokumente, welche die effektive Zahlung des gesamten vereinbarten Taschengeldes während des Praktikums belegen,

e) Erklärung der Praktikantin bzw. des Praktikanten über den Erhalt des Taschengeldes,

f) Ersatzerklärung über den anrechenbaren oder nicht anrechenbaren Vorsteuereinbehalt der aufnehmenden Einrichtung,

g) Erklärung darüber, dass für dasselbe Praktikum kein weiterer Beitragsantrag vorgelegt wurde,

2. Der Arbeitsservice überprüft die Unterlagen und zahlt den Beitrag im Verhältnis zu den effektiv überwiesenen Beträgen aus, sobald er festgestellt hat, dass dem Praktikanten bzw. der Praktikantin das vereinbarte Taschengeld überwiesen wurde, dass die effektive Praktikumsdauer der Mindestdauer laut Artikel 3 entspricht, dass der Praktikant bzw. die Praktikantin im Rahmen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses eingestellt wurde und das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat.

3. Der Beitrag wird nur dann ausgezahlt, wenn er mindestens 50 € beträgt. Der Beitrag darf den Betrag, der aufgrund des im Antrag angegebenen Bruttolohns gewährt und zweckgebunden wurde, nicht überschreiten. Enthält der auszuzahlende Betrag Kommastellen, wird ab 0,5 Euro auf den nächsten vollen Euro aufgerundet und bis 0,49 Euro auf den nächsten Euro abgerundet.

4. Für alles, was die vorliegenden Richtlinien nicht ausdrücklich regeln, gelten die einschlägigen Bestimmungen auf EU-, Staats- und Landesebene.

Art. 9
Ausschluss

1. Erfolgt nach dem Praktikumsende nicht die vorgesehene Einstellung der Praktikantin bzw. des Praktikanten und kann die Abteilung Arbeit keinen gerechtfertigten Grund dafür feststellen, so kann die aufnehmende Einrichtung für die Dauer von mindestens 2 Jahren von der Genehmigung und von der Förderung der Praktika von am Arbeitsmarkt benachteiligten Personen ausgeschlossen werden

 

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