(1) Die Projekte für öffentliche Bauten werden nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes dem zuständigen beratenden Organ der Landesregierung zur technischen, verwaltungsmäßigen und wirtschaftlichen Begutachtung vorgelegt.
(2) Die Anforderung einer Stellungnahme des beratenden Organs zu Projekten für Instandhaltungsarbeiten und zu jenen für die Lieferung der Einrichtung bzw. von allem, was notwendig ist, damit das Bauwerk als vollendet und seinem Bestimmungszweck entsprechend betrachtet werden kann, ist fakultativ.
(3) Von jeglicher Stellungnahme, Konzession, Ermächtigung und Unbedenklichkeitserklärung wird bei Soforthilfe- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder bei dringenden Vorbeugungsmaßnahmen, die infolge von Erdrutschen, Lawinen, Überschwemmungen und anderen Katastrophen erforderlich sind, abgesehen.
(4) Von jeglicher Stellungnahme, Konzession, Ermächtigung und Unbedenklichkeitserklärung wird bei Ausbau-, Wiederherstellungs-, Umbau- und Korrekturarbeiten an primären Infrastrukturen, die in den Bauleitplänen enthalten sind, abgesehen, wenn diese Arbeiten vom Land angeordnet werden. 43)