In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

g) e) Landesgesetz vom 23. November 2015, Nr. 151)2)
Öffentliche Mobilität

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 1. Dezember 2015, Nr. 48.

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieses Gesetz regelt den öffentlichen Personenverkehr von Landesinteresse.

(2) Das Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, in geltender Fassung, im Bereich Seilbahnen bleibt unberührt.

Art. 2 (Öffentliches Verkehrssystem)  delibera sentenza

(1) Unter öffentlichem Verkehrssystem versteht man die Gesamtheit der Verkehrsnetze, Linienverkehrsdienste und Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb.

(2) Linienverkehrsdienste sind Bus-, Eisenbahn-, Trambahn- und Seilbahndienste, sonstige Dienste auf fest installierten Anlagen sowie alternative Beförderungssysteme, die sich fortlaufend, periodisch oder vorübergehend, mit festgelegten Strecken, Haltestellen, Fahrplänen und Tarifen an die Gesamtheit der Fahrgäste wenden.

(3) Ergänzende Linienverkehrsdienste werden auf festgelegten Strecken mit genehmigten Haltestellen und Tarifen durchgeführt und wenden sich an die Gesamtheit der Fahrgäste oder an spezifische Fahrgastkategorien. Die Dienste gliedern sich in:

  1. Versuchsdienste zur Einführung von technisch innovativen Verkehrssystemen oder zur Feststellung der potenziellen Nachfrage,
  2. Nachtdienste,
  3. Rufdienste für Gebiete mit geringer Nachfrage mit festgelegten Haltestellen und flexiblen Fahrstrecken und Fahrplänen,
  4. zeitlich begrenzte Dienste anlässlich besonderer Ereignisse oder Veranstaltungen,
  5. zu touristischen Zwecken saisonal eingerichtete Dienste,
  6. Dienste zur Anbindung an Flughäfen.

(4) Atypische Linienverkehrsdienste, die fortlaufend oder periodisch, undifferenziert oder für bestimmte homogene Fahrgastkategorien, mit festgelegten Fahrtstrecken, Haltestellen und Fahrplänen und ohne öffentliche Aufwendungen durchgeführt werden, unterscheiden sich in:

  1. Dienste mit Reisebussen, die durchgeführt werden um Ortschaften von besonderer touristischer, künstlerischer, kultureller, historischer und landschaftlicher Bedeutung zu bedienen,
  2. besonderen Fahrgastkategorien vorbehaltene kommerzielle Dienste, die eingerichtet werden, um Unterhaltungsorte oder sonstige Orte der Begegnung zu bedienen und die durch unternehmerisches Risiko gekennzeichnet sind,
  3. sonstige an eine homogene Fahrgastgruppe gerichtete atypische Dienste, die auf der Grundlage eines bestehenden Vertrages nicht untereinander, sondern an das Rechtssubjekt gebunden sind, das den Dienst einrichtet und organisiert.

(5) Öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb sind der Mietbusdienst mit Fahrer und der Taxi- und Mietwagendienst mit Fahrer, die auf Anfrage der Fahrgäste weder fortlaufend noch periodisch auf nicht festgelegten Strecken und ohne festgelegten Fahrplan durchgeführt werden.

(6) Die Schülerverkehrsdienste gewährleisten die Schülerbeförderung außerhalb der Liniendienste.

(7) Die Zusatzdienste, wie Fahrzeug- und Fahrradverleih, Umsteigeparkplätze, Informationsstellen, Gepäckaufbewahrung und entsprechend eingerichtete Warteräume ergänzen den öffentlichen Personenverkehr in funktioneller Hinsicht.

(8) Der Verkehrsverbund kennzeichnet sich durch den Zusammenschluss der verschiedenen öffentlichen Verkehrsmittel in einem einzigen Tarif- und Fahrplansystem.

massimeBeschluss vom 30. Juli 2019, Nr. 658 - Nutzung der Züge im Eigentum der STA - Südtiroler Transportstrukturen AG., für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen bei besonderen Ereignissen oder Veranstaltungen
massimeBeschluss vom 30. Januar 2018, Nr. 89 - Fahrplanverfahren im öffentlichen Linienverkehr

Art. 3 (Klassifizierungen)

(1) Die Linienverkehrsdienste unterscheiden sich gebietsmäßig in:

  1. städtische und vorstädtische Dienste, die durch kurze Fahrstrecken, hohe Frequenz oder nah aufeinander folgende Haltestellen gekennzeichnet sind,
  2. außerstädtische Dienste,
  3. überregionale Dienste, die das Landesgebiet mit einer oder mehreren angrenzenden Provinzen oder Regionen verbinden,
  4. grenzüberschreitende Dienste, die das Landesgebiet mit einem angrenzenden Staatsgebiet verbinden,
  5. internationale Dienste zwischen zwei oder mehreren Staaten.

Art. 4 (Zuständigkeiten des Landes Südtirol)

(1) Die Autonome Provinz Bozen, in der Folge als Land Südtirol bezeichnet, richtet die öffentlichen Verkehrsdienste von Landesinteresse ein.

(2) Das Land Südtirol ist zuständig für die Planung, Verwaltung, Programmierung, Ausrichtung, Koordinierung, Kontrolle und Überwachung der Dienste laut Absatz 1.

Art. 5 (Zuständigkeiten der Gemeinden)

(1) Die Gemeinden:

  1. können öffentliche Verkehrsdienste, einschließlich Schülerverkehrsdienste, die ausschließlich für die Gemeinde von Interesse sind, einrichten,
  2. erlassen die Verordnungen für die Ausstellung der Taxilizenz und der Ermächtigung für die Ausübung der Tätigkeit Mietwagen mit Fahrer,
  3. stellen die Taxilizenzen und die Ermächtigung für die Ausübung der Tätigkeit Mietwagen mit Fahrer aus,
  4. verwirklichen die Haltestellen der öffentlichen Busdienste auf ihrem Gebiet und sorgen für deren Instandhaltung, Reinigung und Schneeräumung. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften, sofern kein Gehsteig vorhanden ist, sorgt jene Körperschaft für die Instandhaltung, Reinigung und Schneeräumung, die für die Instandhaltung der Straße zuständig ist, 3)
  5. können bei Bedarf Verkehrsdienste für Kindergartenkinder einrichten, wobei von den Antragstellern ein Begleitdienst gewährleistet sein muss. 4)
3)
Der Buchstabe d) des Art. 5 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21. Siehe auch Art. 21 Absatz 13 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
4)
Der Buchstabe e) des Art. 5 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 21 Absatz 2 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21. Siehe auch Art. 21 Absatz 13 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 6 (Südtiroler Transportstrukturen AG)  delibera sentenza

(1) Die Südtiroler Transportstrukturen AG – STA, in der Folge als STA bezeichnet,

  1. plant, verwirklicht, erwirbt und führt die im öffentlichen Eigentum stehenden Infrastrukturen, Immobilien und Anlagen des Personenverkehrs und sorgt für deren Instandhaltung und Bereitstellung,
  2. kann Fahrzeuge und Rollmaterial ankaufen und verwalten, die den Betreibern der öffentlichen Verkehrsdienste zur Verfügung gestellt werden,
  3. sorgt für die Förderung des öffentlichen Verkehrs und entwickelt Projekte zur Einführung innovativer Dienste,
  4. verwirklicht, verwaltet und verkauft Werbeflächen im Zusammenhang mit den von ihr verwalteten Infrastrukturen und Fahrzeugen bzw. dem von ihr verwalteten Rollmaterial.

(2) Der STA werden folgende technische und Verwaltungsaufgaben in Bezug auf das Verkehrsverbundsystem übertragen:

  1. Planung, Koordinierung und Verwaltung eines einheitlichen und standardisierten technologischen Systems,
  2. Verwaltung des Tarifsystems, der Fahrscheine, des Dienstnetzes und des Systems der Fahrscheinausgabe,
  3. Veröffentlichung und Verteilung des Fahrplanes der Linienverkehrsdienste des Verkehrsverbunds und Verwaltung der Kundeninformation,
  4. Verteilung der Tarifeinnahmen und möglicher anderer Einnahmen,
  5. Sammlung, Verarbeitung und Verwaltung der Daten bezüglich Durchführung der Dienste, beförderte Fahrgäste sowie Tarife.

(3) Das Land ist, unter Beachtung der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, befugt, die STA mit einem jährlichen Betriebsbeitrag und eventuellen Kreditgewährungen finanziell zu unterstützen. 5)

massimeBeschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 822 - Verwaltung Fahrradboxen in den Bahnhöfen Südtirols - Vereinbarung mit den Gemeinden
5)
Art. 6 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 21 Absatz 3 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21. Siehe auch Art. 21 Absatz 13 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21. Später wurde der Absatz 3 nochmals durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21, so ersetzt

2. ABSCHNITT
PLANUNG

Art. 7 (Landesmobilitätsplan)

(1) Der Landesmobilitätsplan stellt das integrierte Planungs- und Programmierungssystem der Infrastrukturnetze und der Personenverkehrsdienste dar und definiert die Einzugsgebiete und den Finanzbedarf im Einklang mit den sozioökonomischen Strategien und im Sinne der ökologischen Nachhaltigkeit.

(2) Das Eisenbahnverkehrssystem, wonach sich die gebietsbezogene Mobilitätsnachfrage richtet, bildet das Rückgrat des Verkehrsverbundsystems.

(3) Der Landesmobilitätsplan beinhaltet die strategischen Ziele und Qualitätskriterien für die Dienstleistungen im Bereich Mobilität und öffentlicher Verkehr, wobei insbesondere die Strategien zur Verringerung des privaten Verkehrs, zur Optimierung der Nachhaltigkeit der Mobilität und zur Integration der verschiedenen Verkehrsmittel ermittelt werden.

(4) Innerhalb von 90 Tagen ab der Veröffentlichung des Landesmobilitätsplanes können die Gemeinden und Interessierte Einwände und Vorschläge vorbringen. Die Landesregierung bewertet die eingegangenen Einwände und Vorschläge und genehmigt innerhalb von 60 Tagen den endgültigen Plan. Sollte die Landesregierung die eingegangenen Einwände und Vorschläge nicht übernehmen, begründet sie schriftlich ihre Entscheidung und teilt sie den Vorschlagenden mit.

(5) Mindestens alle fünf Jahre wird eine Untersuchung zu Herkunft und Ziel der Mobilitätsströme, unterteilt nach Beförderungsmodalitäten, durchgeführt.

