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Landesgesetzgebung
Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
Feuerwehr und Bevölkerungsschutz
Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2017, Nr. 4
Art. 8 (
Aufgaben der Funktionsbereiche, Ämter und Dienste
)
i) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2017, Nr. 4
1)
Verordnung über die Genehmigung der Satzung der Agentur für Bevölkerungsschutz und die damit zusammenhängenden Änderungen von Landesbestimmungen
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 28. Februar 2017, Nr. 9.
Art. 8 (
Aufgaben der Funktionsbereiche, Ämter und Dienste
)
(
1
)
Die Funktionsbereiche, Ämter und Dienste laut Artikel 7 haben folgende Aufgaben:
Amt für Zivilschutz, wobei der Direktor/die Direktorin die Koordinierung und Kontrolle der Organisationseinheiten laut Buchstaben a.1) und a.2) übernimmt:
I. Gewährung von Beiträgen an die Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz, an die Bergrettungsdienste, an die Gemeinden und an die Bezirksgemeinschaften,
II. Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen an die Freiwilligen Feuerwehren, an deren Verbände und Genossenschaften sowie an die Landesfeuerwehrschule,
III. Entschädigungen an freiwillige Feuerwehrleute oder an ihre Rechtsnachfolger für einen Dienstunfall oder für eine im Dienst oder infolge des Dienstes zugezogene Krankheit,
IV. Ersatz für die vom Feuerwehrdienst bei der Ausübung des Dienstes verursachten Schäden an Personen oder Sachen,
V. Förderung der Entwicklung der Bergrettungsdienste und der Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz,
VI. Unterstützung der Leitstellen (Gemeinde-, Bezirks- und Landesleitstelle) und des Landeszivilschutzkomitees,
VII. Zivilschutzplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich,
VIII. Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung für das richtige Verhalten zur Vermeidung von Notfällen sowie Ausbildung zur Steigerung des Selbstschutzes,
IX. Bevölkerungsinformationssystem,
a.1) Landesfunkdienst:
I. Realisierung, Verwaltung und Betrieb der Kommunikationsanlage der Zentralen,
II. Realisierung und Betrieb des Erdbebenmessnetzes,
III. Realisierung, Verwaltung und Betrieb des Landesfunknetzes und der Funkanlagen,
IV. Unterstützung beim Betrieb der Funknetze der Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz,
a.2) Landesverkehrsmeldezentrale mit den Zuständigkeiten laut Artikel 12/quater des
Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15
,
Amt Landeswarnzentrum:
I. Zuständigkeiten laut Artikel 12/bis des
Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15
,
II. Gefahren- und Risikoinformationsmanagement,
III. Grundlagen- und Entwicklungsarbeit für die Belange der Agentur,
IV. Beurteilung von Gefahren und Risiken und Zivilschutzplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich,
V. Gutachten und Beratung in den Bereichen Gewässerentwicklung, Lawinen, Baustellengeologie und Baustellengeotechnik,
VI. Koordination und Umsetzung von Förderprogrammen,
VII. Flussraumbetreuung,
VIII. Sammlung, Auswertung und Weitergabe von zivilschutzrelevanten Daten,
Amt für Meteorologie und Lawinenwarnung:
I. Zuständigkeiten laut
Landesgesetz vom 26. Mai 1976, Nr. 18
,
II. Realisierung und Betrieb von Messnetzen für meteorologische und nivologische Phänomene,
III. Betrieb des Wetterradars,
IV. Speicherung, Auswertung und Bereitstellung der Messdaten,
V. Betreiben von numerischen Simulations- und Prognosemodellen,
VI. Unterstützung der Lawinenkommissionen und öffentlichen Einrichtungen im Bereich der Prävention,
VII. Erstellung von Gutachten, Studien und Publikationen,
VIII. Aus- und Weiterbildung in den eigenen Zuständigkeitsbereichen,
IX. Erstellung und Veröffentlichung der Wetter- und Lawinenberichte,
Amt für Hydrologie und Stauanlagen:
I. Zuständigkeiten laut den Landesgesetzen vom 26. Mai 1976, Nr. 18, und vom 14. Dezember 1990, Nr. 21,
