In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 886
Landesgesetz Nr. 9/2015: Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich für die deutsche Sprachgruppe sowie die Publikationen und verlegerische Tätigkeit für die deutsche und für die ladinische Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 153 vom 08.03.2022 , Beschluss Nr. 819 vom 26.09.2023 und Beschluss Nr. 935 vom 24.10.2023)

Anlage A

Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich durch die Landesabteilung Deutsche Kultur

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen, im Folgenden Förderungen genannt, zur Förderung von Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich für die deutsche Sprachgruppe gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a), b), c), und Artikel 2 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.

2. Die Förderungen werden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 gewährt, die einige Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Art. 2
Förderfähige Tätigkeiten und Investitionen

1. Gefördert werden kulturelle Tätigkeiten und Veranstaltungen von Landesinteresse in den Bereichen Musik, Tanz, darstellende Kunst, Performance, Literatur, bildende Kunst, Medienkunst, Fotografie, Architektur, Design, Volkskunde, Heimatpflege und weitere künstlerische Ausdrucksformen sowie die diesbezügliche Öffentlichkeitsarbeit. Im Bereich Kino und Film kann im Sinne dieser Kriterien nur die ordentliche Tätigkeit gefördert werden. Die geförderten Tätigkeiten müssen in der Regel überörtliche Relevanz haben. Eine Ausnahme bilden Vorhaben auf örtlicher Ebene im Zusammenhang mit mindestens 25-jährigen Jubiläen.

2. Nicht förderfähig sind Vorhaben mit Schwerpunkt Tourismuswerbung und Ortsmarketing.

3. Gefördert werden können außerdem folgende Vorhaben Kunstschaffender:

a) künstlerische Projekte,

b) Studienaufenthalte, Teilnahme an Workshops, Ausbildungskursen, Ausbildungslehrgängen und ähnlichen Initiativen, ausgenommen die reguläre Hochschul- und Akademieausbildung.

4. Gefördert werden können zudem folgende Investitionen:

a) Ankauf, Bau, Renovierung, Erweiterung, Ausstattung und Einrichtung von Ausstellungsräumen, Theater- und Kinosälen, Mehrzweckgebäuden und anderen Räumen, die für kulturelle oder künstlerische Vorhaben bestimmt sind,

b) Ankauf und Restaurierung von Kunstwerken, Musikinstrumenten und Trachten.

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf Förderung der kulturellen Tätigkeiten und Investitionen laut Artikel 2 Absätze 1 und 4 haben die folgenden Rechtssubjekte, in der Folge Organisationen genannt:

a) Körperschaften,

b) Stiftungen,

c) Genossenschaften,

d) Vereinigungen, einschließlich Verbände,

e) Komitees.

2. Die Organisationen müssen

a) seit mindestens zwei Jahren eine kontinuierliche Tätigkeit in Südtirol ausüben,

b) in ihrer Satzung die Durchführung kultureller Tätigkeiten verankert haben, die der Öffentlichkeit zugänglich sind,

c) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,

d) ihre Tätigkeit im Einklang mit der Satzung ausüben, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz im Rahmen der Geschäftsgebarung.

3. In der Regel dürfen die Organisationen keine Gewinnabsicht verfolgen. In begründeten Ausnahmefällen können jedoch auch gewinnorientierten Organisationen Förderungen für einzelne kulturelle Tätigkeiten von besonderer Relevanz gewährt werden, die ohne öffentliche Unterstützung nicht durchführbar sind.

4. Die Förderungen für Vorhaben Kunstschaffender laut Artikel 2 Absatz 3 können Einzelpersonen gewährt werden, die aus Südtirol stammen oder ihre Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren in Südtirol ausüben.

Art. 4
Förderungsarten

1. Folgende Förderungen können gewährt werden:

a) Beiträge,

1) ordentliche Beiträge,

2) Projektbeiträge,

3) Investitionsbeiträge,

4) ergänzende Beiträge,

b) Beihilfen,

1) Beihilfen für kulturelle Tätigkeiten,

2) Beihilfen für Kunstschaffende,

3) Arbeitsstipenden,

c) Zuweisungen für die ordentliche Tätigkeit.

2. Organisationen können sämtliche Arten von Beiträgen erhalten sowie die Beihilfen für kulturelle Tätigkeiten und die Zuweisungen für die ordentliche Tätigkeit.

3. Kunstschaffende können Projektbeiträge, ergänzende Beiträge, Beihilfen für Kunstschaffende und Arbeitsstipendien erhalten.

Art. 5
Umfang der Förderungen

1. Die Förderungen laut Artikel 4 belaufen sich auf maximal 80 % der zugelassenen Ausgaben.

2. Die Höhe der gewährten Förderung richtet sich nach dem Ausmaß der Eigenwirtschaftlichkeit des Vorhabens. Sie darf den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.

3. Für die Zuweisungen orientiert sich der zu gewährende Betrag außerdem an der im Vorjahr gewährten Förderung.

4. Die Beihilfen für kulturelle Tätigkeiten dürfen in keinem Fall den Höchstbetrag gemäß Artikel 7 überschreiten.

5. Die Beihilfen für Kunstschaffende und die Arbeitsstipendien dürfen in keinem Fall den Höchstbetrag gemäß Artikel 9 überschreiten.

Art. 6
Beiträge

1. Die ordentlichen Beiträge werden für die Durchführung des Jahrestätigkeitsprogramms gewährt.

2. Die Projektbeiträge werden für die Durchführung zeitbegrenzter, vom Kalenderjahr unabhängiger Vorhaben gewährt.

3. Die Investitionsbeiträge werden für die Investitionen laut Artikel 2 Absatz 4 gewährt.

4. Mit den ergänzenden Beiträgen werden bereits gewährte ordentliche, Projekt- oder Investitionsbeiträge aufgestockt. Sie können gewährt werden:

a) wenn die finanziellen Mittel laut Artikel 11 nicht ausreichen, um zusammen mit dem ursprünglich gewährten Beitrag das geplante Vorhaben durchzuführen,

b) wenn nach Vorlage des Antrags unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, die nicht vom Willen des oder der Antragstellenden abhängen;

c) wenn es aus gerechtfertigten Gründen angebracht scheint, den Finanzierungsprozentsatz oder das Ausmaß der zugelassenen Ausgaben unter Beachtung der festgelegten Höchstbeträge zu erhöhen.

Art. 7
Beihilfe für kulturelle Tätigkeiten

1. Für die Durchführung des Jahrestätigkeitsprogramms kann anstelle eines ordentlichen Beitrags oder einer Zuweisung für die ordentliche Tätigkeit eine Beihilfe für kulturelle Tätigkeiten in Höhe von maximal 4.000,00 Euro gewährt werden.

2. Anspruch auf die Beihilfe laut Absatz 1 haben Organisationen, die in den vergangenen zwei Jahren eine Landeskulturförderung erhalten haben.

3. Die Begünstigten dürfen im selben Jahr keine weiteren Förderungen für denselben Zweck im Rahmen der Landeskulturförderung in Anspruch nehmen.

Art. 8
Zuweisungen für ordentliche Tätigkeit

1. Für die Durchführung des Jahrestätigkeitsprogramms kann anstelle eines ordentlichen Beitrags oder einer Beihilfe für kulturelle Tätigkeiten eine Zuweisung für die ordentliche Tätigkeit gewährt werden.

