(1) Die Projekte der Bauvorhaben werden vom öffentlichen Auftraggeber genehmigt, nachdem er in den vorgeschriebenen Fällen die technische, verwaltungsmäßige und wirtschaftliche Stellungnahme des zuständigen beratenden Organs des Landes eingeholt hat.
(2) Die Erteilung der Baukonzession oder der Erklärung der urbanistischen Konformität hängt nicht von der Verfügbarkeit der Liegenschaften ab, falls diese auch durch Enteignung erworben werden können oder falls eine provisorische Grundzuweisung vorliegt.
(3) Wenn das mittels Verfahren der öffentlich-privaten Partnerschaft oder der Konzession durchzuführende Vorhaben nicht mit den raumordnerischen Vorgaben übereinstimmt, nimmt die öffentliche Verwaltung mit der Genehmigung des technisch-wirtschaftlichen Machbarkeitsprojekts oder des endgültigen Projekts auch die Änderungen am Bauleitplan laut Artikel 21 Absätze 1 oder 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vor. 44)