(1) Die Zulassung der Autobusse für den Liniendienst wird nach Überprüfung der technischen Eignung und der Sicherheit durch das Kraftfahrzeugamt des Landes genehmigt.
(2) Die Veräußerung der für den öffentlichen Linienverkehrsdienst bestimmten Autobusse muss genehmigt werden.
(3) Die Autobusse für den Mietbusdienst mit Fahrer können in besonderen, durch Ressourcenmangel bedingten Fällen und nach vorheriger Genehmigung im Linienverkehrsdienst eingesetzt werden, und zwar begrenzt auf die Gültigkeitsdauer des geltenden Fahrplanes oder Turnus.
(4) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Linienverkehrsdienste nicht beeinträchtigt wird, können für den Liniendienst bestimmte Autobusse nach vorheriger Genehmigung für Dienste außerhalb des Linienverkehrs eingesetzt werden, sofern sie zur Gänze mit Eigenmitteln finanziert wurden, oder, falls sie mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden, die Erstzulassung mehr als 12 Jahre zurückliegt.
(5) Um das Angebot der Linienverkehrsdienste zu verbessern, kann die Verwendung von Fahrzeugen mit bis zu neun Sitzplätzen genehmigt werden.
(6) In Gebieten mit geringer Nachfrage können für die ergänzenden Liniendienste Fahrzeuge zur Eigennutzung eingesetzt werden, sofern der Besitz der beruflichen Voraussetzungen für die Durchführung von öffentlichen Verkehrsdiensten gegeben ist.