1. Die weiteren Zugangsvoraussetzungen entsprechen jenen der Wettbewerbsausschreibung zur Gewährung von Studienbeihilfen an Studierende, die universitäre Einrichtungen oder Fachhochschulen außerhalb Südtirols besuchen, welche für das jeweilige akademische Jahr von der Landesregierung genehmigt wurde; im Einzelnen werden folgende Bestimmungen der genannten Wettbewerbsausschreibung angewandt:
a) für die Altersgrenze der Studierenden: Artikel 1 Absatz 2 Punkt 2,
b) für den besuchten Studiengang: Artikel 1 Absatz 2 Punkt 3,
c) für die zulässige Studiendauer: Artikel 1 Absatz 2 Punkt 4, mit folgenden Anpassungen:
- der zusätzliche Aufschub von einem Jahr bzw. zwei Semestern laut dem 2. Absatz des Unterpunktes 4.b) findet auf alle Angaben des ersten Absatzes Anwendung, ohne dass zusätzliche Dokumente eingereicht werden müssen,
- die Schwellen laut Unterpunkt 4.c) werden um ein Jahr angehoben,
d) für den vorzuweisenden Studienerfolg: Artikel 1 Absatz 2 Punkt 5, mit folgenden Anpassungen:
- die Studierenden müssen mindestens 40% der in den Unterpunkten 5.a) und 5.b) sowie 5.f) angegebenen Anzahl an Leistungspunkten oder Wochenstunden erreichen (Bruchteile werden von 0 bis 0,50 abgerundet und ab 0,51 aufgerundet),
- die Gutschrift von Bonuspunkten laut „Anmerkung“ in Unterpunkt 5.b) ist nicht zulässig,
e) für die Bezugspersonen, deren Einkommen und Vermögen erhoben wird: Artikel 5,
f) für die Bewertung des Einkommens und Vermögens: die Artikel 6, 7 und 8.
2. Unbeschadet der Bestimmungen laut Buchstabe b) des vorhergehenden Absatzes können die Kostenrückvergütungen auch für ein Auslandssemester oder -jahr in Anspruch genommen werden, sofern die Inskription an der Ursprungsuniversität in diesem Zeitraum bestehen bleibt und die im Ausland abgelegten Prüfungen für das Studium anerkannt werden.
3. Die gemäß diesem Artikel berechnete zulässige Einkommenshöchstgrenze beträgt 75.000,00 Euro.