(6) Nach Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Landesmobilitätsplanes ist der Mobilitätsplan an neue Erfordernisse anzupassen, wobei für die Änderungen und Anpassungen die Vorgangsweise gemäß Absatz 4 anzuwenden ist.

Art. 8 (Einzugsgebiete)

(1)6)

(2) Die Einzugsgebiete werden auf der Grundlage von gebietsmäßig und sozioökonomisch differenzierten Kriterien, gemäß der Mobilitätsnachfrage, in Übereinstimmung mit dem Taktsystem und im Hinblick auf die Vernetzung mit den Hauptlinien zu den größeren Ortschaften festgelegt.

(3) Die Einzugsgebiete können aufgrund von erheblichen Eingriffen im Verkehrsnetz oder Änderungen der für die Durchführung der Dienste verfügbaren Mittel neu festgelegt werden.

6)
Art. 8 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3.

Art. 9 (Mindestdienste)

(1) Die Mindestdienste müssen qualitativ und quantitativ ausreichen, um die Mobilitätsnachfrage insbesondere im Hinblick auf Folgendes zu erfüllen:

  1. die Integration zwischen den verschiedenen Verkehrsdiensten und Beförderungsmodalitäten,
  2. die Schul- und Arbeitspendler,
  3. die Nutzung von Seiten der Fahrgäste von Verwaltungs-, Sozial-, Gesundheits- und Kultureinrichtungen,
  4. die Notwendigkeit, den privaten Verkehr zu vermindern und die Umwelt zu schützen,
  5. die Beförderung von Menschen mit Behinderungen,
  6. die Notwendigkeit der Anbindung von entlegenen Ortschaften und von Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte.

Art. 10 (Investitionsprogramm)

(1) Das dreijährige Investitionsprogramm legt die Leitlinien in diesem Bereich fest und berücksichtigt dabei insbesondere:

  1. den Ausbau und die Modernisierung des Fuhrparks,
  2. die Planung, die Errichtung und die Modernisierung von Infrastrukturen, technischen Anlagen sowie Bauten,
  3. die Beförderung von Menschen mit Behinderungen,
  4. die Technologien zur Gewährleistung der Tarifintegration und Interoperabilität der Transportunternehmen,
  5. die Information und die Verbreitung des Dienstleistungsangebotes in der Öffentlichkeit.

3. ABSCHNITT
VERGABE DER ÖFFENTLICHEN LINIENVERKEHRSDIENSTE

Art. 11 (Verfahren zur Vergabe der Dienste der Einzugsgebiete)

(1) Die in den Einzugsgebieten definierten öffentlichen Linienverkehrsdienste werden nach den von der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren vergeben, wobei nach Möglichkeit die Erfordernisse der lokalen kleinen und mittleren Unternehmen besonders berücksichtigt werden.

(2) Eisenbahndienste, städtische und damit verbundene vorstädtische Dienste, Trambahn- und Seilbahndienste, sonstige Dienste auf fest installierten Anlagen, ergänzende Liniendienste und Dienste mit alternativen Beförderungssystemen können separat vergeben werden.

(3) Das Zuschlagskriterium ist das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes.

Art. 12 (Dienstleistungsauftrag)

(1) Der Betrieb der öffentlichen Verkehrsdienste wird mit Dienstleistungsaufträgen geregelt, die auf Basis eines Standardvertrages abgeschlossen werden.

(2) Die Verbraucherzentrale gibt eine vorherige Stellungnahme zum Standardvertrag ab.

Art. 13 (Laufzeit)

(1) Die Dienstleistungsaufträge für Busverkehrsdienste werden für die Laufzeit von höchstens zehn Jahren, jene für Eisenbahnverkehrsdienste, Seilbahndienste und sonstige Dienste auf fest installierten Anlagen für die Dauer von höchstens 15 Jahren abgeschlossen. Dienstleistungsaufträge, die mehrere Beförderungsarten betreffen, haben eine Laufzeit von höchstens 15 Jahren, wenn die Eisenbahnverkehrsdienste, die Seilbahndienste oder die Dienste auf fest installierten Anlagen mehr als 50 Prozent des Wertes der Dienste ausmachen.

(2) In der Ausschreibung kann die Möglichkeit vorgesehen werden, die Laufzeit der Dienstleistungsaufträge um höchstens 50 Prozent zu verlängern, wenn das Verkehrsunternehmen einen wesentlichen Anteil der für die Erbringung der öffentlichen Verkehrsdienste erforderlichen Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung der Abschreibungsdauer bereitstellt.

Art. 14 (Entgelt)

(1) Das Land Südtirol kann Vergütungsmodelle zu Netto- oder zu Bruttokosten oder ein gemischtes Vergütungsmodell mit Anreizen anwenden.

(2) Wird auf das Vergütungsmodell zu Bruttokosten zurückgegriffen, müssen geeignete Anreizmechanismen mit dem Ziel vorgesehen werden, die Tarifeinnahmen und die Fahrgastzahlen zu erhöhen.

(3) Die Ausschreibungssumme für die Vergabe der Linienverkehrsdienste in den einzelnen Einzugsgebieten wird auf der Grundlage eines einheitlichen Entgelts, differenziert nach den verschiedenen Typologien der Verkehrsdienste, festgelegt. Die Berechnung des einheitlichen Entgelts erfolgt auf der Basis eines Standardkostenmodells, das alle Faktoren berücksichtigt, die die Gesamtkosten des Dienstes ausmachen, einschließlich der Abschreibungsquoten für den Erwerb der Fahrzeuge und des Rollmaterials, und eine angemessene Gewinnspanne garantiert.

(4) Die Einnahmen aus dem Verkauf der Fahrscheine der öffentlichen Personenverkehrsdienste von Landesinteresse werden zugunsten des Bereichs öffentlicher Personenverkehr bestimmt.

Art. 15 (Pflichten des Auftragnehmers)

(1) Der Auftragnehmer der Dienste der Einzugsgebiete:

  1. erbringt den Dienst vertragsgemäß,
  2. wendet die vorgesehenen Beförderungstarife an,
  3. betreibt das Verkaufsnetz im Einzugsgebiet,
  4. gewährleistet die Pünktlichkeit, Regelmäßigkeit, Sicherheit und Qualität des Dienstes,
  5. setzt qualifiziertes Personal und geeignetes Material ein,
  6. wendet die geltenden staatlichen Bereichskollektivverträge und Zusatzverträge an,
  7. befolgt die Bestimmungen über den ethnischen Proporz und über die Zwei- und Dreisprachigkeit gemäß Autonomiestatut und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen, 7)
  8. befolgt die Bestimmungen über die Gestaltung, das Layout und die Nutzung der Werbeflächen der Verkehrsmittel, die im öffentlichen Liniendienst eingesetzt werden,
  9. verwendet technologische Systeme, die für das Verkehrsverbundsystem zweckmäßig sind,
  10. gewährleistet die korrekte Verwendung der Bordgeräte der Fahrzeuge für die genaue Identifizierung der Fahrten, die Fahrscheinausgabe und die Fahrgastinformation,
  11. setzt einheitliche Systeme für die Datenerhebung betreffend die Durchführung der Dienste ein und liefert die entsprechenden Daten,
  12. erstellt die Fahrpläne der Verkehrsdienste und bringt sie an den dafür vorgesehenen Stellen an,
  13. teilt unverzüglich die Ursachen mit, die sich auf die Regelmäßigkeit und die Sicherheit der Dienste auswirken können,
  14. schließt Versicherungen gegen Schäden durch Brand und Diebstahl der Betriebsgüter sowie gegen von ihm selbst oder von Angestellten verursachte Schäden an beförderten Personen, Tieren oder Sachen ab,
  15. gewährt den für die Aufsicht und Kontrolle zuständigen Personen freien Zugang zu den Fahrzeugen, Anlagen sowie Verwaltungs- und Rechnungsunterlagen betreffend die im Rahmen des Dienstleistungsauftrages erbrachten Dienstleistungen,
  16. erstellt eine Qualitätscharta für die Dienstleistung,
  17. überwacht den Zustand der Haltestellen im Einzugsgebiet.
7)
Der Buchstabe g) des Art. 15 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 21 Absatz 4 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21. Siehe auch Art. 21 Absatz 13 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 16 (Unterauftrag)

(1) Der Auftragnehmer kann die öffentlichen Verkehrsdienste und die Zusatzdienste nach vorheriger Genehmigung für einen Anteil von nicht mehr als 20 Prozent an ein weiteres Unternehmen weitervergeben. Der Unterauftragnehmer muss den Dienst zu denselben Bedingungen des Dienstleistungsvertrages gewährleisten, der vom Auftragnehmer unterzeichnet wurde.

(2) Der Unterauftragnehmer muss die für die Ausübung der öffentlichen Personenverkehrsdienste vorgesehenen Voraussetzungen haben und die im Bereich Personenbeförderung geltenden Bestimmungen einhalten, wobei er den Fahrern und Fahrerinnen auf jeden Fall mindestens den gleichen Lohn zahlt, der jenen des Auftragnehmers zusteht.

(3) Der Auftragnehmer und der Unterauftragnehmer haften gesamtschuldnerisch gegenüber der Vergabestelle für die im Unterauftrag vorgesehenen Dienstleistungen.

(4) Der Verfall oder der Widerruf des Auftrags führt gleichzeitig zum Verfall des Unterauftrags, ohne Anerkennung jedweder Entschädigung.

Art. 17 (Abtretung und Nachfolge)

(1) Bei Einstellung des Dienstes, fehlender Erneuerung, Verfall und Aufhebung des Auftrags aus Gründen, die dem Auftragnehmer anzulasten sind, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf irgendeine Entschädigung.

(2) Das nachfolgende Unternehmen übernimmt die Angestellten vom abtretenden Unternehmen unter dauerhafter Beibehaltung der von den Angestellten durch staatliche Kollektivverträge und Zusatzkollektivverträge erworbenen Rechte sowie im Allgemeinen all dessen, was die Entlohnung, das Dienstalter und die Berufsbilder betrifft.

(3) Die wesentlichen beweglichen und unbeweglichen Güter, die mit Beiträgen des Landes erworben wurden, sind gemäß Vertragsbedingungen an das nachfolgende Unternehmen mit der Verpflichtung zu übertragen, sie während der verbleibenden Vertragslaufzeit für den öffentlichen Personenverkehr zu nutzen. Die Güter werden zum Marktpreis abzüglich der Kapitalbeiträge für die nicht abgeschriebenen Investitionen abgetreten.