2. Anspruch auf die Zuweisung laut Absatz 1 haben Organisationen, die:

a) über ein Rechnungsprüferkollegium mit mindestens einem im Berufsverzeichnis eingetragenenen Mitglied verfügen;

b) im Jahr vor jenem der Zuweisung eine Förderung von über 200.000,00 Euro von der Landesabteilung Deutsche Kultur erhalten haben.

3. Der Gesamtbetrag der Zuweisung wird nach Abschluss des Gewährungsverfahrens ausgezahlt.

4. Wer die Zuweisung erhält, darf im selben Jahr keine weiteren Förderungen für denselben Zweck im Rahmen der Landeskulturförderung in Anspruch nehmen.

Art. 9
Beihilfen für Kunstschaffende und Arbeitsstipendien

1. Zur Durchführung der künstlerischen Initiativen laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) können Beihilfen für Kunstschaffende in Höhe von maximal 20.000,00 Euro gewährt werden.

2. Für die Aus- und Weiterbildung von Kunstschaffenden im Rahmen der Vorhaben laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) können Arbeitsstipendien in Höhe von maximal 20.000,00 Euro gewährt werden.

3. Förderungen können zudem, auf der Grundlage eines entsprechenden Wettbewerbs, für herausragende Projekte und künstlerische Leistungen gewährt werden. Die Anzahl und Höhe der Förderungen sowie die Einzelheiten zur Gewährung und Auszahlung legt die Landesregierung auf Vorschlag des Kulturbeirats der deutschen Sprachgruppe fest, in der Folge als Kulturbeirat bezeichnet.

Art. 10
Mehrjährige Förderungen

1. Um die Planungssicherheit für wichtige kulturelle Tätigkeiten und Veranstaltungen zu gewährleisten, können die Organisationen eine Förderung für maximal drei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre beantragen. Voraussetzung für die Gewährung ist:

a) dass die Organisation eine mehrjährige, durchgehende Tätigkeit nachweisen kann;

b) dass diese Tätigkeit auf der Grundlage eines diesbezüglichen Konzepts und mit entsprechendem Vorlauf geplant wird;

c) dass beträchtliche finanzielle Verpflichtungen mit der Planung verbunden sind;

d) dass die Organisation über eine Betriebsstruktur im Landesgebiet verfügt.

Art. 11
Finanzielle Mittel

1. Die Antragstellenden müssen sich, unabhängig von der Landesförderung, mit weiteren Mitteln an den veranschlagten Kosten beteiligen. Dazu zählen:

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Einnahmen aus Veranstaltungen,

c) Einnahmen aus anderen Geschäftstätigkeiten,

d) Förderungen durch andere öffentliche Körperschaften,

e) Beiträge privater Sponsoren;

f) Schenkungen oder Spenden;

g) Eigenmittel;

h) sonstige Einnahmen.

Art. 12
Antragstellung

1. Der Antrag auf Förderung wird auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst. Der Antrag, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin der Organisation beziehungsweise von der oder dem Kunstschaffenden wird innerhalb folgender Fristen eingereicht:

a) Anträge auf ordentliche Beiträge, Beihilfen für kulturelle Tätigkeiten und Zuweisungen für die ordentliche Tätigkeit:

bis einschließlich 10. November des Jahres vor jenem, auf das sich die Förderung bezieht, oder bis einschließlich 31. Jänner des Bezugsjahrs,

b) Anträge auf Projektbeiträge, Investitionsbeiträge, Beihilfen für Kunstschaffende und Arbeitsstipendien:

bis einschließlich 31. Jänner des Bezugjahres. Bei Bedarf kann auch im Laufe des Jahres ein Antrag gestellt werden,

c) Anträge auf ergänzende Beiträge:

im Laufe des Bezugjahres,

d) Anträge auf Gewährung einer mehrjährigen Förderung laut Artikel 10:

bis einschließlich 10. November des Jahres vor Beginn der Tätigkeit.

2. Die Einreichfristen sind keine Ausschlussfristen und sie können vom Direktor oder von der Direktorin der zuständigen Abteilung geändert werden.

3. Die Anträge laut Absatz 1, Buchstaben a), b) und d), müssen in jedem Fall eingereicht werden, bevor die entsprechenden Ausgaben bestritten werden.

4. Wird der Antrag auf dem Postweg eingereicht, gilt das Datum des Poststempels.

Art. 13
Beizulegende Unterlagen

1. Anträgen auf ordentliche Beiträge und auf Beihilfen für kulturelle Tätigkeiten sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) letzter genehmigter Rechnungsabschluss,

b) kurzer Tätigkeitsbericht zum vorhergehenden Jahr und Übersicht über die Besucherzahlen,

c) Tätigkeitsprogramm des Bezugsjahres, mit Angabe der Ziele, der Zielgruppen, des Ortes und des Zeitraums, der eingebundenen Personen, der Kooperationspartner, der Kommunikationsmittel und der geschätzten Besucherzahlen,

d) detaillierter Kostenvoranschlag,

e) Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 11,

f) Zeitplan für die Tätigkeiten.

2. Anträge auf Zuweisung für die ordentliche Tätigkeit müssen folgende Unterlagen und Angaben enthalten:

a) letzte genehmigte Jahresabschlussrechnung (Haushaltsbilanz),

b) ausführlicher Tätigkeitsbericht über das vorhergehende Jahr und Übersicht über die Besucherzahlen,

c) Tätigkeitsprogramm des Bezugsjahres, mit Angabe der Ziele, der Zielgruppen, des Ortes und des Zeitraumes, der eingebundenen Personen, der Kooperationspartner, der Kommunikationsmittel und der geschätzten Besucherzahlen,

d) detaillierter Kostenvoranschlag,

e) Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 11,

f) Zeitplan für die Tätigkeiten,

g) Namen der Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums samt Hinweis auf die Eintragung ins Berufsverzeichnis,

h) Name der oder des Verantwortlichen für die Buchhaltung,

i) Haushaltsvoranschlag der Organisation, gestaffelt nach Jahren, falls eine mehrjährige Zuweisung beantragt wird,

j) Bericht des Rechnungsprüferkollegiums über die ordnungsgemäße Geschäftsgebarung der Organisation,

k) Erklärung des oder der im Berufsverzeichnis eingeschriebenen Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin über die Ordnungsmäßigkeit der getätigten Ausgabe und ihre Rückführbarkeit auf die genehmigte Zuweisung und auf das genehmigte Tätigkeitsprogramm (ab dem zweiten Jahr der Gewährung).

3. Anträgen auf Projektbeiträge der Organisationen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) detaillierte Beschreibung des Projekts,

b) detaillierter Kostenvoranschlag,

c) Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 11,

d) Zeitplan für die Tätigkeiten.

4. Bei den Anträgen auf mehrjährige Förderungen laut Artikel 10 müssen sich die Unterlagen auf die einzelnen Jahre beziehen, für die die Förderung beantragt wird.