II. Konzept, Projektierung, Bau und Betrieb von Messstationen und Betreuung von Messprogrammen an Wasserläufen, Seen, Quellen, Gletschern und des Grundwassers für die Erhebung von hydrologischen Daten und die Bestimmung der Feststofffrachten in den Gewässern,
III. Überprüfung, Aufarbeitung, Auswertung, Speicherung und Bereitstellung der Messdaten,
IV. operationeller Betrieb von hydrologischen Modellen und Erstellung von Abflussvorhersagen, insbesondere bei Hochwasser und Wasserknappheit,
V. Wasserpolizei, Zivilschutzaufgaben und Sicherheit der Bevölkerung in den Bereichen Hydrologie und Stauanlagen,
VI. Überprüfung der Projekte, Ausarbeitung der Lastenhefte und Aufsicht über den Bau und den Betrieb von Speicherbecken und Talsperren, auch in Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden,
VII. Planung, Bauleitung, Bau, Abnahme und Führung von landeseigenen Staubecken und Talsperren,
VIII. Führung des Katasters der Staubecken und Talsperren,
IX. Unterstützung der Agentur mit technischen und wissenschaftlichen Hilfeleistungen in den Fachbereichen konstruktives Ingenieurwesen, Wasserbau, Hydrologie und Hydraulik,
X. Erstellung von Gutachten und Studien, fachliche Beratung, Verfassung von Berichten, Publikationen und Planungsinstrumenten sowie Vertretung des Landes in nationalen und internationalen Kommissionen und Arbeitsgruppen, in den Bereichen Hydrologie und Stauanlagen,
XI. Aus- und Weiterbildung in den eigenen Zuständigkeitsbereichen,
Dienst für Logistik:
I. Sicherstellung der Logistik der Agentur,
II. Anschaffungen für den Baubetrieb der Agentur,
III. Instandhaltung der Maschinen und Geräte sowie der von der Agentur genutzten Immobilien,
IV. Verwaltung und Kontrolle des Fuhrparks und der Qualität der eingesetzten Baustoffe sowie Koordinierung des Baubetriebes,
V. Arbeitsschutzdienst im Sinne des Einheitstextes zum Arbeitsschutz (GvD vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung),
Amt für Datentechnik
:
I. Planung und Entwicklung der Datentechnologie der Agentur und der Einsatzzentralen,
II. Beschaffung, Realisierung und Betrieb der datentechnischen Systeme der Agentur und der Einsatzzentralen,
III. Digitale Dokumentenverwaltung und Umsetzung der Datenschutzbestimmungen in der Agentur,
IV. Pflege der Schnittstellen zur Südtiroler Informatik AG,
5)
Funktionsbereich Wildbachverbauung: Zuständigkeiten laut
Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 35
, wobei der Direktor/die Direktorin des Funktionsbereichs außerdem die Koordinierung und Kontrolle der Ämter laut Buchstaben g.1) bis g.5) übernimmt,
g.1) Amt für öffentliches Wassergut:
I. Verwaltung des Wassergutes des Landes: Vorbereitung und Erlass von Konzessionen, Ermächtigungen und Gutachten,
II. Erwerb von öffentlichem Wassergut und Ausgliederung aus dem öffentlichen Wassergut,
III. Begründung von dinglichen Rechten zu Gunsten oder zu Lasten des öffentlichen Wassergutes,
IV. Wasserpolizei,
V. Wasserkataster,
g.2) Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung Nord:
I. Monitoring und Vorbeugung von Naturgefahren inklusive hydrogeologische Studien und Gutachten,
II. Überwachung der Einzugsgebiete und der Schutzsysteme – Wasserpolizei,
III. Planung, Realisierung, Instandhaltung und Abnahme von Schutzsystemen, ökologischen Verbesserungsmaßnahmen und Projekten zur Verbesserung der Lebensqualität in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaften Wipptal und Eisacktal, mit Ausnahme der Gemeinden Rodeneck und Mühlbach, und in den Gemeinden Jenesien, Sarntal, Ritten, St. Ulrich, St. Christina in Gröden, Wolkenstein in Gröden, Kastelruth und Bozen,
IV. Gefahrenzonenplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich,
V. Sofortmaßnahmen bei Schadensereignissen (Notfalleinsätze),
VI. Erhaltung und Verbesserung der Natürlichkeit der Gewässer (Flussläufe) und der Naturlandschaft sowie der aquatischen Ökosysteme,
g.3) Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung Süd:
I. Monitoring und Vorbeugung von Naturgefahren inklusive hydrogeologische Studien und Gutachten,
II. Überwachung der Einzugsgebiete und der Schutzsysteme – Wasserpolizei,