(4) Die nicht wesentlichen beweglichen und unbeweglichen Güter, die mit Landesbeiträgen erworben wurden, können dem nachfolgenden Unternehmen zum Marktpreis abgetreten werden, abzüglich der Kapitalbeiträge für die nicht abgeschriebenen Investitionen. Falls das abtretende Unternehmen das Eigentum an den genannten Gütern nicht auf das nachfolgende Unternehmen überträgt, muss es den Anteil der ausgezahlten Beiträge, der dem noch nicht abgeschriebenen Zeitraum entspricht, rückerstatten.

(5) In allen Fällen der Nachfolge muss das abtretende Unternehmen den Dienst bis zur effektiven Nachfolge des neuen Unternehmens fortführen. Für die ersten zwölf Monate der Verlängerung bleiben die Vertragsbedingungen der Dienstleistung unverändert, nach dem zwölften Monat vereinbaren die Parteien mögliche Änderungen der Vertragsbedingungen.

Art. 17/bis (Übertragung von beweglichen und unbeweglichen zweckdienlichen Gütern zur Erbringung von öffentlichen Verkehrsdiensten vom abtretenden Betreiber auf den nachfolgenden Auftragnehmer)

(1) Der scheidende Betreiber von öffentlichen Verkehrsdiensten ist auch bei bestehenden, auslaufenden, abgelaufenen oder in Verlängerung befindlichen Vertragsverhältnissen verpflichtet, dem nachfolgenden Auftragnehmer, ermittelt durch Ausschreibung oder In-House-Vergabe, die zur Erbringung der Bus-, Eisenbahn-, Trambahn- und Seilbahndienste zweckdienlichen Güter, auch wenn diese an den scheidenden Betreiber der öffentlichen Verkehrsdienste vermietet sind, sowie alle anderen zweckdienlichen Güter, die vollständig mit öffentlichen Mitteln erworben wurden, zur Verfügung zu stellen, wobei diese Verpflichtung eine Zweckbindung für die gesamte Nutzungsdauer des Gutes bzw. für den ausdrücklich mit der Zweckbindung bestimmten Zeitraum darstellt. Da es sich bei den öffentlichen Verkehrsdiensten um wesentliche öffentliche Dienste handelt, die nicht unterbrochen werden dürfen, muss der abtretende Betreiber in der Phase der Übertragung von 60 Tagen gemäß Absatz 2 den Dienst zu den Bedingungen der auslaufenden oder verfallenen und in Verlängerung befindlichen Konzession fortführen und einen nahtlosen Übergang gewährleisten.

(2) Unbeschadet der in der Landesgesetzgebung verankerten Bestimmungen zur Entschädigung wird zur Berechnung einer eventuellen Entschädigung oder eines eventuellen Entgelts zugunsten des scheidenden Betreibers zur Bereitstellung der zweckdienlichen Güter laut Absatz 1 die Maßnahme 6 unter Punkt 3 und folgende des Anhangs A zum Beschluss der Behörde für Verkehrsregelung Nr. 154 vom 28. November 2019, angewandt.

(3) Bei Nichtübergabe oder Nichtbereitstellung der Güter innerhalb von 60 Tagen ab Eingang der entsprechenden Aufforderung, die das Land Südtirol mit zertifizierter elektronischer Post (PEC) übermittelt, bleibt das Recht des Landes Südtirol aufrecht, die Requirierung zum Gebrauch gemäß Artikel 835 des Zivilgesetzbuches vorzunehmen. 8)

8)
Art. 17/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 17. März 2021, Nr. 3, und später so ersetzt durch Art. 34 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 18 (Widerruf)

(1) In den folgenden Fällen wird die Vergabe widerrufen und der Dienstleistungsauftrag demzufolge aufgehoben:

  1. Änderung oder grundlegende Überarbeitung der Organisation der Dienste oder eines Teils davon,
  2. Wegfall der Erfordernisse öffentlichen Interesses, auf denen die Vergabe beruht, oder wenn neue und vorherrschende Erfordernisse öffentlichen Interesses auftreten,
  3. Unzulänglichkeit des Verkehrsdienstes gegenüber den Anforderungen der Fahrgäste sowohl was die Ausdehnung als auch was die Intensität betrifft,
  4. weitere im Vertrag und von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Fälle.

Art. 19 (Verfall)

(1) In den folgenden Fällen verfällt die Vergabe an den Auftragnehmer und der Dienstleistungsauftrag wird demzufolge aufgehoben:

  1. Wegfall der in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Zugang zur berufsmäßigen Personenbeförderung,
  2. schwere Nichterfüllung der im Gesetz oder im Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Pflichten,
  3. schwere Regelwidrigkeiten oder Verfehlungen in Bezug auf die Sicherheit des Dienstes,
  4. schwere Regelwidrigkeiten in Bezug auf den rechtlichen, gesetzlichen und vertraglichen Schutz der Angestellten,
  5. nicht erfolgte Aufnahme des Dienstes innerhalb des im Dienstleistungsauftrag festgelegten Datums.

(2) Bei Verfall der Vergabe ist jede Art von Entschädigung zugunsten des Auftragnehmers ausgeschlossen. Der Auftragnehmer muss mögliche Mehrausgaben für die Neuvergabe des Dienstes und weitere Schäden erstatten.

(3) Der Verfall kann erst nach Übermittlung einer schriftlichen Vorhaltung an den Auftragnehmer mit Angabe der festgestellten Mängel und der Nichterfüllungen sowie gleichzeitiger Aufforderung zur Behebung des beanstandeten Tatbestandes innerhalb einer dem konkreten Fall angemessenen Frist erklärt werden, unbeschadet der Anwendung etwaiger Verwaltungsstrafen.

Art. 20 (In-House-Vergabe)

(1) Die Verkehrsdienste können unter Beachtung des Unionsrechts von den Verwaltungen selbst oder von einem Rechtssubjekt geleistet werden, über das die zuständigen örtlichen Verwaltungen oder wenigstens eine zuständige örtliche Verwaltung, im Falle einer Gruppe von Verwaltungen, eine ähnliche Kontrolle ausüben wie über die eigenen Dienststellen.

Art. 21 (Besondere Vergaben – Anpassung an die Verordnung (EG) Nr.1370/2007)

(1) Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die entweder einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von weniger als 1.000.000,00 Euro oder eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 300.000 Kilometer aufweisen, können direkt vergeben werden.

(2) Im Fall öffentlicher Dienstleistungsaufträge, die direkt an kleine oder mittlere Unternehmen vergeben werden, die nicht mehr als 23 Fahrzeuge betreiben, können die Schwellen laut Absatz 1 entweder auf einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von weniger als 2.000.000,00 Euro oder eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 600.000 Kilometer erhöht werden. 9)

9)
Art. 21 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2021, Nr. 14.

4. ABSCHNITT
ORGANISATION DER LINIENVERKEHRSDIENSTE

Art. 22 (Fahrplan)  delibera sentenza

(1) Der Fahrplan der öffentlichen Verkehrsdienste ist ein Jahr gültig, er kann auch während des Jahres geändert werden und ist angemessen bekannt zu machen.

massimeBeschluss vom 30. Januar 2018, Nr. 89 - Fahrplanverfahren im öffentlichen Linienverkehr

Art. 23 (Dringende Maßnahmen)

(1) Der Auftragnehmer kann zur Gewährleistung der erforderlichen Verkehrsdienste verpflichtet werden:

  1. im Falle von Naturkatastrophen oder anderen unvorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignissen,
  2. wenn außerordentliche und dringende Umweltschutzmaßnahmen in Gebieten mit hoher Luftverschmutzung dies erfordern.

(2) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Deckung der Kosten für die entsprechenden Mehrausgaben.

(3) Bei Unterbrechung des Dienstes oder bei unmittelbarer Gefahr einer Unterbrechung kann:

  1. ein Dienstleistungsauftrag direkt vergeben werden,
  2. ein Dienstleistungsauftrag einvernehmlich verlängert werden,
  3. der Auftragnehmer verpflichtet werden, bestimmte öffentliche Verkehrsdienste durchzuführen.

(3/bis) Die am 23. Februar 2020 bestehenden Konzessionen, einschließlich der Konzessionen in Verlängerung, für den öffentlichen Nahverkehr mit Autobus können aufgrund der Auswirkungen, welche durch den COVID-2019-Notstand entstanden sind, bis zu maximal sechs Monate nach dem Ende der Erklärung des Notstandes verlängert werden. Aufrecht bleibt auch die Möglichkeit, bis zum Ablauf der im vorstehenden Satz genannten Frist, gemäß Absatz 3 Buchstabe a) zu verfahren. 10)

(3/ter) Artikel 22 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, findet auf Verträge zur Gewährleistung der erforderlichen Verkehrsdienste keine Anwendung. 11)

(4) In den Fällen laut Absatz 3 haben die Dienstverträge eine Laufzeit von nicht mehr als zwei Jahren.

(5) Werden die Richtlinien und Maßnahmenprogramme zur Regelung des Verkehrs, die darauf zielen, die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu fördern und die Verkehrsverhältnisse für diese zu verbessern, nicht umgesetzt, kann die Änderung oder Einstellung des Dienstes im betroffenen Bereich verfügt werden.

10)
Art. 23 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 36 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, und später so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 17. März 2021, Nr. 3.
11)
Art. 23 Absatz 3/ter wurde eingefügt durch Art. 36 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 24 (Verwendung der Fahrzeuge)

(1) Die Zulassung der Autobusse für den Liniendienst wird nach Überprüfung der technischen Eignung und der Sicherheit durch das Kraftfahrzeugamt des Landes genehmigt.

(2) Die Veräußerung der für den öffentlichen Linienverkehrsdienst bestimmten Autobusse muss genehmigt werden.

(3) Die Autobusse für den Mietbusdienst mit Fahrer können in besonderen, durch Ressourcenmangel bedingten Fällen und nach vorheriger Genehmigung im Linienverkehrsdienst eingesetzt werden, und zwar begrenzt auf die Gültigkeitsdauer des geltenden Fahrplanes oder Turnus.

(4) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Linienverkehrsdienste nicht beeinträchtigt wird, können für den Liniendienst bestimmte Autobusse nach vorheriger Genehmigung für Dienste außerhalb des Linienverkehrs eingesetzt werden, sofern sie zur Gänze mit Eigenmitteln finanziert wurden, oder, falls sie mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden, die Erstzulassung mehr als 12 Jahre zurückliegt.