5. Anträge auf Investitionsbeiträge müssen folgende Unterlagen und Angaben enthalten:

a) Investitionsprogramm,

b) detaillierter Kostenvoranschlag,

c) Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 11,

d) Beginn der Arbeiten/der Investitionstätigkeit,

e) Zeitplan für die Umsetzung der geplanten Investition,

f) bei größeren Investitionen in Immobilien: Beschreibung der zu erwartenden Führungskosten samt geplanter finanzieller Deckung.

6. Anträgen auf ergänzende Beiträge sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Begleitbericht, in dem die Notwendigkeit oder die Zweckmäßigkeit eines ergänzenden Beitrags begründet wird,

b) neuer Kostenvoranschlag,

c) neuer Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 11,

d) Zeitplan für die Tätigkeiten.

7. Bei Erstanträgen müssen die Organisationen auch eine Kopie des Gründungsaktes und der Satzung vorlegen. Änderungen des Gründungsaktes und Satzungsänderungen müssen dem zuständigen Amt mitgeteilt werden.

8. Anträgen auf Beiträge für Projekte seitens Kunstschaffender, Anträgen auf Beihilfen für Kunstschaffende und Anträgen auf Arbeitsstipendien sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) ausführliche Beschreibung des geplanten Vorhabens,

b) detaillierter Kostenvoranschlag,

c) Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 11,

d) Zeitplan für die Tätigkeiten,

e) Lebenslauf, aus dem die künstlerische Ausbildung und Laufbahn hervorgehen;

9. Dem Antrag auf ein Arbeitsstipendium ist zudem beizulegen eine Ersatzerklärung, aus der die Einschreibung bei der betreffenden Weiterbildungseinrichtung hervorgeht, oder die entsprechende Einladung.

Art. 14
Kulturbeirat und Unterkommissionen

1. Die Anträge auf Gewährung einer Förderung werden dem Kulturbeirat zur Begutachtung vorgelegt. Bei Anträgen auf mehrjährige Förderung laut Artikel 10 stellt der Kulturbeirat unter anderem auch fest, ob die Voraussetzungen für mehrjährige Förderungen laut Artikel 10 gegeben sind.

2. Im Sinne einer effizienteren Arbeitsteilung kann sich der Kulturbeirat auch in spartenspezifische Unterkommissionen gliedern und bei Bedarf externe Fachleute oder Organisationen beiziehen, die die Landesregierung ernennt. Die Unterkommissionen nehmen eine erste Überprüfung der Anträge vor.

3. Anträge, die sich nicht ausschließlich auf die deutsche Sprachgruppe beziehen, können von einer eigenen Unterkommission von Fachleuten und/oder für dieses Fachgebiet zuständigen Bediensteten begutachtet werden, die auf Vorschlag der zuständigen Regierungsmitglieder von der Landesregierung ernannt wird. Bei Bedarf kann die Unterkommission auch externe Fachleute beiziehen.

4. Die Teilnahme an den Treffen des Kulturbeirats und der Unterkommissionen über multimediale Kommunikationsmittel ist zulässig.

Art. 15
Kriterien für die Bewertung der Anträge

1. Die Anträge auf Gewährung von Förderungen für kulturelle Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 1 werden nach folgenden Kriterien überprüft:

a) Kulturelle beziehungsweise künstlerische Originalität, Relevanz und Qualität des Vorhabens,

b) Pflege des kulturellen Erbes,

c) Bereicherung des bestehenden Kunst- und Kulturangebots durch neue künstlerische und konzeptionelle Ansätze, innovative Darstellungsformen oder Einbindung neuer Zielgruppen,

d) Beitrag zur nachhaltigen Weiterentwicklung der künstlerischen Kompetenz und kulturellen Bildung in Südtirol, unter besonderer Berücksichtigung angebotsschwacher Gebiete,

e) Vernetzung und Kooperation mit in- und ausländischen Kulturschaffenden,

f) Qualifikation, Professionalität und Erfahrung der an der Planung und Durchführung Beteiligten,

g) plausibles Konzept, geeignete Organisationsstruktur und realistische Finanzplanung,

h) Mitwirkung in Südtirol ansässiger oder aus Südtirol stammender Kunst- und Kulturschaffender, welche im Falle von Veranstaltungsreihen vorausgesetzt wird.

2. Neben diesen Kriterien kann der Kulturbeirat weitere spartenspezifische Kriterien festlegen.

3. Die Anträge auf Gewährung von Förderungen für die Vorhaben laut Artikel 2 Absatz 3 werden nach folgenden Kriterien überprüft:

a) Künstlerische Qualität beziehungsweise Aussagekraft des Vorhabens,

b) Kontinuität hinsichtlich der Laufbahn des Künstlers oder der Künstlerin,

c) Bedeutung des Vorhabens für die künstlerische Entwicklung der oder des Kunstschaffenden,

d) Bedeutung des Aufführungsortes, des Ausstellungsortes oder der Einrichtung, die die Weiterbildung durchführt,

e) Bedeutung des Vorhabens für die Kunst- und Kulturszene des Landes.

Art. 16
Zulässige Ausgaben für kulturelle Tätigkeiten und für Vorhaben Kunstschaffender

1. Für die kulturellen Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 1 sind folgende Ausgaben zulässig:

a) für die Organisation und Durchführung der Tätigkeiten,

b) für Mieten oder Pacht, Strom, Heizung, Reinigung, Telefon und andere laufende Betriebskosten, Büromaterial, Abonnements, Beratungen im Bereich Buchhaltung und Steuern, Abgaben aufgrund der geltenden Bestimmungen, Versicherungen, Ankauf von didaktischem Material und Hilfsmitteln sowie für sonstiges Material kultureller, didaktischer und pädagogischer Art, das für die Durchführung der Tätigkeitsprogramme oder des Vorhabens notwendig ist,

c) Personalkosten, wie Gehälter samt Abfertigung und anderen Vergütungen, sowie Vorsorge- und Sozialabgaben und Steuern zu Lasten des Arbeitgebers,

d) Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung des Personals, der Mitglieder der Organisation und ehrenamtlich Tätiger,

e) Kosten für Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für das Personal, die Mitglieder der Organisation sowie die ehrenamtlich Tätigen,

f) Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Druckerzeugnisse in Zusammenhang mit der Tätigkeit,

g) Preisgelder.

2. Für die Vorhaben der Kunstschaffenden gemäß Artikel 2 Absatz 3 sind folgende Ausgaben zulässig:

a) Kosten für die Organisation und Umsetzung der Vorhaben,

b) Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung,

c) Kosten für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, Workshops und ähnlichen Initiativen;

d) Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Druckerzeugnisse in Zusammenhang mit der Tätigkeit.

3. Die im Antrag angegebenen Ausgaben können auch nur teilweise zugelassen werden.

4. Nicht zulässig sind folgende Ausgaben:

a) Passivzinsen für Kredite oder Bankvorschüsse, Verzugszinsen oder Strafen,

b) Betriebsverluste der vorangegangenen Jahre,

c) Spenden und andere gemeinnützige Ausgaben,

d) Repräsentationskosten für Mitglieder oder Angestellte der Antrag stellenden Organisation,

e) Ausgaben für Jubiläen, mit Ausnahme von mindestens 25-jährigen Jubiläen,

f) Ausgaben für Buffets,

g) Ausgaben für Teilnahmeanzeigen bei Todesfällen;

h) Gruppenreisen, es sei denn, der Kulturbeirat vertritt die Ansicht, dass es sich um Reisen von besonderem kulturellem Interesse handelt,

i) Vergütungen an Mitglieder der Leitungsgremien von politischen Parteien oder von Gewerkschaften, sowie an Mitglieder von gewählten Organen (Parlament, Regionalrat, Landtag und Gemeinderat) und an Personen, die offiziell für Ämter in diesen Organen kandidieren.

