1. Mit Gewährung der Beihilfen übernehmen die Begünstigten die nachstehend angeführten Verpflichtungen:
a) die Begünstigten müssen das Vorhaben gemäß dem zur Beihilfe zugelassenen Projekt ausführen. Änderungen sind zugelassen, sofern diese das Projekt nicht maßgeblich abändern,
b) die Unternehmen, die eine Beihilfe erhalten haben, müssen die eventuelle Veräußerung von Prototypen oder geförderten Patenten und ähnlichen gewerblichen Schutzrechten sowie die diesbezüglichen bis zwei Jahre nach Auszahlung der Beihilfe erzielten Einkünfte dem zuständigen Amt schriftlich mitteilen; dieses berechnet die Beihilfe neu und veranlasst die Rückforderung des unrechtmäßig ausgezahlten Betrags,
c) die Beihilfeempfänger müssen die staatlichen und die Landeskollektivverträge sowie die geltenden Bestimmungen im Bereich Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beachten und den mitarbeitenden Familienmitgliedern vollen Rentenversicherungsschutz garantieren,
d) die Beihilfeempfänger müssen die für die Durchführung der Monitoring-Tätigkeiten laut Artikel 14 des Gesetzes notwendigen Daten liefern,
e) die Beihilfeempfänger müssen, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 9 Absatz 7, die Produktionseinheit für mindestens vier Jahre ab dem Datum der Gewährung der Beihilfe in Südtirol belassen.