III. Planung, Realisierung, Instandhaltung und Abnahme von Schutzsystemen, ökologischen Verbesserungsmaßnahmen und Projekten zur Verbesserung der Lebensqualität in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaft Überetsch und Unterland und in den Gemeinden Marling, Tscherms, Lana, St. Pankraz, Ulten, Nals, Tisens, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Laurein, Proveis, Karneid, Welschnofen, Deutschnofen, Völs am Schlern, Kastelruth, Tiers, Meran, Hafling, Vöran, Mölten, Burgstall, Gargazon, Jenesien und Bozen,
IV. Gefahrenzonenplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich,
V. Sofortmaßnahmen bei Schadensereignissen (Notfalleinsätze),
VI. Erhaltung und Verbesserung der Natürlichkeit der Gewässer (Flussläufe) und der Naturlandschaft sowie der aquatischen Ökosysteme,
g.4) Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung Ost:
I. Monitoring und Vorbeugung von Naturgefahren inklusive hydrogeologische Studien und Gutachten,
II. Überwachung der Einzugsgebiete und der Schutzsysteme – Wasserpolizei,
III. Planung, Realisierung, Instandhaltung und Abnahme von Schutzsystemen, ökologischen Verbesserungsmaßnahmen und Projekten zur Verbesserung der Lebensqualität in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaft Pustertal und in den Gemeinden Rodeneck und Mühlbach,
IV. Gefahrenzonenplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich,
V. Sofortmaßnahmen bei Schadensereignissen (Notfalleinsätze),
VI. Erhaltung und Verbesserung der Natürlichkeit der Gewässer (Flussläufe) und der Naturlandschaft sowie der aquatischen Ökosysteme,
g.5) Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung West:
I. Monitoring und Vorbeugung von Naturgefahren inklusive hydrogeologische Studien und Gutachten,
II. Überwachung der Einzugsgebiete und der Schutzsysteme – Wasserpolizei,
III. Planung, Realisierung, Instandhaltung und Abnahme von Schutzsystemen, ökologischen Verbesserungsmaßnahmen und Projekten zur Verbesserung der Lebensqualität in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaft Vinschgau und in den Gemeinden Naturns, Plaus, Partschins, Algund, Tirol, Kuens, Riffian, Schenna, St. Martin in Passeier, St. Leonhard in Passeier, Moos in Passeier und Meran,
IV. Gefahrenzonenplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich,
V. Sofortmaßnahmen bei Schadensereignissen (Notfalleinsätze),
VI. Erhaltung und Verbesserung der Natürlichkeit der Gewässer (Flussläufe) und der Naturlandschaft sowie der aquatischen Ökosysteme,
Funktionsbereich Brandschutz, wobei der Direktor/die Direktorin des Funktionsbereichs auch die Koordinierung und Kontrolle der Organisationseinheiten laut Buchstaben h.1) und h.2) übernimmt:
I. Zulassung und Befähigung zum Führen von Fahrzeugen und Booten des Feuerwehrdienstes, des Landesforstdienstes und des Zivilschutzes,
II. Abwicklung der Verfahren laut den Bestimmungen zur Beherrschung der Gefahr schwerer Unfälle im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 26. Juni 2015, Nr. 105, in geltender Fassung,
III. externe Notfallpläne für Betriebe, die den Bestimmungen zur Beherrschung der Gefahr schwerer Unfälle im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 26. Juni 2015, Nr. 105, in geltender Fassung, unterliegen,
h.1) Berufsfeuerwehr mit den Aufgaben laut
Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15
,
h.2) Amt für Brandverhütung mit den Aufgaben laut
Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 18
,
Funktionsbereich Verwaltung und Rechnungswesen:
I. Erstellung der Eröffnungsbilanz, des Budgets, der Budgetänderungen und der Abschlussbilanz sowie Abwicklung der entsprechenden Verwaltungsverfahren,
II. Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs und der Einhebungen,
III. Buchführung und Überwachung der Bilanzkonten und der Liquidität,
IV. Führung der steuer- und mehrwertsteuerrechtlichen Bücher,
V. Vorbereitung der notwendigen verwaltungstechnischen Maßnahmen für den Abschluss von Verträgen in den delegierten Bereichen,