Art. 17
Zulässige Ausgaben für Investitionen

1. Für die Investitionen laut Artikel 2 Absatz 4 haben folgende Ausgaben Vorrang:

a) Einrichtung von Theatersälen, Mehrzweckräumen, Probelokalen und sonstigen Räumlichkeiten, die für die Ausübung einer kulturellen oder künstlerischen Tätigkeit bestimmt sind,

b) Ankauf und Restaurierung von Musikinstrumenten,

c) Ankauf und Restaurierung von Trachten,

d) Ankauf von Geräten, die unmittelbar zur Ausübung der kulturellen oder künstlerischen Tätigkeit benötigt werden.

2. Reichen die finanziellen Mittel aus, sind auch folgende Ausgaben zulässig:

a) Ankauf, Bau, Renovierung und Erweiterung von Theatersälen, Mehrzweckräumen, Probelokalen und sonstigen Räumlichkeiten, die für die Ausübung einer kulturellen oder künstlerischen Tätigkeit bestimmt sind,

b) Ankauf und Restaurierung von Kunstwerken.

3. Die im Antrag angegebenen Ausgaben können auch nur teilweise zugelassen werden.

4. Nicht zulässig sind folgende Ausgaben:

a) Ankauf und Restaurierung von Fahnen und Waffen der Traditionsverbände,

b) Ankauf von Chorkleidung,

c) Bau und Einrichtung von Cafés, Küchen, Aufenthaltsräumen und Musikpavillons.

5. Bei der Gewährung besonders hoher Beträge kann der Kulturbeirat vorschlagen, dass der oder die Begünstigte für einen bestimmten Zeitraum die kulturelle Zweckbestimmung der geförderten Einrichtung garantiert. Die Garantie kann geleistet werden durch:

a) Vorlage von Miet- oder Pachtverträgen,

b) eine Erklärung des Gebäudeeigentümers oder der Gebäudeeigentümerin über die kulturelle Zweckbestimmung der Einrichtung,

c) den Abschluss eines Vertrags gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung.

Art. 18
Verwendung der Förderungen

1. Die Förderungen dürfen ausschließlich zur Durchführung der Tätigkeiten sowie zur Tätigung der Investitionen verwendet werden, für die sie gewährt wurden.

2. Wer die gewährte Förderung für einen anderen Zweck oder für andere Ausgaben verwenden will, muss einen begründeten Antrag stellen, in dem die neue Verwendung genau beschrieben ist.

3. Für die ordentlichen Beiträge, die Beihilfen für kulturelle Tätigkeiten und die Zuweisungen für die ordentliche Tätigkeit muss der Antrag innerhalb des Kalenderjahres gestellt werden, auf das sich die Förderung bezieht.

4. Die Änderung des Verwendungszwecks der Förderung oder der Ausgaben wird nach demselben Verfahren genehmigt, das für die Gewährung gilt.

5. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenhöhe sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Amtes zulässig.

Art. 19
Vorschüsse

1. Die Organisationen können die Gewährung und Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß von maximal 90% der Höhe des Beitrags oder der Beihilfe für kulturelle Tätigkeiten beantragen, die für das laufende Jahr genehmigt wurden.

2. Dieser Vorschuss muss gleichzeitig mit dem Antrag auf die Förderung beantragt werden.

Art. 20
Abrechnung der Vorschüsse

1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss diesen bis 30. September des auf die Auszahlung folgenden Jahres abrechnen.

2. Für die Abrechnung des Vorschusses sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a) für alle Beitragsarten eine Abrechnung gemäß Artikel 22 bis zum Erreichen des Vorschussbetrags;

b) bei Beihilfen für kulturelle Tätigkeiten:

1) Antrag laut Artikel 24;

2) Teilbericht.

3. Bei Vorschüssen auf Projektbeiträge und Investitionsbeiträge kann die Direktorin oder der Direktor der zuständigen Abteilung in schwerwiegenden und begründeten Fällen eine Verlängerung der Frist laut Absatz 1 gewähren, unter Beachtung der für die Schlussabrechnung vorgesehenen Fälligkeit und/oder des Zeitplans, sofern sich die Tätigkeit auf mehrere Jahre erstreckt.

4. Erst nach Abrechnung der Vorschüsse können weitere Beträge ausgezahlt werden.

5. Der Anteil eines gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten oder Investitionen verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land zurückgezahlt werden, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, die ab dem Datum der Gutschrift des Vorschusses angereift sind.

Art. 21
Abrechnung und Auszahlung der Förderungen

1. Die Förderungen werden auf der Grundlage des Zeitplans ausgezahlt.

2. Die Beiträge werden nach Vorlage der Abrechnung laut Artikel 22 ausgezahlt, die innerhalb folgender Fristen zu erfolgen hat:

a) ordentliche Beiträge: bis einschließlich 30. September des Jahres, das auf das geförderte Jahrestätigkeitsprogramm folgt,

b) Projekt- und Investitionsbeiträge: bis einschließlich 30. September des Jahres, das auf die einzelnen, im Zeitplan angegebenen Tätigkeiten folgt.

3. Die Beihilfen für kulturelle Tätigkeiten werden ausgezahlt, nachdem die nachstehenden Unterlagen bis einschließlich 30. September des auf das Jahr des geförderten Jahrestätigkeitsprogramms folgenden Jahres eingereicht wurden:

a) Antrag auf Auszahlung laut Artikel 24,

b) Bericht über die Verwendung der Beihilfe.

4. Die Beihilfen für Kunstschaffende werden ausgezahlt, nachdem die nachstehenden Unterlagen bis einschließlich 30. September des Jahres, das auf die einzelnen im Zeitplan angegebenen Tätigkeiten folgt, eingereicht wurden:

a) Antrag auf Auszahlung laut Artikel 25,

b) Bericht mit detaillierten Unterlagen über die durchgeführte Tätigkeit.

5. Die Arbeitsstipendien werden ausgezahlt, nachdem die nachstehenden Unterlagen bis einschließlich 30. September des Jahres, das auf die einzelnen im Zeitplan angegebenen Tätigkeiten folgt, eingereicht wurden:

a) Antrag auf Auszahlung laut Artikel 25,

b) Bericht,

c) geeignete Unterlagen zur Bestätigung der Teilnahme,

d) Erklärung über Steuerfreibeträge.

6. Verstreicht die Frist laut den Absätzen 2 bis 5 ungenutzt durch Verschulden des Begünstigten, wird die Förderung widerrufen.

7. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann eine Verlängerung der Fristen laut Absatz 2 Buchstabe b) und laut den Absätzen 4 und 5 bis zu einem Jahr gewährt werden. Verstreicht auch diese Frist ungenutzt, ist die Förderung automatisch widerrufen.

8. Personalkosten sind maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals zulässig. Als Bezugsparameter gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag. Zulässig sind zudem sämtliche Lohnnebenkosten einschließlich der Vorsorge- und Sozialabgaben sowie Steuern zu Lasten des Arbeitgebers.

