1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt als Einmalzahlung oder in mehreren Raten nach Vorlage der ordnungsgemäß quittierten Ausgabenbelege, versehen mit einem Kontoauszug, aus dem die Zahlungen hervorgehen. Die Dokumentation muss auf die antragsstellende Person ausgestellt sein.
2. Es muss ein Bericht des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft eingereicht werden, mit der Beschreibung des realisierten Vorhabens, den erreichten Ergebnissen im Vergleich zu den geplanten Zielen, sowie im Falle von Kursen, der Präsenzliste. Wo vorhanden muss außerdem eingereicht werden: jegliches Material, das die effektive Realisierung des Vorhabens beweist, die Ergebnisse der Studien, Forschungen und Umfragen sowie das realisierte Informationsmaterial.
3. Die Ausgabenbelege müssen innerhalb Juli des auf die Beitragsgewährung oder auf die Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls letztere später erfolgt, eingereicht werden. Verstreicht die genannte Frist erfolglos, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann das zuständige Amt eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewähren, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch als widerrufen gilt.
4. Wenn die effektiv getätigten Ausgaben niedriger als die zugelassenen sind, wird der Beitrag verhältnisgemäß unter Anwendung des bereits gewährten Prozentsatzes neu berechnet und von Amts wegen gekürzt.
5. Eventuelle Änderungen des Programms der zum Beitrag zugelassenen Vorhaben müssen dem Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens unverzüglich mitgeteilt werden.
6. Bei der Abrechnung kann ein Ausgleich zwischen den veranschlagten und den abgerechneten Kosten genehmigt werden, vorausgesetzt, die Änderungen zum ursprünglichen Programm sind im Hinblick auf die Realisierung des genehmigten Vorhabens sinnvoll und es werden der genehmigte Ausgabenbetrag und Beitragssatz eingehalten.