1. Anspruch auf Förderung der kulturellen Tätigkeiten und Investitionen laut Artikel 2 Absätze 1 und 4 haben die folgenden Rechtssubjekte, in der Folge Organisationen genannt:
a) Körperschaften,
b) Stiftungen,
c) Genossenschaften,
d) Vereinigungen, einschließlich Verbände,
e) Komitees.
2. Die Organisationen müssen
a) seit mindestens zwei Jahren eine kontinuierliche Tätigkeit in Südtirol ausüben,
b) in ihrer Satzung die Durchführung kultureller Tätigkeiten verankert haben, die der Öffentlichkeit zugänglich sind,
c) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,
d) ihre Tätigkeit im Einklang mit der Satzung ausüben, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz im Rahmen der Geschäftsgebarung.
3. In der Regel dürfen die Organisationen keine Gewinnabsicht verfolgen. In begründeten Ausnahmefällen können jedoch auch gewinnorientierten Organisationen Förderungen für einzelne kulturelle Tätigkeiten von besonderer Relevanz gewährt werden, die ohne öffentliche Unterstützung nicht durchführbar sind.
4. Die Förderungen für Vorhaben Kunstschaffender laut Artikel 2 Absatz 3 können Einzelpersonen gewährt werden, die aus Südtirol stammen oder ihre Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren in Südtirol ausüben.