9. In der Regel können Honorarkosten für Referentinnen und Referenten sowie Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden.

10. Die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung sind bis zum in der Landesverwaltung geltenden Höchstbetrag zulässig.

11. Sofern die zur Förderung zugelassene Gesamtsumme nicht angetastet wird und der zuständige Amtsdirektor oder die zuständige Amtsdirektorin es für angemessen hält, dürfen die einzelnen Ausgabenpositionen bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden.

12. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, und im Ausmaß von maximal 25% der Ausgaben, wird den Organisationen ohne Gewinnabsicht für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz angerechnet. Der gewährte Förderbetrag muss auf jeden Fall in seiner gesamten Höhe durch Ausgabenbelege nachweisbar sein.

13. Institutionelle Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen werden nicht als Stunden im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit angerechnet.

Art. 22
Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung im Fall von Beiträgen besteht aus:

a) dem Antrag laut Artikel 23, der die Angaben enthalten muss, dass die geförderten Tätigkeiten oder Investitionen vollständig umgesetzt beziehungsweise getätigt wurden und dass die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden, oder, bei teilweiser Umsetzung, den Prozentsatz der Umsetzung;

b) einer zusammenfassenden Aufstellung der bestrittenen Ausgaben gemäß Artikel 2, Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin des oder der Antragstellenden, aus welcher die wesentlichen Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen. Diese Liste ist nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen.

Art. 23
Anträge auf Auszahlung der Beiträge oder Abdeckung der Vorschüsse

1. Die Anträge auf Auszahlung der Beiträge oder Abdeckung der Vorschüsse werden auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst, und vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin der Organisation beziehungsweise von der oder dem Antrag stellenden Kunstschaffenden unterzeichnet. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

a) Eckdaten des Dekrets über die Beitragsgewährung samt Beitragshöhe,

b) Angabe, ob sich der Antrag auf die Abdeckung des bereits ausgezahlten Vorschusses oder auf die Auszahlung des Beitrags bezieht;

c) Erklärung über Folgendes:

1) dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind,

2) ob, und gegebenenfalls bei welchen Ämtern oder Körperschaften weitere Förderungen für die selben Tätigkeiten oder Investitionen beantragt wurden und in welcher Höhe eventuelle Förderungen gewährt wurden,

3) dass die geförderten Tätigkeiten oder Investitionen vollständig umgesetzt beziehungsweise getätigt wurden, und dass die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden, oder, bei Teilabrechnungen, Prozentsatz der Umsetzung,

4) dass die Personalkosten maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet wurden, zuzüglich der Vorsorge- und Sozialbeiträge sowie der Steuern zu Lasten des Arbeitgebers,

5) dass Honorarkosten für Referentinnen und Referenten, Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler sowie Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung maximal in Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet wurden. Wenn diese überschritten wurden, ist eine Begründung anzugeben, die von der Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, geprüft wird,

6) nur für Organisationen ohne Gewinnabsicht: Erklärung über den Anteil der zugelassenen Ausgaben, welcher durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeiten abgedeckt wird,

7) vollständige oder teilweise Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer,

8) Erklärung darüber, ob die Förderung dem Vorsteuereinbehalt von 4% unterliegt oder nicht.

2. Im Fall der Anträge Kunstschaffender muss die Erklärung laut Absatz 1 Buchstabe c) die Angaben gemäß den Ziffern 1), 2), 3), 7) und 8) enthalten.

Art. 24
Anträge auf Auszahlung von Beihilfen für kulturelle Tätigkeiten oder Abdeckung von Vorschüssen

1. Die Anträge auf Auszahlung der Beihilfen für kulturelle Tätigkeiten oder Abdeckung der Vorschüsse werden auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst, und vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin der Organisation unterzeichnet. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

a) Eckdaten des Dekrets über die Gewährung der Förderung samt Höhe,

b) Angabe, ob sich der Antrag auf die Abdeckung des bereits ausgezahlten Vorschusses oder auf die Auszahlung der Förderung bezieht;

c) Erklärung über Folgendes:

1) dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind,

2) ob, und gegebenenfalls bei welchen Ämtern oder Körperschaften, weitere Förderungen für die selben Tätigkeiten beantragt wurden und in welcher Höhe eventuelle Förderungen gewährt wurden,

3) dass die geförderten Tätigkeiten vollständig umgesetzt wurden, und dass die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden, oder, bei Teilabrechnungen, Prozentsatz der Durchführung,

4) dass die mit der Förderung oder mit dem Vorschuss gedeckten Personalkosten nicht die Bruttogehälter des Landespersonals überschreiten zuzüglich der Vorsorge- und Sozialbeiträge sowie der Steuern zu Lasten des Arbeitgebers,

5) dass Honorarkosten für Referentinnen und Referenten, Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler sowie Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung, die mit der Förderung oder mit dem Vorschuss gedeckt wurden, maximal in Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet wurden. Wenn diese überschritten wurden, ist eine Begründung anzugeben, die von der Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, geprüft wird.

6) nur für Organisationen ohne Gewinnabsicht: Erklärung über den Anteil der zugelassenen Ausgaben, welche durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit abgedeckt wird,

7) vollständige oder teilweise Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer,

8) ob die Förderung vorsteuereinbehaltspflichtig ist oder nicht.

Art. 25
Anträge auf Auszahlung von Beihilfen für Kunstschaffende sowie von Arbeitsstipendien

1. Die Anträge auf Auszahlung der Beihilfen für Kunstschaffende und von Arbeitsstipendien werden auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst und von der Antrag stellenden Person unterzeichnet. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

a) Eckdaten des Dekrets über die Gewährung der Beihilfe samt Höhe,

b) Erklärung über Folgendes:

1) dass gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind,

2) ob, und gegebenenfalls bei welchen Ämtern oder Körperschaften weitere Förderungen für die selben Vorhaben beantragt wurden und in welcher Höhe eventuelle Förderungen gewährt wurden,

3) dass die geförderten Vorhaben vollständig umgesetzt wurden, und dass die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden, oder, bei teilweiser Umsetzung, Angabe des entsprechenden Prozentsatzes.

Art. 26
Kürzung der Förderung

1. Wurden die geförderten Tätigkeiten und Investitionen nicht oder nur teilweise durchgeführt oder die zugelassenen Ausgaben nicht zur Gänze bestritten, wird die Förderung im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

2. In begründeten Fällen kann die zuständige Abteilungsdirektorin oder der zuständige Abteilungsdirektor unter Beachtung der von Artikel 5 vorgesehenen Höchstgrenzen eine Reduzierung der zugelassenen Ausgaben ohne Kürzung der Förderung genehmigen, wenn diesbezüglich ein positives Gutachten des Kulturbeirats vorliegt.

Art. 27
Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;

b) auf die Antragstellenden lauten;

c) quittiert sein;

d) sich auf den Förderzweck beziehen sowie auf die zugelassenen Ausgaben.

2. Bei der Förderung von Jahrestätigkeiten müssen sich die Ausgaben auf das Kalenderjahr beziehen, für das die Förderung gewährt wurde.

