1. Die Rückvergütungen sind in der Regel mit Studienbeihilfen und anderen Fördermaßnahmen zur Sicherung des Rechtes auf Hochschulbildung kumulierbar.
2. Die Kosten, auf die sich die gewährte Rückvergütung bezieht, dürfen von keinen anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Körperschaften, die öffentliche Beiträge erhalten, bereits rückerstattet worden sein.