1. Um die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens und die Richtigkeit der Erklärungen des Begünstigten zu überprüfen, können jederzeit, auch stichprobenartig, Inspektionen und Kontrollen durchgeführt werden.
2. Im Rahmen der Kontrolle kann das zuständige Amt die tatsächliche Realisierung des geförderten Vorhabens, das Vorhandensein von Prototypen, Modellen und technischem Dokumentationsmaterial sowie die ordnungsgemäße Verbuchung der betreffenden Güter und Leistungen überprüfen. Bei Bedarf kann das zuständige Amt andere Ämter der Landesverwaltung konsultieren.
3. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen zu überprüfen, werden bei zumindest 6 Prozent der geförderten Projekte und Vorhaben Stichprobenkontrollen durchgeführt. Überprüft werden ferner die vom zuständigen Amt für kontrollbedürftig befundenen Fälle. Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
4. Die Begünstigten verpflichten sich, dem zuständigen Amt sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die von diesem zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe als nützlich angesehen werden; bei Nichterfüllung kann die Beihilfe widerrufen werden.