3. Im Fall von Investitionen und Projekten können auch Ausgabenbelege vorgelegt werden, die in den Jahren nach der Gewährung der Förderung ausgestellt wurden, sofern sie sich auf den Förderzweck und die zugelassenen Ausgaben beziehen und unter der Voraussetzung, dass sie mit dem vorgelegten Zeitplan übereinstimmen.

Art. 28
Werbung

1. Die Begünstigten weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in angemessener Form darauf hin, dass die Tätigkeiten und Investitionen finanziell durch die Südtiroler Landesregierung, Abteilung Deutsche Kultur, unterstützt wurden; sie verwenden dabei das Logo der Landesverwaltung.

Art. 29
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der Begünstigten durch.

2. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los von einer Kommission ermittelt, die aus dem zuständigen Abteilungsdirektor oder der zuständigen Abteilungsdirektorin und zwei Bediensteten besteht.

3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.

Art. 30
Unrechtmäßige Inanspruchnahme von Förderungen

1. Im Fall unrechtmäßig in Anspruch genommener Förderungen werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 31
Übergangsbestimmung

1. Diese Richtlinien werden auf die Anträge in Bezug auf das Jahr 2017 und die darauf folgenden Jahre angewandt.

Anlage B

Richtlinien zur Förderung von Publikationen und der verlegerischen Tätigkeit durch die Landesabteilung Deutsche Kultur und die Landesabteilung Ladinische Kultur und Ladinisches Schulamt

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen, im Folgenden Förderungen genannt, seitens der Abteilung Deutsche Kultur sowie der Abteilung Ladinische Kultur und Ladinisches Schulamt für Publikationen, verlegerische Tätigkeit und damit zusammenhängende Vorhaben von Landesinteresse, im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) und Artikel 5 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.

2. Die Beiträge werden gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 gewährt, die einige Beihilfenkategorien für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3. Handelt es sich bei den Publikationen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) um Zeitungen oder Zeitschriften, erfolgt die Beitragsgewährung im Sinne und innerhalb der Grenzen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Die Gewährung und Auszahlung der Beiträge erfolgt auf der Grundlage der Unterlagen und nach den Verfahren dieser Richtlinien, sofern diese Bestimmungen sinngemäß anwendbar sind.
Nachrichtenmedien und kulturelle Erzeugnisse hingegen, die aus sprachlichen und räumlichen Gründen ein örtlich begrenztes Publikum haben, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Art. 2
Förderfähige Tätigkeiten

1. Folgende Tätigkeiten können gefördert werden:

a) Erarbeitung, Erstellung und Ankauf von Publikationen, auch auf Audioträgern oder in digitaler Form,

b) Durchführung von Veranstaltungen und Vorhaben zur Positionierung von Titeln und Programmen mit Südtirolbezug im In- und Ausland,

c) Durchführung von Wettbewerben und Vergabe von Preisen in Zusammenhang mit Publikationen von Landesinteresse.

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Beiträge haben:

a) Körperschaften, Stiftungen, Vereinigungen einschließlich Verbände, Genossenschaften und Komitees, in der Folge als Organisationen bezeichnet,

b) Verlage, für kulturelle Programme, Projekte und Übersetzungen mit besonderem Südtirolbezug.

2. Die Organisationen:

a) dürfen keine Gewinnabsicht haben,

b) müssen seit mindestens zwei Jahren eine kontinuierliche Tätigkeit in Südtirol ausüben,

c) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,

d) ihre Tätigkeit im Einklang mit ihrer Satzung ausüben.

3. Die Verlage müssen

a) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,

b) regelmäßig qualitätsvolle Publikationen verlegen,

c) ihren Sitz in Südtirol oder in einem anderen Land der Europäischen Union oder in der Schweiz haben,

d) im Firmenregister der Handelskammer bzw., im Fall eines ausländischen Unternehmens, das seinen Sitz nicht in Italien hat, in das entsprechende Verzeichnis des Ursprungsstaates eingetragen sein,

e) eine mindestens dreijährige Erfahrung im Verlagswesen aufweisen.

4. Die Geschäftsgebarung der Antragstellenden muss den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz entsprechen.

5. Auch Einzelpersonen können Beiträge für Publikationen gewährt werden, sofern sie aus Südtirol stammen oder in Südtirol leben.

Art. 4
Förderungsarten

1. Für die Tätigkeiten laut Artikel 2 können folgende Förderungen gewährt werden:

a) Projektbeiträge,

b) ergänzende Beiträge.

2. Mit den ergänzenden Beiträgen werden bereits gewährte Projektbeiträge aufgestockt. Sie können in folgenden Fällen gewährt werden:

a) wenn die finanziellen Mittel laut Artikel 6 nicht ausreichen, um mit dem ursprünglich gewährten Beitrag das geplante Vorhaben durchzuführen,

b) wenn nach Vorlage des Antrags unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, die nicht vom Willen des oder der Antragstellenden abhängen,

c) wenn es aus gerechtfertigten Gründen angebracht erscheint, den Finanzierungsprozentsatz oder das Ausmaß der zulässigen Ausgaben im Rahmen der festgelegten Höchstbeträge zu erhöhen.

Art. 5
Umfang der Förderungen

1. Die Förderungen können bis zu 70 % der zugelassenen Ausgaben betragen.

2. Die Höhe der gewährten Förderung richtet sich nach dem Ausmaß der Eigenwirtschaftlichkeit des Vorhabens. Sie darf den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.

Art. 6
Finanzielle Mittel

1. Die Antragstellenden müssen sich, unabhängig vom Landesbeitrag, mit weiteren Mitteln an den veranschlagten Kosten beteiligen. Dazu zählen:

a) Einnahmen aus dem Verkauf oder aus Veranstaltungen,

b) Einnahmen aus anderen Geschäftstätigkeiten,

c) Mitgliedsbeiträge,

d) Förderungen durch andere öffentliche Körperschaften,

e) Beiträge privater Sponsoren,

f) Schenkungen oder Spenden,

g) Eigenmittel,

h) sonstige Einnahmen.

Art. 7
Antragstellung

1. Der Antrag wird auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst und vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise von der Antrag stellenden Person unterzeichnet.

2. Die Anträge auf Projektbeiträge müssen bis einschließlich 31. Jänner des Bezugsjahres eingereicht werden. Falls notwendig, kann der Antrag auch im Laufe des Jahres gestellt werden, in jedem Fall jedoch muss er vor Tätigung der Ausgaben gestellt werden.

3. Die Anträge auf Gewährung ergänzender Beiträge können im Laufe des Jahres eingereicht werden.

4. Die Einreichfrist ist keine Ausschlussfrist; sie kann vom Direktor oder von der Direktorin der zuständigen Abteilung geändert werden.

5. Wird der Antrag auf dem Postweg eingereicht, gilt das Datum des Poststempels.

Art. 8
Beizulegende Unterlagen

1. Dem Antrag auf Projektbeiträge sind folgende Unterlagen bei¬zulegen:

a) bei Publikationen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a):

1) Beschreibung der einzelnen Publikation oder des Verlagsprogramms mit Angabe des Inhalts, der Gliederung und der Autorinnen oder der Autoren,

2) Textprobe, falls vorhanden,

3) detaillierter Kostenvoranschlag mit Zeitplan,

4) Finanzierungsplan mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 6,

b) bei Veranstaltungen und anderen Vorhaben laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) und c):

1) Beschreibung der Veranstaltung oder des Vorhabens mit Angabe der Ziele und der Zielgruppe, des Inhalts, der eingebundenen Personen, des Ortes und des Zeitraums der Durchführung,

2) detaillierter Kostenvoranschlag mit Zeitplan,

3) Finanzierungsplan mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 6.

