1. Folgende Ausgaben sind zulässig:
a) Kosten der externen Referentinnen/Referenten, Beraterinnen/Berater, Expertinnen/Experten, die spezialisierte Dienstleistungen anbieten, die unter die Vorhaben laut Artikel 10 fallen,
b) Kosten für Forschungseinrichtungen, Universitäten, Körperschaften, Verbände und andere öffentliche und private Einrichtungen,
c) Kosten für Saalmiete, Simultanübersetzung und Lehrmaterial,
d) Gebühren für die Einschreibung und die Teilnahme an Ausbildungsvorhaben.
2. Für jedes Vorhaben sind Ausgaben im Ausmaß von mindestens 2.500,00 Euro und höchstens 60.000,00 Euro zulässig.
3. Für externe Referentinnen und Referenten, Beraterinnen und Berater, Expertinnen und Experten beträgt der Höchststundensatz 85 €/h zuzüglich MwSt.; falls die Leistung von einem Vertretungsverband erbracht wird, beträgt der Höchststundensatz 45 €/h zuzüglich MwSt.; die Rückvergütung der Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung wird gemäß Landestarif berechnet.
4. Für den Besuch von externen Schulungen beträgt die zulässige Höchstausgabe 800 Euro pro Tag und Person.
5. Überschreiten die vorgelegten Ausgaben 30.000,00 Euro, müssen die Antragsteller zwecks Beitragsgewährung mindestens 10 Mitarbeitende (berechnet in Personenjahre) haben sowie Erträge aus Verkäufen und Leistungen (Posten A 1) von mindestens 150.000,00 Euro der Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne von Artikel 2425 ZGB im Geschäftsjahr vor Antragseinreichung nachweisen.