(5) Um das Angebot der Linienverkehrsdienste zu verbessern, kann die Verwendung von Fahrzeugen mit bis zu neun Sitzplätzen genehmigt werden.

(6) In Gebieten mit geringer Nachfrage können für die ergänzenden Liniendienste Fahrzeuge zur Eigennutzung eingesetzt werden, sofern der Besitz der beruflichen Voraussetzungen für die Durchführung von öffentlichen Verkehrsdiensten gegeben ist.

Art. 25 (Ergänzende Linienverkehrsdienste)  delibera sentenza

(1) Die ergänzenden Linienverkehrsdienste können auf Antrag der betroffenen öffentlichen oder privaten Rechtssubjekte genehmigt werden.

massimeBeschluss vom 30. Juli 2019, Nr. 658 - Nutzung der Züge im Eigentum der STA - Südtiroler Transportstrukturen AG., für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen bei besonderen Ereignissen oder Veranstaltungen

Art. 26 (Atypische Liniendienste)

(1) Die atypischen Liniendienste werden auf Antrag der Betroffenen genehmigt.

(2) Die betroffenen Gemeinden genehmigen die atypischen Liniendienste, die zur Gänze innerhalb des Gemeindegebietes durchgeführt werden.

(3) Die atypischen Liniendienste dürfen sich nicht mit den Linienverkehrsdiensten oder ergänzenden Linienverkehrsdiensten überschneiden oder diese beeinträchtigen.

Art. 27 (Überregionale Verkehrsdienste)

(1) Für überregionale Verkehrsdienste, die Südtirol mit einer anderen Provinz oder Region verbinden und die überwiegend in Südtirol durchgeführt werden, erteilt das Land Südtirol die Genehmigung, und zwar nach Einholen einer Stellungnahme oder von Hinweisen der anderen betroffenen Provinzen oder Regionen.

(2) Bei überregionalen Verkehrsdiensten, die Südtirol mit einer anderen Provinz oder Region verbinden und die überwiegend im Gebiet der anderen Provinz oder Region durchgeführt werden, gibt das Land Südtirol eine Stellungnahme bezüglich Fahrtstrecke, Fahrplan, Haltestellen, Vorschriften für den Zustieg der Fahrgäste und Tarife, begrenzt auf die Teilstrecken im Landesgebiet, ab.

Art. 28 (Grenzüberschreitende Verkehrsdienste)   delibera sentenza

(1) Die grenzüberschreitenden Verkehrsdienste, deren Abfahrts- oder Zielorte ausschließlich in den als grenzüberschreitend festgelegten Gebieten in Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegen, werden nach Einholen einer Stellungnahme des jeweils zuständigen Ministeriums vom Land Südtirol genehmigt.

(2) Verkehrsunternehmen, die grenzüberschreitende Verkehrsdienste durchführen, müssen im Besitz einer von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedsstaates ausgestellten Lizenz der Europäischen Union sein. 12)

(3) Das Land Südtirol kann mit den zuständigen öffentlichen Einrichtungen des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit „Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino“, mit den benachbarten Kantonen und den entsprechenden Betreibern der Dienste Abkommen schließen.

massimeBeschluss vom 2. August 2022, Nr. 535 - Verlängerung der Vereinbarung betreffend das Jahresabonnement "Euregio Ticket Students" für den öffentlichen Personenverkehr in der Euregio Tirol-Südtirol-Trentino
massimeBeschluss vom 28. September 2021, Nr. 824 - Genehmigung der Vereinbarung zur Einführung des Jahresabonnements "Euregio Ticket Students" für den öffentlichen Personenverkehr in der Euregio Tirol-Südtirol-Trentino
massimeBeschluss vom 14. Juli 2020, Nr. 516 - Genehmigung der Vereinbarung zur Einführung des Tagestickets für den öffentlichen Personenverkehr - "Euregio 2 Plus"
12)
Art. 28 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 2 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

5. ABSCHNITT
FINANZIERUNGEN UND BEITRÄGE

Art. 29 (Finanzierung der Linienverkehrsdienste)  delibera sentenza

(1) Linienverkehrsdienste von ausschließlichem Gemeindeinteresse werden zu 70 Prozent der Nettokosten des Dienstes vom Land Südtirol und zu 30 Prozent von den betroffenen Gemeinden finanziert. 13)

(1-bis) Übernimmt der Linienverkehrsdienst von ausschließlichem Gemeindeinteresse auch die Aufgaben des Schülerverkehrsdienstes, können die Mehrkosten für die Fahrten, die überwiegend für Schüler und Schülerinnen vorgesehen sind, in Abweichung von Absatz 1 vollständig vom Land getragen werden. 14)

(2) Bei den ergänzenden Linienverkehrsdiensten, ausgenommen touristische Verkehrsdienste, kann sich das Land Südtirol im Ausmaß von 50 Prozent der Nettokosten des Dienstes an der Finanzierung beteiligen, sofern die Dienste mit Verfahren gemäß den Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe vergeben werden. 15)

(3) Für die ergänzenden Linienverkehrsdienste, die zu touristischen Zwecken eingerichtet werden, können den Antragstellern Beiträge im Ausmaß bis zu 50 Prozent der Nettokosten des Dienstes gewährt werden, sofern die Dienste mit Verfahren gemäß den Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe vergeben werden. 16)

massimeBeschluss vom 30. Januar 2018, Nr. 89 - Fahrplanverfahren im öffentlichen Linienverkehr
13)
Art. 29 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
14)
Art. 29 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
15)
Art. 29 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 4 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
16)
Art. 29 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 6 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 30 (Förderung der nachhaltigen Mobilität)   delibera sentenza

(1) Es werden Studien, Projekte und Initiativen zur Entwicklung, Verbesserung und Förderung einer nachhaltigen und umweltverträglichen Personenbeförderung und Intermodalität vorangetrieben.

(2) Unter Beachtung der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen können für die Tätigkeiten laut Absatz 1 öffentlichen und privaten Rechtssubjekten Beiträge im Höchstausmaß von 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden. 17)

(3) Für die Car-Sharing-Tätigkeit, die als Ergänzung des öffentlichen Personenverkehrs zugunsten einer nachhaltigen Mobilität zu verstehen ist, können öffentlichen und privaten Rechtssubjekten Beiträge für Investitionsausgaben und Betriebskosten im Höchstausmaß von 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben, unter Beachtung der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, gewährt werden. 18)19)

massimeBeschluss vom 28. März 2023, Nr. 271 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der nachhaltigen Mobilität
massimeBeschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1435 - Neue Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung von Car-Sharing-Tätigkeiten
massimeBeschluss vom 20. Juni 2017, Nr. 688 - "Green Mobility" Maßnahmen
17)
Art. 30 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 21 Absatz 5 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21. Siehe auch Art. 21 Absatz 13 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21. Später wurde der Absatz 2 durch Art. 16 Absatz 8 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21, so ersetzt.
18)
Art. 30 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 21 Absatz 6 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21. Siehe auch Art. 21 Absatz 13 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21. Später wurde der Absatz 3 so ersetzt durch Art. 16 Absatz 9 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
19)
Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.

Art. 31 (Investitionsausgaben) 20) delibera sentenza

(1) Das Land kann direkt oder indirekt Investitionen tätigen, um: 21)

  1. den Ausbau, die Erneuerung und die Instandhaltung des Fuhrparks zu fördern,
  2. Infrastrukturen und Bauwerke auch in angrenzenden Gebieten zu planen, zu errichten und anzukaufen,
  3. Maßnahmen auch in angrenzenden Gebieten zu planen und durchzuführen,
  4. die Nutzung der instrumentellen und technologischen Güter für die einheitliche Verwaltung der Fahrscheinausgabe und der Fahrgastinformation zu fördern,
  5. die Effizienz der Organisation und die Produktivität der Verkehrsdienste zu verbessern, 22)
  6. die Verbreitung innovativer Techniken zu fördern.

(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 und unter Beachtung der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen können den örtlichen Körperschaften, den Betreibern der Dienste und der Infrastrukturen des öffentlichen Linienverkehrs, den Landesgesellschaften oder anderen öffentlichen Rechtssubjekten im Bereich des öffentlichen Verkehrs Jahres- oder Mehrjahresbeiträge im Höchstausmaß von 100 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden. 23)

(3) Den Betreibern öffentlicher Linienverkehrsdienste und den Landesgesellschaften im Bereich des öffentlichen Verkehrs können die Beiträge auch gewährt werden, um Aufwendungen für die Aufnahme von Darlehen oder den Abschluss von Leasingverträgen zu decken. Das Land Südtirol ist befugt, Bürgschaften für eventuelle Darlehens- oder Leasingverträge zu leisten.

(4) Für Landesgesellschaften ist eine Beitragsgewährung bis zu 100 Prozent auch für Ausgaben für Kapitaloperationen und den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften von Landesinteresse zulässig. 24)

massimeBeschluss vom 20. Juni 2017, Nr. 688 - "Green Mobility" Maßnahmen
20)
Die Überschrift von Art. 31 wurde so ersetzt durch Art. 43 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
21)
Der Vorspann von Art. 31 Absatz 1 zuerst geändert durch Art. 21 Absatz 7 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, und später so ersetzt durch Art. 43 Absatz 2 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
22)
Der Buchstabe e) des Art. 31 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 21 Absatz 8 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21. Siehe auch Art. 21 Absatz 13 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
23)
Art. 31 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 21 Absatz 9 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, später durch Art. 16 Absatz 10 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21, und durch Art. 43 Absatz 3 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
24)
Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.

Art. 32 (Zweckbestimmung und Übertragung der Güter)

(1) Die Zweckbestimmung der geförderten Güter darf für eine Höchstdauer von 30 Jahren nicht geändert werden. Dieser Zeitraum kann für bestimmte Kategorien von Investitionsgütern reduziert werden. Nach Ablauf der vorgesehenen Fristen oder wenn die Güter für die Durchführung des öffentlichen Verkehrs nicht mehr dienlich sind, können sie, nach vorheriger Genehmigung, gegen ein Entgelt abgetreten werden.

(2) Bei nicht genehmigter Veräußerung eines Gutes oder Verwendung für einen anderen als den vorgesehenen Zweck wird jener Teil des Beitrages widerrufen, welcher der Restdauer der in Absatz 1 vorgesehenen Zeiträume entspricht, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 46 Absatz 3. Auf den entsprechenden Betrag sind die gesetzlichen Zinsen geschuldet.

