(1) Der Auftragnehmer kann die öffentlichen Verkehrsdienste und die Zusatzdienste nach vorheriger Genehmigung für einen Anteil von nicht mehr als 20 Prozent an ein weiteres Unternehmen weitervergeben. Der Unterauftragnehmer muss den Dienst zu denselben Bedingungen des Dienstleistungsvertrages gewährleisten, der vom Auftragnehmer unterzeichnet wurde.
(2) Der Unterauftragnehmer muss die für die Ausübung der öffentlichen Personenverkehrsdienste vorgesehenen Voraussetzungen haben und die im Bereich Personenbeförderung geltenden Bestimmungen einhalten, wobei er den Fahrern und Fahrerinnen auf jeden Fall mindestens den gleichen Lohn zahlt, der jenen des Auftragnehmers zusteht.
(3) Der Auftragnehmer und der Unterauftragnehmer haften gesamtschuldnerisch gegenüber der Vergabestelle für die im Unterauftrag vorgesehenen Dienstleistungen.
(4) Der Verfall oder der Widerruf des Auftrags führt gleichzeitig zum Verfall des Unterauftrags, ohne Anerkennung jedweder Entschädigung.