(1) Die landschaftsrechtliche Genehmigung für die im Anhang B zu diesem Gesetz aufgelisteten Eingriffe wird vom Direktor/von der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung erteilt.
(2) Für jene Eingriffe, die nicht im Anhang B aufgelistet sind, ist die Befugnis zur Erteilung der Genehmigung den Gemeinden übertragen.
(3) Im verbauten Ortskern gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, muss für die Schlägerung von Bäumen in folgenden Fällen die landschaftsrechtliche Genehmigung der Gemeinde eingeholt werden: