(1) Für überregionale Verkehrsdienste, die Südtirol mit einer anderen Provinz oder Region verbinden und die überwiegend in Südtirol durchgeführt werden, erteilt das Land Südtirol die Genehmigung, und zwar nach Einholen einer Stellungnahme oder von Hinweisen der anderen betroffenen Provinzen oder Regionen.
(2) Bei überregionalen Verkehrsdiensten, die Südtirol mit einer anderen Provinz oder Region verbinden und die überwiegend im Gebiet der anderen Provinz oder Region durchgeführt werden, gibt das Land Südtirol eine Stellungnahme bezüglich Fahrtstrecke, Fahrplan, Haltestellen, Vorschriften für den Zustieg der Fahrgäste und Tarife, begrenzt auf die Teilstrecken im Landesgebiet, ab.