1. Studierende, die eine Universität in Südtirol besuchen, haben Anrecht auf die Gewährung einer Rückvergütung, sofern sie:
a) EU-Bürger oder EU-Bürgerinnen sind,
oder
b) Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen sind, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, oder Bürger und Bürgerinnen, denen laut Richtlinie 2011/95/EU der Flüchtlingsstatus bzw. der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die dadurch italienischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen gleichgestellt sind,
oder
c) Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen sind, die eine sonstige Aufenthaltsberechtigung im Einklang mit der staatlichen Gesetzgebung besitzen und ihren Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens einem Jahr in Südtirol haben.
2. Alle Kategorien laut Absatz 1, die eine Universität außerhalb Südtirols besuchen, haben Anrecht auf die Zuweisung einer Rückvergütung, sofern sie ihren Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens zwei Jahren in Südtirol haben.