(1) 48)
(2) 49)
(3) Die Vertragsklauseln für die Ausführung müssen angemessene Mechanismen vorsehen, damit das, was im Zuge der Ausschreibung angeboten wurde, auch erfüllt wird.
(3-bis) Für die Planung von Vorhaben mit einem Betrag unter einer Million Euro ist keine Überprüfung und Validierung erforderlich. 50)
(4) 51)