(1) Vorbehaltlich der Bestimmung nach Artikel 10 kann für Bauaufträge bis zu einem Betrag von einer Million Euro und Lieferaufträge bis zur EU-Schwelle die Planung in einer einzigen Ebene ausgeführt werden. Diese Planungsebene muss alle für das spezifische Bauvorhaben erforderlichen Planungsleistungen umfassen. 39)
(2)Für Bau- und damit zusammenhängende Lieferaufträge mit einem Betrag bis zu 40.000 Euro, die keine Baukonzession oder andere Genehmigungen oder Auflagen erfordern, muss die Aufforderung zur Angebotsabgabe in einer detaillierten Beschreibung der auszuführenden Leistung und einem detailgenauen graphischen Entwurf bestehen, so, dass die Leistung und die Vergütung eindeutig erkannt werden können. 40)