2. Dem Antrag auf ergänzende Beiträge sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Begleitbericht, in dem die Notwendigkeit oder die Zweckmäßigkeit eines ergänzenden Beitrags begründet wird,

b) neuer Kostenvoranschlag mit Zeitplan,

c) neuer Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Art. 6.

3. Bei Erstanträgen müssen die Organisationen auch eine Kopie des Gründungsaktes und der Satzung vorlegen. Änderungen des Gründungsaktes und Satzungsänderungen müssen dem zuständigen Amt mitgeteilt werden.

4. Bei Zeitschriften und Zeitungen muss den Anträgen auch eine „De-Minimis“-Erklärung des oder der Antragstellenden beigelegt werden.

Art. 9
Kriterien für die Bewertung der Anträge

1. Die Anträge werden im Rotationsverfahren von Fachleuten der Landesverwaltung begutachtet. Bei Bedarf können auch externe Fachpersonen hinzugezogen werden.

2. Folgende Aspekte werden in Betracht gezogen:

a) kulturelle Relevanz des Projekts für das Land Südtirol,

b) Aufarbeitung eines besonderen historischen, landesgeschichtlichen, ethnologischen, kulturellen, sprachwissenschaftlichen oder gesellschaftspolitischen Themas,

c) Qualität des Projekts,

d) Qualifikation, Professionalität und Erfahrung der Beteiligten,

e) Beitrag des Projekts zur kulturellen Bildung,

f) Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf die Umsetzung,

g) Förderung des Austauschs zwischen verschiedenen Kulturräumen,

h) Zugänglichkeit des Projekts für eine breite Öffentlichkeit,

i) Beitrag zur Inklusion oder Integration von Bürgerinnen und Bürgern,

j) Bedeutung des Vorhabens für die Verlagslandschaft.

Art. 10
Zulässige Ausgaben

1. Für Publikationen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) sind folgende Ausgaben zulässig:

a) für Honorare für Text- und Bildmaterial,

b) für den Ankauf von Nutzungsrechten,

c) für Lektorat und Korrektorat,

d) für Übersetzungen,

e) für Grafik und Layout,

f) für den Druck,

g) für Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Produktion und Abrechnung,

h) für Werbung und Vertrieb,

i) zur Deckung von Personalkosten des Verlages innerhalb des Rahmens gemäß Artikel 14 Absatz 6.

2. Zur Durchführung von Veranstaltungen, Vorhaben und Wettbewerben sowie zur Vergabe von Preisen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sind folgende Ausgaben zulässig:

a) für die Organisation und Durchführung,

b) für die Anmietung von Räumlichkeiten,

c) für Honorare von Autorinnen und Autoren sowie Referentinnen und Referenten,

d) für Fahrt, Unterkunft, Verpflegung der Beteiligten,

e) für Druckerzeugnisse und Programme,

f) für Preisgelder,

g) für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,

h) für Werbemaßnahmen.

3. Nicht zulässig sind folgende Ausgaben:

a) für Passivzinsen für Bankkredite, Verzugszinsen oder Strafen,

b) für Bilanzdefizite vergangener Jahre,

c) im Rahmen von Spenden und anderen gemeinnützigen Ausgaben,

d) für repräsentative Zwecke zugunsten von Mitgliedern oder Angestellten der oder des Antragstellenden,

e) für Buffets,

f) für Teilnahmeanzeigen bei Todesfällen,

g) für Vergütungen an Mitglieder der Leitungsgremien von politischen Parteien oder von Gewerkschaften, sowie an Mitglieder von gewählten Organen (Parlament, Regionalrat, Landtag und Gemeinderat) und an Personen, die offiziell für Ämter in diesen Organen kandidieren.

4. Es können auch nur Teile der eingereichten Kosten zugelassen werden, für die ein Beitrag beantragt wurde.

Art. 11
Verwendung des Beitrags

1. Die Beiträge dürfen ausschließlich zur Umsetzung der Projekte verwendet werden, für die sie gewährt wurden.

2. Wer den gewährten Beitrag für einen anderen Zweck oder für andere Ausgaben verwenden will, muss einen begründeten Antrag stellen, in dem die neue Verwendung genau beschrieben ist.

3. Die Änderung des Verwendungszwecks oder der Ausgaben wird nach demselben Verfahren genehmigt, das für die Gewährung gilt.

4. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenhöhe sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Amtes zulässig.

Art. 12
Vorschüsse

1. Die Antragstellenden können einen Vorschuss im Ausmaß von maximal 90 % des für das laufende Jahr genehmigten Beitrags beantragen.

2. Der Vorschuss muss gleichzeitig mit dem Antrag auf Beitrag beantragt werden.

Art. 13
Abrechnung der Vorschüsse

1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben bis 30. September des Jahres abrechnen, das auf jenes der Auszahlung folgt. Dafür sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a) der Antrag laut Artikel 16, der die Angaben enthalten muss, dass die geförderten Publikationen oder die verlegerische Tätigkeit vollständig umgesetzt wurden und dass die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden, oder, bei teilweiser Umsetzung, den Prozentsatz der Umsetzung;

b) eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben gemäß Artikel 2, Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin des oder der Antragstellenden, aus welcher die wesentlichen Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen. Diese Liste ist nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen.

2. Die Direktorin oder der Direktor der zuständigen Abteilung kann in schwerwiegenden und begründeten Fällen eine Verlängerung der Frist laut Absatz 1 gewähren, unter Beachtung der für die Schlussabrechnung vorgesehenen Fälligkeit und/oder des Zeitplans, sofern sich die Tätigkeit auf mehrere Jahre erstreckt.

3. Erst nach Abrechnung der Vorschüsse können weitere Beträge ausgezahlt werden.

4. Der Anteil eines gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung des zum Beitrag zugelassenen Projekts verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land zurückgezahlt werden, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, die ab dem Datum der Gutschrift des Vorschusses angereift sind.

Art. 14
Abrechnung und Auszahlung der Beiträge

1. Die Beiträge werden auf der Grundlage des Zeitplans ausgezahlt.

2. Zur Auszahlung des Beitrags müssen die Begünstigten die Unterlagen laut Artikel 15 und Artikel 16 bis zum 30. September des Jahres einreichen, das auf jenes folgt, in dem die einzelnen Tätigkeiten laut Zeitplan durchgeführt wurden.

3. Verstreicht die Frist laut Absatz 2 ungenutzt durch Verschulden der oder des Begünstigten, wird der Beitrag widerrufen.

4. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann eine Verlängerung der Frist laut Absatz 2 bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden. Verstreicht auch diese Frist ungenutzt, ist der Beitrag automatisch widerrufen.

5. In der Regel können Honorarkosten für Referentinnen und Referenten sowie Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden.

