1. Die Förderungen werden auf der Grundlage des Zeitplans ausgezahlt.
2. Die Beiträge werden nach Vorlage der Abrechnung laut Artikel 22 ausgezahlt, die innerhalb folgender Fristen zu erfolgen hat:
a) ordentliche Beiträge: bis einschließlich 30. September des Jahres, das auf das geförderte Jahrestätigkeitsprogramm folgt,
b) Projekt- und Investitionsbeiträge: bis einschließlich 30. September des Jahres, das auf die einzelnen, im Zeitplan angegebenen Tätigkeiten folgt.
3. Die Beihilfen für kulturelle Tätigkeiten werden ausgezahlt, nachdem die nachstehenden Unterlagen bis einschließlich 30. September des auf das Jahr des geförderten Jahrestätigkeitsprogramms folgenden Jahres eingereicht wurden:
a) Antrag auf Auszahlung laut Artikel 24,
b) Bericht über die Verwendung der Beihilfe.
4. Die Beihilfen für Kunstschaffende werden ausgezahlt, nachdem die nachstehenden Unterlagen bis einschließlich 30. September des Jahres, das auf die einzelnen im Zeitplan angegebenen Tätigkeiten folgt, eingereicht wurden:
a) Antrag auf Auszahlung laut Artikel 25,
b) Bericht mit detaillierten Unterlagen über die durchgeführte Tätigkeit.
5. Die Arbeitsstipendien werden ausgezahlt, nachdem die nachstehenden Unterlagen bis einschließlich 30. September des Jahres, das auf die einzelnen im Zeitplan angegebenen Tätigkeiten folgt, eingereicht wurden:
a) Antrag auf Auszahlung laut Artikel 25,
b) Bericht,
c) geeignete Unterlagen zur Bestätigung der Teilnahme,
d) Erklärung über Steuerfreibeträge.
6. Verstreicht die Frist laut den Absätzen 2 bis 5 ungenutzt durch Verschulden des Begünstigten, wird die Förderung widerrufen.
7. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann eine Verlängerung der Fristen laut Absatz 2 Buchstabe b) und laut den Absätzen 4 und 5 bis zu einem Jahr gewährt werden. Verstreicht auch diese Frist ungenutzt, ist die Förderung automatisch widerrufen.
8. Personalkosten sind maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals zulässig. Als Bezugsparameter gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag. Zulässig sind zudem sämtliche Lohnnebenkosten einschließlich der Vorsorge- und Sozialabgaben sowie Steuern zu Lasten des Arbeitgebers.
9. In der Regel können Honorarkosten für Referentinnen und Referenten sowie Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden.
10. Die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung sind bis zum in der Landesverwaltung geltenden Höchstbetrag zulässig.
11. Sofern die zur Förderung zugelassene Gesamtsumme nicht angetastet wird und der zuständige Amtsdirektor oder die zuständige Amtsdirektorin es für angemessen hält, dürfen die einzelnen Ausgabenpositionen bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden.
12. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, und im Ausmaß von maximal 25% der Ausgaben, wird den Organisationen ohne Gewinnabsicht für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz angerechnet. Der gewährte Förderbetrag muss auf jeden Fall in seiner gesamten Höhe durch Ausgabenbelege nachweisbar sein.
13. Institutionelle Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen werden nicht als Stunden im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit angerechnet.