1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen und Initiativen zu überprüfen, werden zusätzlich zu den vom Funktionsbereich als zweifelhaft betrachteten Fällen gemäß Art. 2 des Landesgesetzes Nr. 17/1993 Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Investitionen und Initiativen durchgeführt. Die Auswahl wird nach dem Zufallsprinzip anhand der Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Förderungen vorgenommen.
2. Anhand der Kontrollen muss festgestellt werden, dass die Begünstigten nicht falsche Dokumente oder Erklärungen bzw. Unterlagen vorgelegt haben, die unwahre Angaben enthalten, oder es unterlassen haben, verpflichtende Informationen zu liefern. Weiters muss festgestellt werden, dass die geförderten Investitionen und Initiativen jenen Zwecken dienen, für welche die Förderung gewährt worden ist.
3. Der Funktionsbereich Tourismus leitet das Kontrollverfahren ein, indem er den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie den Kontrollen unterzogen werden. Die Kontrollen müssen spätestens binnen 6 Monaten ab Mitteilung erfolgen. Mit der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die Unterlagen beizubringen, die für die Kontrollen laut Absatz 2 erforderlich sind. Sofern notwendig, kann die Kontrolle auch anhand eines Lokalaugenscheines durchgeführt werden.
4. Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen für die Fälle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Begünstigungen bewirkt die festgestellte Übertretung der in diesen Richtlinien und insbesondere in Artikel 24 (Verpflichtungen) enthaltenen Bestimmungen, den Widerruf des Beitrags, und die vollständige oder teilweise Rückzahlung des entsprechenden Betrags, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen. Das gesamte Kontrollverfahren samt eventueller Verhängung von Sanktionen muss innerhalb der vom Funktionsbereich festgelegten Frist abgeschlossen sein.
6. Wenn im Falle von Leasing-Investitionen die betreffenden Güter bei Vertragsende nicht an den Begünstigten übertragen werden, wird die Förderung widerrufen.
7. Die von den zuständigen Einrichtungen festgestellte Übertretung der Bestimmungen von lokalen und nationalen Kollektivverträgen, von Bestimmungen zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Bestimmungen zu Rentenversicherungen für mitarbeitende Familienmitglieder, hat den Widerruf der gesamten Förderung zur Folge.
8. In folgenden Fällen kann die Landesregierung auf den Widerruf der Förderung verzichten:
a) wenn der Verstoß gegen die Verpflichtungen auf einen Unfall, Krankheits- oder Todesfall, zurückzuführen ist, der die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt,
b) im Fall von Schäden, die durch Brand oder Diebstahl verursacht werden,
c) in begründeten Fällen, denen eine herausragende und strategische Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstands und die Wirtschaftsstruktur beizumessen ist.
9. Weiters kann in folgenden Fällen vom Widerruf der Förderung abgesehen werden, vorausgesetzt, dass die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:
a) bei Umwandlung des Unternehmens in ein Industrie-, Handwerks-, Handels-, Dienstleistungsunternehmen, sofern die Investitionsgüter auch aufgrund der Förderrichtlinien des Sektors, welchem das Unternehmen nun zugeordnet ist, förderungsfähig sind,
b) bei „Sale und Lease-Back“ Operationen,
c) bei Zusammenlegung, Abtretung oder Einbringung des Betriebs oder eines Betriebszweigs, einschließlich der geförderten Güter, unter der Bedingung, dass der Nachfolger die verlangten Anforderungen an die Person besitzt und schriftlich erklärt, die in diesen Richtlinien vorgesehenen Verpflichtungen zu übernehmen.