(3) Geförderte Güter können, nach vorheriger Genehmigung und vorbehaltlich der Zweckbestimmung laut Absatz 1, zwischen Verkehrsunternehmen, die öffentliche Verkehrsdienste durchführen, Landesgesellschaften und Betreibern von Verkehrsnetzen, Anlagen und anderen Vermögensausstattungen übertragen werden. Die Übertragung der Güter bewirkt auch die Übertragung eventueller Restbeträge des entsprechenden Beitrages.

Art. 32/bis (Vermögensstärkung der In-House-Gesellschaft „SASA AG“)

(1) Auch um die In-House-Gesellschaft „SASA AG“ mit den für die Erbringung des öffentlichen Nahverkehrsdienstes in Bezug auf Effizienz, Wirtschaftlichkeit, Zugänglichkeit, Kontinuität, Nichtdiskriminierung, Qualität und Sicherheit erforderlichen Vermögensmitteln auszustatten, ist die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an der Kapitalerhöhung dieser In- House-Gesellschaft gestattet, welche teilweise auch durch Einlagen in Natur erfolgen kann, unter Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 2343/ter des Zivilgesetzbuches.

(2) Die Zeichnung der Kapitalerhöhung laut Absatz 1 entspricht einer Gesamtsumme von 16.659.397,60 Euro und führt zu einer Erhöhung des Kapitalanteils der Autonomen Provinz Bozen an der Gesellschaft von 17,79 Prozent auf 88,13 Prozent.

(3) Die Beziehungen zur Gesellschaft „SASA AG“ werden mittels Dienstleistungsverträgen geregelt, welche die analoge Managementkontrolle des Landes als Auftraggeber, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, sowie Leistungsniveaus, welche den Qualitätsstandards entsprechen, und die geeigneten Instrumente zur Überprüfung deren Einhaltung gewährleisten. Der Dienstleistungsvertrag muss zudem die Vorteile für die Allgemeinheit auch in Hinblick auf die Ziele der Gesamtheit und des Gemeinschaftssinns, der Effizienz, der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Dienstleistung sowie des optimalen Einsatzes der öffentlichen Ressourcen gewährleisten.

(4) Die Mehrkosten in Höhe von 5.624.966,03 Euro für das Finanzjahr 2021, die durch die Zeichnung laut Absatz 2 entstehen, werden durch die entsprechende Einschreibung der von der Gesellschaft „SASA AG“ geschuldeten Beträge in die Veranschlagung der Einnahmen des Landeshaushaltes gedeckt. 25)

25)
Art. 32/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 17. März 2021, Nr. 3.

6. ABSCHNITT
INFRASTRUKTUREN

Art. 33 (Eisenbahninfrastruktur)

(1) Die Eisenbahnbahninfrastruktur in der Zuständigkeit des Landes Südtirol besteht aus der Gesamtheit der für die Durchführung des Eisenbahnverkehrs bestimmten Infrastrukturen, Liegenschaften, Anlagen und Technologien.

(2) Das Land Südtirol gewährleistet den integrierten, effektiven und koordinierten Betrieb der Bahninfrastrukturen im Landesgebiet und kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit dem Staat, dem Betreiber der staatlichen Eisenbahninfrastruktur oder anderen Betreibern und den öffentlichen Verwaltungen angrenzender Regionen und Gebiete treffen.

(3) Die Führung der Eisenbahninfrastrukturen in der Zuständigkeit des Landes Südtirol ist für eine Dauer von höchstens 30 Jahren der STA anvertraut.

(4) Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur:

  1. ist verantwortlich für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung und die Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur,
  2. weist den Antrag stellenden Eisenbahnunternehmen die Eisenbahn-Fahrwegkapazität zu,
  3. bildet das für die Sicherheit und die Ausstellung der entsprechenden Befähigungen zuständige Personal aus,
  4. bildet das Personal der Eisenbahnunternehmen aus.

(5) Das zuständige Landesamt stellt die Genehmigung für die Inbetriebnahme des homologierten Rollmaterials nach Einholen einer Unbedenklichkeitserklärung des Betreibers der Bahninfrastruktur aus.

(6) Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur wird getrennt vom Betrieb der Verkehrsdienste durch die Eisenbahnunternehmen geführt.

Art. 33/bis (Bestimmungen zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs)

(1) Im Bereich der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs von Landesinteresse gelten die technischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der entsprechenden staatlichen und EU-Rechtsvorschriften sowie der entsprechenden, von der nationalen Behörde für Eisenbahnsicherheit erlassenen Akte in Bezug auf den Status der Verbindung der Eisenbahnlinien von Landesinteresse mit dem nationalen Netz. 26)

26)
Art. 33/bis wurde eingefügt durch Art. 37 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 33/ter (Bestimmungen zur Sicherheit des Straßenbahnverkehrs)

(1) Im Bereich der Sicherheit des Straßenbahnverkehrs von Landesinteresse gelten die technischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der entsprechenden staatlichen und EU-Rechtsvorschriften. 27)

27)
Art. 33/ter wurde eingefügt durch Art. 37 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 34 (Busbahnhöfe, intermodale Zentren und andere Infrastrukturen)

(1) Für die Integration und den Anschluss zwischen den verschiedenen Verkehrsmitteln werden die Areale und Infrastrukturen bestimmt, die für die Fahrgastdienste und für den Aufenthalt und Verkehr öffentlicher und privater Fahrzeuge zur Personenbeförderung von Bedeutung sind.

(2) Das Land Südtirol kann diese Areale innerhalb der im Gemeindebauleitplan vorgesehenen Zonen für übergemeindliche öffentliche Einrichtungen bestimmen. Bei Fehlen oder Untauglichkeit der Zonen kann das Land bei der zuständigen Gemeinde die Nutzung im Rahmen einer Vereinbarung von bereits bestehenden oder mit entsprechender Änderung des Gemeindebauleitplanes einzurichtenden Zonen für übergemeindliche öffentliche Einrichtungen beantragen. Bei fehlender Einigung mit der zuständigen Gemeinde kann das Land Südtirol aus eigener Initiative die eventuelle Änderung des Gemeindebauleitplanes im Sinne des geltenden Landesraumordnungsgesetzes vornehmen.

(3) Das Land Südtirol kann bei den betroffenen öffentlichen oder privaten Rechtssubjekten die Nutzung im Rahmen einer Vereinbarung einer Infrastruktur beantragen, die für die Durchführung der Dienste für den öffentlichen Verkehr geeignet ist. Bei fehlender Einigung zwischen den Parteien kann das Land Südtirol ein Enteignungsverfahren laut Landesgesetz über die Enteignungen einleiten.

(4) Remisen zur Unterbringung und Instandhaltung der Fahrzeuge und des Rollmaterials oder sonstige für Personenverkehrsdienste von Landesinteresse bedeutende Infrastrukturen, bei denen es sich nicht um solche laut Absatz 1 handelt, können in den Gewerbegebieten errichtet werden, die im jeweiligen Gemeindebauleitplan ausgewiesen sind.

(5) Mit der Führung der Busbahnhöfe und anderer Dienstleistungsinfrastrukturen für die Fahrgäste des öffentlichen Verkehrs, die von Landesinteresse sind, können Unternehmen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmte Dienste erbringen, Gemeinden, deren Sonderbetriebe und Gesellschaften und Landesgesellschaften betraut werden.

Art. 35 (Haltestellen des öffentlichen Verkehrs)   delibera sentenza

(1) Die Haltestellen sind zu genehmigen.

(2) Die Lieferung und die Installation der Schutzdächer sowie die Lieferung der zusätzlichen Ausstattung der Haltestellen werden auf der Grundlage eines Jahresprogramms verfügt.

(3) Sind die Arbeiten für die Verwirklichung neuer Haltestellen oder jene zur Sicherung und strukturellen Anpassung oder außerordentlichen Instandhaltung bereits bestehender Haltestellen besonders aufwendig, können Beiträge bis zu höchstens 70 Prozent der zulässigen Ausgaben gewährt werden.

massimeBeschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 444 - Richtlinien zur Gewährung von Beiträgen für die Errichtung und Anpassung der Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs

7. ABSCHNITT
TARIFSYSTEM

Art. 36 (Grundzüge des Tarifsystems)           delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol fördert den Zusammenschluss zu einem einheitlichen Tarifsystem der Linienverkehrsdienste mit Bus, Trambahn, Seilbahn und sonstiger Dienste auf fest installierten Anlagen, sowie der regionalen Eisenbahndienste auf den Strecken im Tarifbereich des Landes Südtirol.

(2) Über das integrierte Tarifsystem hinaus können, auch auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen, besondere Tarife und Nutzungsbedingungen genehmigt werden.

massimeBeschluss vom 4. Mai 2023, Nr. 365 - Tarifsystem und Benützungsbedingungen der Dienste des öffentlichen Personenverkehrs in Südtirol
massimeBeschluss vom 11. Oktober 2022, Nr. 732 - Einbindung der Leistung der Mobilcard und der museumobil Card in Gästekarten - Südtirol Alto Adige Guest Pass
massimeBeschluss vom 8. März 2022, Nr. 146 - Fortführung "EuregioFamilyPass"
massimeBeschluss vom 18. Mai 2021, Nr. 430 - Erweiterung „EuregioFamilyPass Südtirol“
massimeBeschluss vom 11. Juni 2019, Nr. 477 - Freie Mobilität Euregio - Terminverschiebungen im Jahr 2019
massimeBeschluss vom 11. Juni 2019, Nr. 476 - "Pendlerbonus" im Zugverkehr. Änderung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1434 vom 19.12.2017 (abgeändert mit Beschluss Nr. 364 vom 04.05.2023)
massimeBeschluss vom 13. November 2018, Nr. 1156 - Freie Mobilität Euregio – Aktionstage (abgeändert mit Beschluss Nr. 1241 vom 27.11.2018)
massimeBeschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1434 - "Pendlerbonus" im Zugverkehr
massimeBeschluss vom 14. November 2017, Nr. 1231 - "EuregioFamilyPass"-Richtlinien
massimeBeschluss vom 2. Mai 2017, Nr. 481 - EuregioFamilyPass
massimeBeschluss Nr. 1242 vom 19.07.2010 - Neue Richtlinien zur Gewährung von Beiträgen für Beförderungsdienste von touristischem Interesse (Artikel 13 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 2.12.1985, Nr. 16)

Art. 37 (Integrierte Seilbahnanlagen)

(1) Seilbahnanlagen, die nicht im Eigentum des Landes Südtirol sind und die dauerhaft bewohnte Ortschaften verbinden, können in das Verkehrsverbundsystem integriert werden.

