1. Die Förderungsanträge müssen vor Beginn der Investition/Initiative eingereicht werden, bei sonstiger Ablehnung des Förderungsantrages. Bei Bauarbeiten, deren Beginn einer Baubeginnmeldung bei der zuständigen Gemeinde unterworfen ist, muss der Antrag vor Vorlage dieser Meldung eingereicht werden.
Das Eingehen einer jeglichen rechtlichen Verpflichtung durch den Antragsteller, welche die Investition unumkehrbar macht, sowie die Ausstellung, auch nur teilweise, von Ausgabenbelegen wie Akontorechnungen, Kaufvorverträge mit Anzahlung oder Ähnliches vor Einreichdatum des Antrags bewirken den Ausschluss von der Förderung der gesamten entsprechenden Investition. Der Kauf von Grundstücken oder Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Machbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.
1/bis. Die Förderungsanträge sind ausschließlich online über den E-Government-Service der Landesverwaltung einzureichen.
Als Einreichzeitpunkt gelten der Tag und die Uhrzeit der Registrierung des Antrags im System. Die Anträge gelten als ordnungsgemäß eingereicht, wenn der Antragsteller über das System die entsprechende Eingangsbestätigung erhält. Diese wird unmittelbar nach Versenden des Antrags vom System per E-Mail übermittelt. Sämtliche Mitteilungen werden dem Antragsteller und auch den beauftragten Personen, sofern der Antrag über letztere eingereicht wurde, übermittelt.
1/ter Der Zugriff auf den E-Government-Service durch die Antragsteller erfolgt ausschließlich über das öffentliche System für die digitale Identität (SPID – „Servizio Pubblico di Identità Digitale“).
1/quater. Ausnahme bilden die im Artikel 19, Absatz 2, angeführten Subjekte, unter den darin vorgesehenen Bedingungen, und die Skischulen, die nicht in der Handelskammer eingetragen sind. Diese reichen die Anträge mit den erforderlichen Unterlagen weiterhin über PEC ein.
2. Die Anträge enthalten folgende Angaben:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Angaben zur Tätigkeit,
c) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
d) Angaben über den Standort des Vorhabens,
e) obligatorische und bindende Angabe der geplanten Kosten des Vorhabens,
f) Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
3. Den Anträgen auf begünstigte Finanzierungen aus dem Rotationsfonds für Investitionen müssen eine Kostenaufstellung, das genehmigte Bauprojekt, der technische Bericht und die Baukonzession beigelegt werden.
4. Für dieselben Investitionen und Initiativen können keinerlei andere Landesbeihilfen gewährt werden.