1. Mit Gewährung der Förderungen übernimmt der Begünstigte die nachstehend angeführten Verpflichtungen.
2. Für die gemäß II. Abschnitt II. Kapitel dieses Abschnitts geförderten Güter verpflichtet sich der Begünstigte, deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für die nachstehend angeführten Zeiträume nicht zu ändern. Ebenso dürfen diese Güter für denselben Zeitraum weder veräußert noch vermietet werden, noch darf der Betrieb, dem sie angehören, verpachtet werden, noch die Verfügbarkeit durch die Einräumung dinglicher Rechte übertragen werden:
a) im Falle von beweglichen Gütern und bei nicht baukonzessionspflichtigen Arbeiten, für drei Jahre ab:
- dem Datum der Ankaufsrechnung und, im Fall von mehreren Rechnungen, dem Datum der letzten Rechnung,
- dem Datum des Übergabeprotokolls im Fall von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing finanziert werden,
b) bei baukonzessionspflichtigen Arbeiten sowie bei Erwerb von Betriebsräumen und Betriebsgebäuden, für zehn Jahre ab:
- dem Datum des Kaufvertrags oder, im Fall eines Konkursverfahrens, dem Datum des Übertragungsdokuments,
- dem Datum des Abnahme- oder Übergabeprotokolls im Fall von Bauarbeiten oder Ankäufen, die über Leasing finanziert werden,
- dem Datum der Ausstellung der Benützungsgenehmigung.
2/bis. Die Laufzeit der Finanzierung muss mindestens der Dauer der Bindungen laut Absatz 2 entsprechen.
3. Bei vorzeitiger Abtretung des geförderten Gutes muss die Finanzierung vorzeitig getilgt werden.
4. Im Fall von mittels Leasing und Lease-Back durchgeführten Investitionen ist die Übernahme der Güter durch den Begünstigten bei Vertragsende Pflicht.
5. Die Begünstigten sind verpflichtet, die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die Beiträge für die Pensionsvorsorge auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder einzuzahlen, die nicht anderweitig pensionsversichert sind.
6. Die Begünstigten sind verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen ab Eintreten des betreffenden Ereignisses jegliche Veränderung mitzuteilen, die Einfluss auf die Gewährung oder auf den Widerruf bzw. Teilwiderruf der Förderung haben kann.
7. Die oben erwähnten Verpflichtungen gelten auch als erfüllt, wenn die geförderten Güter mit anderen Gütern ausgetauscht werden, welche ähnliche Eigenschaften aufweisen, wie die ursprünglich geförderten. Der Austausch durch die neuen Güter muss innerhalb von 180 Tagen ab Verkauf oder Abtretung der ursprünglichen Güter und mindestens zum selben Betrag erfolgen. Die Verpflichtungen werden auf die neuen Güter übertragen, die nicht nochmals zur Förderung zugelassen werden können.
8. Die Begünstigten sind verpflichtet, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Funktionsbereich die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Beibehaltung der Förderung nützlich sein können.