(2) Den Betreibern der Seilbahnanlagen wird ein Tarifausgleich zuerkannt. Dieser wird anhand von parameterbasierten Kriterien, welche die technischen und betrieblichen Besonderheiten der Anlage berücksichtigen, und auf der Grundlage der konventionellen Entfernungen berechnet.

8. ABSCHNITT
ÖFFENTLICHE VERKEHRSDIENSTE OHNE LINIENBETRIEB

Art. 38 (Mietbusdienst mit Fahrer)

(1) Für die Tätigkeit Mietbusdienst mit Fahrer wird mit Durchführungsverordnung Folgendes geregelt:

  1. die Modalitäten und die technisch-organisatorischen Voraussetzungen für die Ausstellung der Landesermächtigung zur Ausübung der Tätigkeit,
  2. die Einrichtung des Landesverzeichnisses der Mietbusunternehmen,
  3. die Ausübung der Tätigkeit,
  4. die Aufsichts- und Kontrollmodalitäten.

Art. 39 (Taxi- und Mietwagendienst mit Fahrer) 28)

(1) Für die Tätigkeit Taxi- und Mietwagendienst mit Fahrer wird mit Durchführungsverordnung Folgendes geregelt:

  1. die Richtlinien zur Ausarbeitung der Gemeindeverordnungen für die Ausstellung der Taxilizenz und der Ermächtigung zur Ausübung der Tätigkeit Mietwagen mit Fahrer,
  2. die Einrichtung des Berufsverzeichnisses für Fahrer von Fahrzeugen oder Wasserfahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen,
  3. die Einrichtung und Zusammensetzung der Landeskommission zur Feststellung der Eignungsanforderungen für die Eintragung im Berufsverzeichnis laut Buchstabe b),
  4. die Fächer und Modalitäten für die Eignungsprüfung zur Eintragung in das Berufsverzeichnis laut Buchstabe b),
  5. die technisch-organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit,
  6. die Aufsichts- und Kontrollmodalitäten,
  7. die Modalitäten für Dienste zur Beförderung von Menschen mit Behinderungen.

(2) Bei nachgewiesener Untätigkeit, die den Betrieb der öffentlichen Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb beeinträchtigt, gewährt das Land Südtirol der säumigen Gemeindeverwaltung eine angemessene Frist, um Maßnahmen zu treffen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, ergreift das Land Südtirol nach Anhören der säumigen Gemeinde Ersatzmaßnahmen.

Art. 40 (Schülerverkehrsdienste)   delibera sentenza

(1) Die Schülerverkehrsdienste außerhalb des Liniendienstes werden für die Beförderung von Schülern und Schülerinnen eingerichtet, die im Besitz der vorgesehenen Voraussetzungen sind.

(2) Die Schülerverkehrsdienste können mit Autobussen, Kleinbussen, Schulbussen und Schulkleinbussen durchgeführt werden, die für die Nutzung durch Dritte für Liniendienste oder Mietwagendienste mit Fahrer zugelassen sind.

(3) Die Schülerverkehrsdienste können, sofern freie Plätze vorhanden sind, auch von Fahrgästen genutzt werden, die nicht den Zielgruppen angehören, für die der Dienst eingerichtet wurde. Vorrang haben in dieser Reihenfolge Kindergartenkinder, nicht anspruchsberechtigte Schüler und Schülerinnen sowie Senioren und Seniorinnen, sofern sie in den betroffenen Ortschaften ansässig und im Besitz eines zielgruppenspezifischen Fahrscheins sind.

(4) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen für die Schülerverkehrsdienste ist auch auf gesetzlich nicht als Staats-, Landes- oder Gemeindestraßen ausgewiesenen Straßen zulässig, sofern diese als befahrbar erklärt wurden und die Zustimmung des Eigentümers oder seines Vertreters vorliegt. Die entsprechenden Voraussetzungen und Verfahren werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

(5) Die Schülerverkehrsdienste werden mit Ausschreibungsverfahren an Unternehmen vergeben, die im Besitz der Voraussetzungen für die Ausübung der öffentlichen Personenbeförderung sind.

massimeBeschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 6 - Richtlinien für die Schülerverkehrsdienste und für die Verkehrsdienste für Kindergartenkinder

9. ABSCHNITT
LUFTFAHRTTÄTIGKEIT

Art. 41 (Führung)

(1) Das Land Südtirol kann die Führung von Flugzeug- und Hubschrauberlandeflächen an dafür qualifizierte Unternehmen unter Beachtung der staatlichen Vorschriften und des Unionsrechts vergeben.

Art. 42 (Flugverkehrsdienste)

(1) Das Land Südtirol koordiniert die Flugverkehrsdienste im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Zuständigkeiten.

10. ABSCHNITT
BEZIEHUNGEN ZU DEN FAHRGÄSTEN

Art. 43 (Information)

(1) Den Fahrgästen wird die vollständige Information über die Art und Weise der Erbringung und der Nutzung der Dienste nach einheitlichen Standards gewährleistet.

(2) Das Land Südtirol fördert die Einrichtung eines flächendeckenden Netzes von Verkaufsstellen für die Fahrscheine des öffentlichen Verkehrs sowie die Einrichtung von Informations- und Anlaufstellen, denen Aufgaben in Zusammenhang mit der Mobilität und sonstige zugewiesen werden können.

(3) Für die Durchführung von und die Teilnahme an Initiativen zur Fahrgastinformation können Beiträge bis zu 50 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.

Art. 44 (Fahrschein)

(1) Wer die öffentlichen Linienverkehrsdienste nutzt, muss einen gültigen Fahrschein erwerben, der während der gesamten Fahrt und bis zur Ausstiegshaltestelle aufzubewahren und auf Verlangen des mit der Kontrolle beauftragten Personals vorzuweisen ist.

(2) Auf den Zügen des Landes gelten auch die regulären überregionalen, nationalen und internationalen Fahrscheine, die von in Südtirol tätigen Unternehmen oder von anderen Betreibern ausgestellt werden, sofern entsprechende Vereinbarungen mit dem Land Südtirol abgeschlossen wurden.

Art. 45 (Qualitätscharta für die Dienstleistung)

(1) Die mit einem öffentlichen Verkehrsdienst beauftragten Unternehmen im Sinne des Artikels 11 erstellen die Qualitätscharta für die Dienstleistung mit den mit Verordnung festgelegten Mindestinhalten, die auch die Rechte und Pflichten der Fahrgäste zu beinhalten hat.

(2) Die Qualitätscharta für die Dienstleistung wird gemäß den mit den Verbraucherverbänden und betroffenen Unternehmerverbänden getroffenen Vereinbarungen abgefasst und bekannt gemacht.

11. ABSCHNITT
STRAFEN

Art. 46 (Strafen zu Lasten der im öffentlichen Linienverkehr tätigen Unternehmen)

(1) Das Verkehrsunternehmen, das den Dienst nicht laut genehmigtem Fahrplan durchführt, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro bis zu 1.800,00 Euro entrichten.

(1/bis) Das Verkehrsunternehmen, das Dienste ohne entsprechende Ermächtigung durchführt, muss eine Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro bis zu 6.000,00 Euro entrichten. 29)

(1/ter) Das Verkehrsunternehmen, das die genehmigten oder ermächtigten Fahrpreise nicht vorschriftsmäßig anwendet, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro bis zu 1.800,00 Euro entrichten. 30)

(1/quater) Das Verkehrsunternehmen, das die Apparaturen für die Verwaltung der Fahrscheine und der Fahrgastinformation nicht korrekt anwendet, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro bis zu 1.800,00 Euro entrichten. 31)

(2) Wer nicht genehmigte Autobusse einsetzt, muss eine Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro bis zu 6.000,00 Euro entrichten.

(3) Bei nicht genehmigter Durchführung von Diensten außerhalb des Linienverkehrs mit geförderten Fahrzeugen wird der Beitrag im Ausmaß von fünf Prozent für jede festgestellte Übertretung, bis zum Widerruf des gesamten Beitrages, widerrufen.

29)
Art. 46 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
30)
Art. 46 Absatz 2/ter wurde eingefügt durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
31)
Art. 46 Absatz 2/quater wurde eingefügt durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 47 (Strafen in Zusammenhang mit der Sicherheit und Regelmäßigkeit der öffentlichen Verkehrsdienste)

(1)32)

(2) Wer gegen die Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 753, in geltender Fassung, verstößt, muss, sofern in diesem Gesetz nicht eigens geregelt, die dort vorgesehenen Verwaltungsstrafen, erhöht um 300 Prozent, entrichten.

32)
Art. 47 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 27.März 2020, Nr. 2.

Art. 48 (Strafen zu Lasten der Betreiber von Mietbusdiensten mit Fahrer)

(1) Bei Verletzung der Regelung der Tätigkeit der Personenbeförderung durch Mietbusse mit Fahrer werden die im gesetzesvertretenden Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285 (Neue Straßenverkehrsordnung), in geltender Fassung, und im Gesetz vom 11. August 2003, Nr. 218, in geltender Fassung, vorgesehenen Verwaltungsstrafen angewandt.

(2) Wer nicht genehmigte Autobusse einsetzt, muss eine Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro bis zu 6.000,00 Euro entrichten.

(3) Wer die Mietbustätigkeit mit Fahrer ohne Ermächtigung ausübt, muss eine Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro bis zu 3.000,00 Euro entrichten.

(4) Im Fall von Unternehmen, die die Mietbustätigkeit ohne die erforderliche Ermächtigung ausüben, die vorgesehene Plakette nicht anbringen, Änderungen der erklärten Daten nicht mitteilen, die Qualitätsstandards nicht einhalten oder nicht auf Beschwerden reagieren, trifft das zuständige Amt der Landesabteilung Mobilität folgende Maßnahmen, die im Verzeichnis der Mietbusunternehmen vermerkt werden:

  1. Verwarnung,
  2. Aussetzung der Ermächtigung,
  3. Widerruf der Ermächtigung.

(5) Die Verwarnung enthält die Aufforderung, die festgestellten Ordnungswidrigkeiten innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist zu beheben.

(6) Die Ermächtigung zur Ausübung der Mietbustätigkeit wird in folgenden Fällen für einen Zeitraum von mindestens 20 Tagen und höchstens 40 Tagen ausgesetzt:

  1. bei mindestens vier Verwarnungen innerhalb eines Jahres in Zusammenhang mit Verstößen gegen die Vorschriften über die Anbringung der Plakette, die Qualität des Dienstes und die Beschwerden,
  2. bei mindestens zwei Verwarnungen innerhalb eines Jahres in Zusammenhang mit Verstößen gegen die Vorschriften zur Mitteilung von Änderungen der erklärten Daten.

