(1) Die atypischen Liniendienste werden auf Antrag der Betroffenen genehmigt.
(2) Die betroffenen Gemeinden genehmigen die atypischen Liniendienste, die zur Gänze innerhalb des Gemeindegebietes durchgeführt werden.
(3) Die atypischen Liniendienste dürfen sich nicht mit den Linienverkehrsdiensten oder ergänzenden Linienverkehrsdiensten überschneiden oder diese beeinträchtigen.