(1) Die Agentur für Bevölkerungsschutz des Landes Südtirol, in der Folge als Agentur bezeichnet, errichtet mit Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2015, Nr. 32, ist eine vom Land abhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Organisations-, Verwaltungs-, Buchführungs- und Vermögensautonomie.
(2) Diese Satzung regelt, unter Einhaltung der einschlägigen Landesbestimmungen, die Organisation sowie die Grundsätze für die administrative, buchhalterische und finanztechnische Führung der Agentur.
(3) 2)
(4) Die Agentur übt ihre Funktionen im Rahmen folgender Vorschriften aus:
(5) Die Agentur hat ihren Rechts- und Verwaltungssitz in Bozen.