1. Für die Investitionen laut Artikel 2 Absatz 4 haben folgende Ausgaben Vorrang:
a) Einrichtung von Theatersälen, Mehrzweckräumen, Probelokalen und sonstigen Räumlichkeiten, die für die Ausübung einer kulturellen oder künstlerischen Tätigkeit bestimmt sind,
b) Ankauf und Restaurierung von Musikinstrumenten,
c) Ankauf und Restaurierung von Trachten,
d) Ankauf von Geräten, die unmittelbar zur Ausübung der kulturellen oder künstlerischen Tätigkeit benötigt werden.
2. Reichen die finanziellen Mittel aus, sind auch folgende Ausgaben zulässig:
a) Ankauf, Bau, Renovierung und Erweiterung von Theatersälen, Mehrzweckräumen, Probelokalen und sonstigen Räumlichkeiten, die für die Ausübung einer kulturellen oder künstlerischen Tätigkeit bestimmt sind,
b) Ankauf und Restaurierung von Kunstwerken.
3. Die im Antrag angegebenen Ausgaben können auch nur teilweise zugelassen werden.
4. Nicht zulässig sind folgende Ausgaben:
a) Ankauf und Restaurierung von Fahnen und Waffen der Traditionsverbände,
b) Ankauf von Chorkleidung,
c) Bau und Einrichtung von Cafés, Küchen, Aufenthaltsräumen und Musikpavillons.
5. Bei der Gewährung besonders hoher Beträge kann der Kulturbeirat vorschlagen, dass der oder die Begünstigte für einen bestimmten Zeitraum die kulturelle Zweckbestimmung der geförderten Einrichtung garantiert. Die Garantie kann geleistet werden durch:
a) Vorlage von Miet- oder Pachtverträgen,
b) eine Erklärung des Gebäudeeigentümers oder der Gebäudeeigentümerin über die kulturelle Zweckbestimmung der Einrichtung,
c) den Abschluss eines Vertrags gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung.