1. Unbeschadet dessen, was die geltenden Gesetzesbestimmungen im Falle einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen sowie die Artikel 3 Absatz 2, 26 Absatz 6 und 28 Absatz 4 dieser Richtlinien vorsehen, wird die Beihilfe in folgenden Fällen widerrufen:
a) wenn die Begünstigten andere als die genehmigten Vorhaben realisiert haben,
b) wenn der Begünstigte im Falle von bereits gewährten Beihilfen die Tätigkeit vor Ablauf der Frist laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e) eingestellt hat.
2. Die Verstöße, die von den in den Bereichen nationale und Landeskollektivverträge, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Rentenversicherung für mitarbeitende Familienmitglieder zuständigen Einrichtungen festgestellt werden, haben den Widerruf von 50 Prozent der Beihilfe zur Folge.
3. Der Direktor/Die Direktorin der zuständigen Abteilung kann auf den Widerruf der Beihilfe verzichten, wenn der Verstoß gegen die Verpflichtungen auf einen Unfall, Krankheits- oder Todesfall zurückzuführen ist, der die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt.
4. Vom Widerruf der Beihilfe wird auch abgesehen bei Zusammenlegung, Abtretung oder Einbringung des Unternehmens oder eines Unternehmenszweiges, einschließlich der geförderten Güter, sofern die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden und unter der Bedingung, dass der Rechtsnachfolger/die Rechtsnachfolgerin die verlangten subjektiven Voraussetzungen besitzt und sich verpflichtet, die in diesen Anwendungsrichtlinien vorgesehenen Verpflichtungen zu übernehmen.
5. Der Widerruf der Beihilfe wird vom Direktor/von der Direktorin der zuständigen Abteilung verfügt.