(7) Verstößt das Unternehmen zweimal oder öfter schwer gegen die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, so wird die Ermächtigung für mindestens 30 und höchstens 60 Tage ausgesetzt.

(8) Die Ermächtigung zur Ausübung der Mietbustätigkeit wird widerrufen, wenn das Unternehmen:

  1. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt,
  2. den Dienst trotz Aussetzung der Ermächtigung durchführt,
  3. innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren für insgesamt mehr als 180 Tage von der Aussetzung der Ermächtigung betroffen war.

Art. 49 (Strafen zu Lasten der Betreiber von Taxi- und Mietwagendienst mit Fahrer)

(1) Bei Verletzung der Regelung der Tätigkeit Taxi- und Mietwagendienst mit Fahrer werden die im gesetzesvertretenden Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, vorgesehenen Verwaltungsstrafen angewandt.

(2) Wer den Taxi- oder Mietwagendienst mit Fahrer ohne Genehmigung ausübt, muss eine Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro bis zu 3.000,00 Euro entrichten.

(3) Die Verletzung der Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Jänner 1992, Nr. 21, bewirkt die Aussetzung der Taxilizenz für einen Tag bis 30 Tage oder, bei wiederholter Verletzung, für einen Tag bis 90 Tage. Die Aussetzung verfügt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde, die die Lizenz ausgestellt hat.

(4) Die Verletzung der Bestimmungen laut Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Jänner 1992, Nr. 21, bewirkt die Aussetzung der Ermächtigung für die Ausübung der Tätigkeit Mietwagen mit Fahrer für einen Tag bis 30 Tage oder, bei wiederholter Verletzung, für einen Tag bis 90 Tage. Die Aussetzung verfügt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde, die die Ermächtigung ausgestellt hat.

(5) Die Verhängung von drei Strafen mit Aussetzung der Lizenz für insgesamt mehr als 90 Tage innerhalb von fünf Jahren bewirkt den Widerruf der Lizenz zur Ausübung des Taxidienstes, wenn die Pflicht verletzt wird, den Taxidienst durch Angebot an die Allgemeinheit im Gemeindegebiet oder übergemeindlich zu leisten, so wie es die Vereinbarungen zwischen den betreffenden örtlichen Körperschaften, insbesondere für die Berggebiete, vorsehen.

(6) Die Verhängung von drei Strafen innerhalb von fünf Jahren bewirkt den Widerruf der Ermächtigung für die Ausübung der Tätigkeit Mietwagendienst mit Fahrer, wenn die folgenden Vorschriften verletzt wurden:

  1. die Pflicht der Verfügbarkeit einer Remise, in der die Fahrzeuge für die Fahrgäste abrufbereit abgestellt sind, die sich auf dem Gemeindegebiet oder auf einem, mit entsprechender Vereinbarung festgelegten übergemeindlichen Gebiet befindet,
  2. das Halteverbot auf öffentlichen Standplätzen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Jänner 1992, Nr. 21,
  3. das Verbot, Fahrgäste außerhalb der Remise laut Buchstabe a) oder außerhalb des Firmensitzes aufzunehmen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Jänner 1992, Nr. 21.

(7) Den Widerruf verfügt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin jener Gemeinde, die die Ermächtigung ausgestellt hat.

Art. 50 (Strafen zu Lasten der Fahrgäste der öffentlichen Verkehrsdienste)

(1) Wer die öffentlichen Linienverkehrsdienste nutzt, muss die Bestimmungen laut II. Titel des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 753, in geltender Fassung, einhalten. Wer diese Bestimmungen verletzt, muss die dort vorgesehene Verwaltungsstrafe, erhöht um 300 Prozent, entrichten, sofern in diesem Artikel nicht eigens geregelt.

(2) Wer gegen die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Nichtraucher verstößt, muss die im Landesgesetz vom 3. Juli 2006, Nr. 6, vorgesehenen Verwaltungsstrafen entrichten.

(3) Wer die Verkehrsmittel, die Räume, die Bahnhöfe und die Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie deren Einrichtung und Zubehör beschädigt oder beschmutzt, muss eine Verwaltungsstrafe von 100,00 Euro bis zu 600,00 Euro entrichten, vorbehaltlich der strafrechtlichen Bestimmungen und des Schadenersatzes.

(4) Beeinträchtigt ein Fahrgast durch sein Verhalten die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Verkehrsdienstes sowie die Unversehrtheit der anderen Fahrgäste, haben das mit der Kontrolle beauftragte Personal und der Fahrer oder die Fahrerin des Fahrzeugs das Recht, nach eigenem unanfechtbaren Ermessen den Fahrausweis einzuziehen, wenn es sich um einen persönlichen Fahrausweis handelt, und die Fortsetzung der Fahrt in der vom Gesetz vorgesehenen Form zu verwehren oder zu unterbrechen.

(4/bis) Handelt es sich beim Verhalten laut Absatz 4 um die Nichtbeachtung der geltenden Landesbestimmungen zur Bewältigung der epidemiologischen Notstände, muss der zuwiderhandelnde Fahrgast eine Verwaltungsstrafe von 27,50 Euro bis zu 275,00 Euro entrichten. Die Verwaltungsstrafe wird vom mit der Kontrolle beauftragten Personal verhängt. 33)

(5) Wer die Linienverkehrsdienste ohne gültigen Fahrschein benutzt, muss den Fahrpreis für den Einzelfahrschein zahlen und eine Verwaltungsstrafe von 30,00 Euro bis zu 240,00 Euro entrichten.

(6) Wer die Linienverkehrsdienste mit einem abgetretenen persönlichen Fahrschein oder einem gefälschten Fahrschein benutzt und wer einen persönlichen Fahrschein weitergibt und dabei ertappt wird, muss den Fahrpreis für den Einzelfahrschein zahlen und eine Verwaltungsstrafe von 60,00 Euro bis zu 400,00 Euro entrichten, vorbehaltlich der strafrechtlichen Bestimmungen. Die Verwendung eines abgetretenen persönlichen Fahrscheins und die Feststellung der Fälschung eines Fahrscheins bewirken auf jeden Fall den Entzug des Fahrscheins durch das mit der Kontrolle beauftragte Personal.

(7) Die Verwaltungsstrafe laut Absatz 5 wird annulliert, wenn:

  1. der Fahrgast, der im Besitz eines gültigen persönlichen Zeitfahrscheines mit Pauschaltarif oder eines kostenlosen Fahrscheines ist, diesen bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels jedoch nicht mit sich führt, innerhalb von fünf Tagen ab dem Vorfall dem betreffenden Verkehrsunternehmen den Besitz des Fahrscheines nachweist und die Verwaltungsspesen von 10,00 Euro nach den vom Betrieb festgelegten Modalitäten zahlt,
  2. der Fahrgast, der im Besitz eines gültigen persönlichen Fahrausweises ist, aber einen öffentlichen Verkehrsdienst nutzt, ohne den eventuell vorgeschriebenen gültigen Personalausweis vorzuweisen, innerhalb von fünf Tagen ab dem Vorfall dem betreffenden Verkehrsunternehmen seine Identität nachweist und die Verwaltungsspesen von 10,00 Euro nach den vom Betrieb festgelegten Modalitäten zahlt,
  3. der Fahrgast, der im Besitz eines gültigen persönlichen Zeitfahrscheines mit Pauschaltarif oder eines kostenlosen Fahrscheines ist, diesen jedoch nicht entwertet hat, unverzüglich oder innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der Vorhaltung seine Situation bereinigt, indem er die Verwaltungsspesen von 10,00 Euro nach den vom Betrieb festgelegten Modalitäten zahlt.

(8) Die Verwaltungsstrafe laut Absatz 6 wird annulliert, wenn der Fahrgast, der zwar im Besitz eines gültigen persönlichen Zeitfahrscheines mit Pauschaltarif ist, aber ein öffentliches Verkehrsmittel mit dem persönlichen Zeitfahrschein mit Pauschaltarif eines anderen Familienmitgliedes benutzt, innerhalb von fünf Tagen ab dem Vorfall dem betreffenden Verkehrsunternehmen den Besitz des eigenen Fahrscheines nachweist und zugleich die Verwaltungsspesen von 10,00 Euro nach den vom Betrieb festgelegten Modalitäten zahlt.

(9) In den von den Absätzen 5 und 6 vorgesehenen Fällen kann der Fahrgast unverzüglich oder innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der Vorhaltung seine Situation bereinigen, indem er den Fahrpreis für den Einzelfahrschein und die Verwaltungsstrafe im Mindestausmaß zahlt.

(10) Erfolgt die Zahlung nicht gemäß den vorhergehenden Absätzen, leitet die vom Verkehrsunternehmen mit der Kontrolle beauftragte Person, welche die Übertretung festgestellt und vorgehalten hat, das Feststellungsprotokoll an den gesetzlichen Vertreter/die gesetzliche Vertreterin des mit der Durchführung des Dienstes beauftragten Verkehrsunternehmens zur Ausstellung des Bußgeldbescheides weiter.

(11) Die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen stehen den Verkehrsunternehmen zu. 50 Prozent dieser Einnahmen müssen für die Verbesserung der Kontrolltätigkeit und der Kundenbetreuung sowie für die Information über die Dienstleistungen und Verkaufsstellen eingesetzt werden, und zwar gemäß einem Programm, das von den Verkehrsunternehmen jährlich vorgelegt werden muss.

(12) Die Höhe der in diesem Artikel vorgesehenen Geldbußen kann von der Landesregierung jährlich an die geänderten Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index angepasst werden.

33)
Art. 50 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.

Art. 51 (Strafen für gewerbliche Mitfahrgelegenheiten)

(1) Wer gewerbliche Mitfahrgelegenheiten ohne Ermächtigung oder Genehmigung zur Personenbeförderung organisiert, fördert, bewirbt und anbietet, muss eine Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro bis zu 6.000,00 Euro entrichten.

12. ABSCHNITT
ÜBERWACHUNG, AUFSICHT UND KONTROLLE

Art. 52 (Aufsicht und Kontrolle)

(1) Das beauftragte Personal der Landesabteilung Mobilität wacht über die Einhaltung dieses Gesetzes.

(2) Die Feststellung der Übertretungen und die Anwendung der Verwaltungsstrafen laut Artikel 49 obliegt den Gemeinden.

