(1) Die Verwaltungen, welche öffentliche Bauten in Auftrag geben, können höchstens drei Prozent der ersten Million des geschätzten Werts des öffentlichen Bauvorhabens und höchstens ein Prozent des Restbetrages für die Verschönerung der Bauten durch Kunstwerke bestimmen.
(2) Die Auswahl des Kunstwerkes besorgt ein Preisgericht, welches vom öffentlichen Auftraggeber ernannt wird und nicht mehr als fünf Mitglieder umfasst. Das Preisgericht besteht vorwiegend aus Sachverständigen. Mitglied ist auch der/die einzige Projektverantwortliche. 45)
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch auf Bauten des Instituts für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol Anwendung, wenn es sich um eine künstlerische Gestaltung des öffentlichen Raums in neu entstehenden Vierteln oder in Gebäudekomplexen von besonderem sozialen Interesse handelt.