6. Zur Berechnung der Kosten für das interne Personal der Verlage gilt ein Höchststundensatz von 40,00 Euro, einschließlich der Vorsorge- und Sozialbeiträge sowie der Steuern zu Lasten des Arbeitgebers. Pro Publikation sind maximal 600 Arbeitstunden zulässig.

7. Sofern die zum Beitrag zugelassene Gesamtsumme nicht angetastet wird, dürfen, sofern der zuständige Amtsdirektor oder die zuständige Amtsdirektorin es für angemessen hält, die einzelnen Ausgabenpositionen bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden.

8. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen und im Ausmaß von maximal 25% der Ausgaben, wird den Begünstigten ohne Gewinnabsicht für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz angerechnet. Der gewährte Förderbetrag muss auf jeden Fall in seiner gesamten Höhe mit Ausgabenbelegen dokumentiert sein.

9. Institutionelle Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen werden nicht als Stunden im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit angerechnet.

Art. 15
Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung besteht aus:

a) dem Antrag laut Artikel 16, der die Angaben enthalten muss, dass die geförderten Publikationen oder die verlegerische Tätigkeit vollständig umgesetzt wurden und dass die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden, oder, bei teilweiser Umsetzung, den Prozentsatz der Umsetzung;

b) einer zusammenfassenden Aufstellung der bestrittenen Ausgaben gemäß Artikel 2, Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin des oder der Antragstellenden, aus welcher die wesentlichen Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen. Diese Liste ist nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen.

2. Im Rahmen der Abrechnung von Publikationsförderungen müssen auch drei Belegexemplare vorgelegt werden.

3. Verlage müssen zudem ein Verzeichnis und die Tätigkeitsjournale des an der geförderten Publikation mitarbeitenden Personals beilegen.

Art. 16
Antrag auf Auszahlung der Beiträge oder Abdeckung der Vorschüsse

1. Die Anträge auf Auszahlung der Beiträge oder Abdeckung der Vorschüsse werden auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst, und vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin der oder des Antragstellenden unterzeichnet. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

a) Eckdaten des Dekrets über die Beitragsgewährung samt Beitragshöhe,

b) die Angabe, ob sich die Abrechnung auf die Abdeckung des Vorschusses oder auf die Auszahlung des Beitrags bezieht,

c) Erklärung über Folgendes:

1) dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind,

2) ob, und gegebenenfalls bei welchen Ämtern oder Körperschaften weitere Förderungen für dasselbe Projekt beantragt wurden und in welcher Höhe eventuelle Förderungen gewährt wurden,

3) dass das Projekt vollständig umgesetzt wurde und die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden, oder, bei Teilabrechnungen, Prozentsatz der Umsetzung,

4) dass Honorarkosten für Referentinnen und Referenten, Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler sowie Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung maximal in Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet wurden. Wenn diese überschritten wurden, ist eine Begründung anzugeben, die von der Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, geprüft wird,

5) nur für Organisationen: bei ehrenamtlicher Tätigkeit Erklärung über den Anteil der anerkannten Kosten, welcher durch die Leistung von ehrenamtlicher Tätigkeit abgerechnet wird,

6) vollständige oder teilweise Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer,

7) Erklärung darüber, ob der Beitrag dem Vorsteuereinbehalt von 4% unterliegt oder nicht.

Art. 17
Kürzung des Beitrags

1. Wurden die geförderten Projekte nicht oder nur teilweise umgesetzt oder wurden die zugelassenen Ausgaben nicht zur Gänze bestritten, wird der Beitrag im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

2. In begründeten Fällen kann die zuständige Abteilungsdirektorin oder der zuständige Abteilungsdirektor eine Reduzierung der zugelassenen Ausgaben ohne Kürzung des Beitrags genehmigen, unter Beachtung der Höchstgrenze laut Artikel 5.

Art. 18
Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen,

b) auf den Antragstellenden/die Antragstellende lauten,

c) quittiert sein,

d) sich auf den Förderzweck beziehen sowie auf die zugelassenen Ausgaben.

2. Es können auch Ausgabenbelege vorgelegt werden, die in den Jahren nach jenem der Gewährung der Förderung ausgestellt wurden, sofern sie sich auf den Förderzweck und die zugelassenen Ausgaben beziehen und unter der Voraussetzung, dass sie mit dem vorgelegten Zeitplan übereinstimmen.

Art. 19
Werbung

1. Die Begünstigten weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in angemessener Form darauf hin, dass die Publikation, die Veranstaltung, das Vorhaben oder das sonstige Projekt finanziell durch die Südtiroler Landesregierung, Abteilung Deutsche Kultur bzw. Abteilung Ladinische Kultur und Ladinisches Schulamt unterstützt wurde; sie verwenden dabei das Logo der Landesverwaltung.

Art. 20
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der Begünstigten durch.

2. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los von einer Kommission ermittelt, die aus dem zuständigen Abteilungsdirektor oder der zuständigen Abteilungsdirektorin und zwei Bediensteten besteht.

3. Darüber hinaus überprüft das Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.

Art. 21
Unrechtmäßige Inanspruchnahme von Förderungen

1. Im Fall unrechtmäßig in Anspruch genommener Förderungen werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 22
Übergangsbestimmung

1. Für das Jahr 2016 können Anträge ab dem Tag eingereicht werden, der auf jenen der Genehmigung dieser Richtlinien folgt; in jedem Fall müssen die Anträge bis einschließlich 31. Oktober 2016 eingereicht werden.

 

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2016, Nr. 62
ActionAction Beschluss vom 19. Januar 2016, Nr. 42
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2016, Nr. 95
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 126
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 23. Februar 2016, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 8. März 2016, Nr. 270
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 294
ActionAction Beschluss vom 22. März 2016, Nr. 301
ActionAction Beschluss vom 23. März 2016, Nr. 310
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 349
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 354
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 364
ActionAction Beschluss vom 12. April 2016, Nr. 398
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 420
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 421
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 441
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 442
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 448
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2016, Nr. 470
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2016, Nr. 497
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 542
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 545
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 562
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 566
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 570
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 583
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 597
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 612
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 614
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 615
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 629
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 631
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 633
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 667
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 678
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 681
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 706
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 738
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 739
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2016, Nr. 764
ActionAction Beschluss vom 12. Juli 2016, Nr. 789
ActionAction Beschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 805
ActionAction Beschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 817
ActionAction Beschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 832
ActionAction Beschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 846
ActionAction Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 872
ActionAction Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 886
ActionActionAnlage A
ActionActionAnlage B
ActionAction Beschluss vom 23. August 2016, Nr. 923
ActionAction Beschluss vom 30. August 2016, Nr. 948
ActionAction Beschluss vom 13. September 2016, Nr. 989
ActionAction Beschluss vom 13. September 2016, Nr. 990
ActionAction Beschluss vom 27. September 2016, Nr. 1036
ActionAction Beschluss vom 4. Oktober 2016, Nr. 1051
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1079
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1098
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2016, Nr. 1164
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2016, Nr. 1176
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1187
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1188
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1197
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1198
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1223
ActionAction Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1236
ActionAction Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1245
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1290
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1294
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1296
ActionAction Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1322
ActionAction Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1331
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1350
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1359
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1362
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1365
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1367
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1376
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1386
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1407
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1436
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1439
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1447
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1462
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1457
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1475
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1477
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1478
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1493
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1512
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis