(1) Die im Artikel 22 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung, genannte Inanspruchnahme der Leistungen, Dienste und Infrastrukturen der Landesverwaltung wird durch ein Rahmenabkommen zwischen der Agentur und dem Land geregelt.