(1) Der Auftragnehmer kann zur Gewährleistung der erforderlichen Verkehrsdienste verpflichtet werden:
- im Falle von Naturkatastrophen oder anderen unvorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignissen,
- wenn außerordentliche und dringende Umweltschutzmaßnahmen in Gebieten mit hoher Luftverschmutzung dies erfordern.
(2) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Deckung der Kosten für die entsprechenden Mehrausgaben.
(3) Bei Unterbrechung des Dienstes oder bei unmittelbarer Gefahr einer Unterbrechung kann:
- ein Dienstleistungsauftrag direkt vergeben werden,
- ein Dienstleistungsauftrag einvernehmlich verlängert werden,
- der Auftragnehmer verpflichtet werden, bestimmte öffentliche Verkehrsdienste durchzuführen.
(3/bis) Die am 23. Februar 2020 bestehenden Konzessionen, einschließlich der Konzessionen in Verlängerung, für den öffentlichen Nahverkehr mit Autobus können aufgrund der Auswirkungen, welche durch den COVID-2019-Notstand entstanden sind, bis zu maximal sechs Monate nach dem Ende der Erklärung des Notstandes verlängert werden. Aufrecht bleibt auch die Möglichkeit, bis zum Ablauf der im vorstehenden Satz genannten Frist, gemäß Absatz 3 Buchstabe a) zu verfahren. 10)
(3/ter) Artikel 22 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, findet auf Verträge zur Gewährleistung der erforderlichen Verkehrsdienste keine Anwendung. 11)
(4) In den Fällen laut Absatz 3 haben die Dienstverträge eine Laufzeit von nicht mehr als zwei Jahren.
(5) Werden die Richtlinien und Maßnahmenprogramme zur Regelung des Verkehrs, die darauf zielen, die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu fördern und die Verkehrsverhältnisse für diese zu verbessern, nicht umgesetzt, kann die Änderung oder Einstellung des Dienstes im betroffenen Bereich verfügt werden.