(1) Gemäß Artikel 1/bis des Dekrets des Landeshauptmannes vom 25. Juni 1996, Nr. 21, werden folgende Funktionsbereiche der Agentur für Bevölkerungsschutz mit den jeweiligen Zuständigkeiten laut Anlage A zu diesem Dekret, eingerichtet:
(2) Die den Verantwortlichen der Funktionsbereiche zuerkannte wirtschaftliche Behandlung wird mit eigener Maßnahme des Landeshauptmannes festgelegt.