(3) Die Feststellung der Übertretungen laut Artikel 50, die unmittelbare Vorhaltung sowie die unmittelbare Einhebung der Geldbuße obliegt den von der Landesabteilung Mobilität oder von den Verkehrsbetrieben formell dazu beauftragten Personen. Die Verkehrsunternehmen erlegen den Fahrgästen die entsprechenden Verwaltungsstrafen auf. 34)

(4) Für die Feststellung der Übertretungen und die Anwendung der Verwaltungsstrafen gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung.

34)
Art. 52 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 3 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 53 (Kontrolle über die Durchführung und Qualität der Verkehrsdienste)

(1) Mit der Überwachung, Aufsicht und Kontrolle über die Durchführung und die Qualität der Verkehrsdienste sind Bedienstete der Landesabteilung Mobilität betraut, die eigens dazu beauftragt werden.

(2) Die Bediensteten laut Absatz 1 können entsprechende Kontrollen durchführen und von den Verkehrsunternehmen die dazu erforderlichen Betriebsdaten über die Durchführung und die Verwaltung der Dienste anfordern. Das zuständige Kontrollpersonal hat gegen Vorweisen eines entsprechenden Dienstausweises freien Zutritt zu den Fahrzeugen, Remisen und Werkstätten.

(3) Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, alle für die Kontrolle erforderlichen technisch-wirtschaftlichen und statistischen Daten zu liefern. 35)

35)
Art. 53 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 21 Absatz 10 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21. Siehe auch Art. 21 Absatz 13 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

13. ABSCHNITT
WEITERE BESTIMMUNGEN

Art. 54 (Fahrtkostenbeiträge)     delibera sentenza

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Beiträge gewährt werden, wenn sie an mindestens 120 Arbeitstagen im Jahr aus Arbeitsgründen:

  1. vom üblichen Aufenthaltsort in einem Staat der Europäischen Union oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Arbeitsplatz in der Provinz Bozen fahren müssen,
  2. vom üblichen Aufenthaltsort in der Provinz Bozen zum Arbeitsplatz in einem Staat der Europäischen Union oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft fahren müssen.

(2) Der Beitrag wird all jenen gewährt, die nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können, um vom üblichen Aufenthaltsort zum Arbeitsplatz zu gelangen.

(3) Der Beitrag wird ausschließlich für die Strecke im Landesgebiet berechnet.

massimeBeschluss vom 17. Oktober 2023, Nr. 904 - Genehmigung der neuen Richtlinien für die Gewährung von Fahrtkostenbeiträgen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Art. 55 (Landesprüfungskommission für den Zugang zum Beruf des Personenbeförderungsunternehmers im Straßenverkehr)

(1) Bei der Landesabteilung Mobilität wird die Landesprüfungskommission für den Zugang zum Beruf des Personenbeförderungsunternehmers im Straßenverkehr eingesetzt; sie besteht aus:

  1. einem Beamten/einer Beamtin, mindestens der achten Funktionsebene, der Abteilung Mobilität für den Vorsitz,
  2. einer Fachperson im Bereich Straßensicherheit der Abteilung Mobilität, die mindestens der siebten Funktionsebene angehört,
  3. einer Fachperson in den Bereichen „Recht“ oder „kaufmännische und finanzielle Unternehmensführung“ der Abteilung Mobilität, die mindestens der siebten Funktionsebene angehört.

(2) Die Kommission bleibt fünf Jahre im Amt.

Art. 56 (Widerruf der Ermächtigungen für die Hauptuntersuchungen)

(1) Die Ermächtigungen betreffend die Aufgaben der regelmäßigen Hauptuntersuchungen von Kraftfahrzeugen laut Artikel 80 Absatz 8 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, werden widerrufen:

  1. im Falle von mindestens fünf wiederholten Übertretungen der geltenden Vorschriften,
  2. wenn infolge eines eklatanten Vorfalls das Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist.

Art. 57 (Nicht gewerbliche Mitfahrgelegenheiten)

(1) Es ist erlaubt, nicht gewerbliche Mitfahrgelegenheiten zu organisieren, zu fördern, zu bewerben und anzubieten.

(2) Rechtssubjekten ohne Ermächtigung oder Genehmigung ist es untersagt, beliebig benannte Personenverkehrsdienste gegen Entgelt und auf Anfrage zu organisieren, zu fördern, zu bewerben und zu erbringen.

14. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 58 (Durchführung) 36) delibera sentenza

(1) Mit Durchführungsverordnung werden geregelt:

  1. die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltungsstruktur des Landes Südtirol,
  2. die spezifischen Inhalte und die Modalitäten für die Erstellung des Landesmobilitätsplanes,
  3. die Mindestinhalte der Dienstleistungsaufträge für die Einzugsgebiete,
  4. die Aufgaben des Betreibers von Infrastrukturen der Mobilität,
  5. die Bestimmungen für die Errichtung und Führung der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs,
  6. die Voraussetzungen und Verfahren für die Befahrbarkeit von nicht öffentlichen Straßen,
  7. die Regelung der Mietbustätigkeit,
  8. der Taxi- und Mietwagendienst mit Fahrer,
  9. die Bestimmungen betreffend die Führung der Flughafeneinrichtungen und der Flughafendienste,
  10. die Bestimmungen zu Kundeninformation und Verkaufsstellen,
  11. die Mindestinhalte der Qualitätscharta für die Dienstleistung.

(2) Die Landesregierung

  1. erlässt den Landesmobilitätsplan,
  2. legt die Kriterien für die Mindestdienste fest,
  3. genehmigt das dreijährige Investitionsprogramm,
  4. genehmigt den Standardvertrag für Dienstleistungsaufträge,
  5. legt das Verfahren für die Fahrplanerstellung fest,
  6. bestimmt die Richtlinien für die Verwendung der Fahrzeuge,
  7. bestimmt die Richtlinien für die Genehmigung der ergänzenden und der atypischen Liniendienste,
  8. legt das Tarifsystem und die Nutzungsbedingungen der Dienste fest,
  9. bestimmt die Richtlinien für die Berechnung des Ausgleichstarifs für integrierte Seilbahnanlagen,
  10. 37)
  11. bestimmt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden und in Übereinstimmung mit den bestehenden Verordnungen zu den Schülerverkehrsdiensten, die Zugangsvoraussetzungen und die Richtlinien für die Einrichtung der Verkehrsdienste für Kindergartenkinder. Diese Richtlinien sehen eine Selbstbeteiligung der Eltern für den Begleitdienst vor. 38)
massimeBeschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 562 - Richtlinien zu Subkonzession und Untervergabe von Verkehrsdiensten des öffentlichen Personenverkehrs und Modalitäten zur Verwendung der Fahrzeuge
37)
Der Buchstabe j) des Art. 58 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
38)
Der Buchstabe k) des Art. 58 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 21 Absatz 11 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21. Siehe auch Art. 21 Absatz 13 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 59 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Aufgehoben werden

  1. die Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 10 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37,
  2. das Landesgesetz vom 9. Dezember 1976, Nr. 60, in geltender Fassung,
  3. das Landesgesetz vom 30. Juli 1981, Nr. 24, in geltender Fassung,
  4. das Landesgesetz vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, unbeschadet des Artikel 3/ter desselben Gesetzes und der Übergangsregelung laut Artikel 60 Absatz 1 dieses Gesetzes, 39)
  5. das Landesgesetz vom 23. Oktober 1991, Nr. 28,
  6. der Artikel 10 des Landesgesetzes vom 13. März 1995, Nr. 5, in geltender Fassung,
  7. der Artikel 9 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 1996, Nr. 2,
  8. der Artikel 9 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.
39)
Der Buchstabe d) des Art. 59 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 21 Absatz 12 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21. Siehe auch Art. 21 Absatz 13 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 60 (Übergangsbestimmungen)  delibera sentenza

(1) Bis die Dienstleistungsaufträge laut Artikel 12 dieses Gesetzes, spätestens innerhalb November 2018, wirksam werden, bleiben die Bestimmungen laut Artikel 1 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 3 Absatz 6, Artikel 5, 6, 7, 11, 14, 16 und 17 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, aufrecht.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Konzessionen für die Führung der Eisenbahninfrastruktur von Landesinteresse bleiben bis zu ihrer natürlichen Fälligkeit wirksam.

(3) Der Erlass der Verordnungen für die Ausstellung der Taxilizenz und der Ermächtigung für die Ausübung der Tätigkeit Mietwagen mit Fahrer durch die Gemeinden erfolgt innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Gesetz.

massimeBeschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 562 - Richtlinien zu Subkonzession und Untervergabe von Verkehrsdiensten des öffentlichen Personenverkehrs und Modalitäten zur Verwendung der Fahrzeuge

Art. 61 (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz bringt keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben für das Haushaltsjahr 2015 mit sich.

(2) Die Ausgaben zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre werden mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionA Bestimmungen über den Betrieb von Seilbahnanlagen
ActionActionB Maßnahmen für den Bau und den Betrieb von Seilbahnanlagen
ActionActionC Maßnahmen für den Personenbeförderungsdienst auf Straßen
ActionActiona) Landesgesetz vom 14. Dezember 1974, Nr. 37
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 9. Dezember 1976, Nr. 60 —
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 30. Juli 1981, Nr. 24 —
ActionActiond) Landesgesetz vom 2. Dezember 1985, Nr. 16
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2008 , Nr. 63
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Februar 2011 , Nr. 5
ActionActiong) e) Landesgesetz vom 23. November 2015, Nr. 15
ActionActionALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ActionActionPLANUNG
ActionActionVERGABE DER ÖFFENTLICHEN LINIENVERKEHRSDIENSTE
ActionActionORGANISATION DER LINIENVERKEHRSDIENSTE
ActionActionFINANZIERUNGEN UND BEITRÄGE
ActionActionINFRASTRUKTUREN
ActionActionTARIFSYSTEM
ActionActionÖFFENTLICHE VERKEHRSDIENSTE OHNE LINIENBETRIEB
ActionActionLUFTFAHRTTÄTIGKEIT
ActionActionBEZIEHUNGEN ZU DEN FAHRGÄSTEN
ActionActionSTRAFEN
ActionActionÜBERWACHUNG, AUFSICHT UND KONTROLLE
ActionActionWEITERE BESTIMMUNGEN
ActionActionSCHLUSSBESTIMMUNGEN
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 2016, Nr. 33
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. August 2023, Nr. 24
ActionActionD Verschiedene Bestimmungen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis