(1) Bei Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen legt der öffentliche Auftraggeber vor Vergabe der Planungstätigkeit die Eigenschaften des Vorhabens oder des Projekts fest und gibt den voraussichtlichen Gesamtkostenbetrag, getrennt nach Beträgen für Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen, an.
(2) 36)
(3)Bei Aufträgen, die vom Land Südtirol vergeben werden, werden Varianten, welche die Eigenschaften des Bauwerks nicht maßgeblich ändern - dazu gehören auch die für die Funktionstüchtigkeit notwendigen Lieferungen - und ein Fünftel der voraussichtlichen Gesamtkosten nicht überschreiten, vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin genehmigt. Nicht wesentliche Varianten, welche ein Fünftel der voraussichtlichen Gesamtkosten überschreiten, einschließlich der für die Funktionstüchtigkeit des Bauwerks notwendigen Lieferungen, und wesentliche Varianten werden von der Landesregierung nach der entsprechenden technischen Stellungnahme genehmigt. 37)
(4) Die Planung und Bauleitung übernehmen die technischen Ämter des öffentlichen Auftraggebers oder es werden externe Fachleute damit beauftragt.
(5) 38)