(1) Die grenzüberschreitenden Verkehrsdienste, deren Abfahrts- oder Zielorte ausschließlich in den als grenzüberschreitend festgelegten Gebieten in Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegen, werden nach Einholen einer Stellungnahme des jeweils zuständigen Ministeriums vom Land Südtirol genehmigt.
(2) Verkehrsunternehmen, die grenzüberschreitende Verkehrsdienste durchführen, müssen im Besitz einer von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedsstaates ausgestellten Lizenz der Europäischen Union sein. 12)
(3) Das Land Südtirol kann mit den zuständigen öffentlichen Einrichtungen des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit „Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino“, mit den benachbarten Kantonen und den entsprechenden Betreibern der Dienste Abkommen schließen.