1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss diesen bis 30. September des auf die Auszahlung folgenden Jahres abrechnen.
2. Für die Abrechnung des Vorschusses sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) für alle Beitragsarten eine Abrechnung gemäß Artikel 22 bis zum Erreichen des Vorschussbetrags;
b) bei Beihilfen für kulturelle Tätigkeiten:
1) Antrag laut Artikel 24;
2) Teilbericht.
3. Bei Vorschüssen auf Projektbeiträge und Investitionsbeiträge kann die Direktorin oder der Direktor der zuständigen Abteilung in schwerwiegenden und begründeten Fällen eine Verlängerung der Frist laut Absatz 1 gewähren, unter Beachtung der für die Schlussabrechnung vorgesehenen Fälligkeit und/oder des Zeitplans, sofern sich die Tätigkeit auf mehrere Jahre erstreckt.
4. Erst nach Abrechnung der Vorschüsse können weitere Beträge ausgezahlt werden.
5. Der Anteil eines gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten oder Investitionen verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land zurückgezahlt werden, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, die ab dem Datum der Gutschrift des Vorschusses angereift sind.