(1) Bei Einstellung des Dienstes, fehlender Erneuerung, Verfall und Aufhebung des Auftrags aus Gründen, die dem Auftragnehmer anzulasten sind, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf irgendeine Entschädigung.
(2) Das nachfolgende Unternehmen übernimmt die Angestellten vom abtretenden Unternehmen unter dauerhafter Beibehaltung der von den Angestellten durch staatliche Kollektivverträge und Zusatzkollektivverträge erworbenen Rechte sowie im Allgemeinen all dessen, was die Entlohnung, das Dienstalter und die Berufsbilder betrifft.
(3) Die wesentlichen beweglichen und unbeweglichen Güter, die mit Beiträgen des Landes erworben wurden, sind gemäß Vertragsbedingungen an das nachfolgende Unternehmen mit der Verpflichtung zu übertragen, sie während der verbleibenden Vertragslaufzeit für den öffentlichen Personenverkehr zu nutzen. Die Güter werden zum Marktpreis abzüglich der Kapitalbeiträge für die nicht abgeschriebenen Investitionen abgetreten.
(4) Die nicht wesentlichen beweglichen und unbeweglichen Güter, die mit Landesbeiträgen erworben wurden, können dem nachfolgenden Unternehmen zum Marktpreis abgetreten werden, abzüglich der Kapitalbeiträge für die nicht abgeschriebenen Investitionen. Falls das abtretende Unternehmen das Eigentum an den genannten Gütern nicht auf das nachfolgende Unternehmen überträgt, muss es den Anteil der ausgezahlten Beiträge, der dem noch nicht abgeschriebenen Zeitraum entspricht, rückerstatten.
(5) In allen Fällen der Nachfolge muss das abtretende Unternehmen den Dienst bis zur effektiven Nachfolge des neuen Unternehmens fortführen. Für die ersten zwölf Monate der Verlängerung bleiben die Vertragsbedingungen der Dienstleistung unverändert, nach dem zwölften Monat vereinbaren die Parteien mögliche Änderungen der Vertragsbedingungen.