1. Die Anträge auf Gewährung von Förderungen für kulturelle Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 1 werden nach folgenden Kriterien überprüft:
a) Kulturelle beziehungsweise künstlerische Originalität, Relevanz und Qualität des Vorhabens,
b) Pflege des kulturellen Erbes,
c) Bereicherung des bestehenden Kunst- und Kulturangebots durch neue künstlerische und konzeptionelle Ansätze, innovative Darstellungsformen oder Einbindung neuer Zielgruppen,
d) Beitrag zur nachhaltigen Weiterentwicklung der künstlerischen Kompetenz und kulturellen Bildung in Südtirol, unter besonderer Berücksichtigung angebotsschwacher Gebiete,
e) Vernetzung und Kooperation mit in- und ausländischen Kulturschaffenden,
f) Qualifikation, Professionalität und Erfahrung der an der Planung und Durchführung Beteiligten,
g) plausibles Konzept, geeignete Organisationsstruktur und realistische Finanzplanung,
h) Mitwirkung in Südtirol ansässiger oder aus Südtirol stammender Kunst- und Kulturschaffender, welche im Falle von Veranstaltungsreihen vorausgesetzt wird.
2. Neben diesen Kriterien kann der Kulturbeirat weitere spartenspezifische Kriterien festlegen.
3. Die Anträge auf Gewährung von Förderungen für die Vorhaben laut Artikel 2 Absatz 3 werden nach folgenden Kriterien überprüft:
a) Künstlerische Qualität beziehungsweise Aussagekraft des Vorhabens,
b) Kontinuität hinsichtlich der Laufbahn des Künstlers oder der Künstlerin,
c) Bedeutung des Vorhabens für die künstlerische Entwicklung der oder des Kunstschaffenden,
d) Bedeutung des Aufführungsortes, des Ausstellungsortes oder der Einrichtung, die die Weiterbildung durchführt,
e) Bedeutung des Vorhabens für die Kunst- und Kulturszene des Landes.