VI. Verwaltung des von der Agentur direkt eingestellten Personals und der entsprechenden Abgaben.
6)
5)
Der Buchstabe f) des Art. 8 Absatz 1 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des Beschlusses der Landesregierung vom 4. Mai 2021, Nr. 401.
6)
Art. 8 der Anlage A wurde so ersetzt durch den Beschluss der Landesregierung vom 11. Dezember 2019, Nr. 1068.
Caricamento in corso
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
A Brandverhütung
B Feuerwehr und Bevölkerungsschutz
a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. Dezember 2000, Nr. 49
b) Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15
c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 36
d) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Juli 2009 , Nr. 33
e) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. September 2010 , Nr. 31
f) Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 7
g) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 2014, Nr. 31
h) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2015, Nr. 32
i) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2017, Nr. 4
Art. 1
Art. 2 (Errichtung Funktionsbereiche)
Art. 3 (Inkrafttreten)
Satzung der Agentur für Bevölkerungsschutz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 (Bezeichnung, Rechtsquellen und Sitz)
Art. 2 (Ziele und Aufgaben der Agentur)
Organisation der Agentur
Art. 3 (Organe)
Art. 4 (Führungs- und Verwaltungsstruktur)
Art. 5 (Aufgaben des Direktors)
Art. 6 (Dienststellen)
Art. 7 (Funktionsbereiche, Ämter und Dienste)
Art. 8 (
Aufgaben der Funktionsbereiche, Ämter und Dienste
)
Grundsätze für die administrative, buchhalterische, und finanztechnische Führung
Art. 9
(
Verwaltungstätigkeit
)
Art. 10
(
Finanzjahr, Budget und Jahresabschluss
)
Art. 11
(
Kollegium der Rechnungsprüfer
)
Art. 12
(
Ökonomatsdienst
)
Art. 13
(
Einnahmen und Vermögen der Agentur
)
Art. 14
(
Inventar
)
Art. 15
(
Corporate Identity
)
Art. 16
(
Zusammenarbeit mit den Strukturen des Landes
)
Änderung von Landesbestimmungen im Zusammenhang mit der Genehmigung der Satzung der Agentur für Bevölkerungsschutz
Art. 1
(
Änderung des , „Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste“
)
Art. 2
(
Änderung des , „Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“
)
Art. 3
(
Änderung des , „Durchführungsverordnung zum betreffend die Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“
)
Art. 4
(
Änderung des , „Errichtung des Biologischen Landeslaboratoriums und des Hydrographischen Landesamtes“
)
Art. 5
(
Änderung des , „Allgemeine Vorschriften über Brandverhütung und über Heizanlagen“
)
Art. 6
(
Änderung des , „Lawinenkommissionen und Änderungen von verschiedenen Landesgesetzen“
)
Art. 7
(
Schlussbestimmungen und Aufhebungen
)
j) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Juli 2019, Nr. 19
k) Dekret des Direktors der Agentur für Bevölkerungsschutz vom 12. September 2019, Nr. 97
l) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Dezember 2019, Nr. 35
m) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Februar 2020, Nr. 9
n) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2022, Nr. 7
C Katastrophenhilfe
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis