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Landesgesetzgebung
Transportwesen
Maßnahmen für den Personenbeförderungsdienst auf Straßen
e) Landesgesetz vom 23. November 2015, Nr. 15
3. ABSCHNITT VERGABE DER ÖFFENTLICHEN LINIENVERKEHRSDIENSTE
Art. 15 (Pflichten des Auftragnehmers)
g) e) Landesgesetz vom 23. November 2015, Nr. 15
1)
2)
Öffentliche Mobilität
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 1. Dezember 2015, Nr. 48.
2)
Siehe auch
D.LH. vom 14. Dezember 2016, Nr. 33
.
Art. 15 (Pflichten des Auftragnehmers)
(1)
Der Auftragnehmer der Dienste der Einzugsgebiete:
erbringt den Dienst vertragsgemäß,
wendet die vorgesehenen Beförderungstarife an,
betreibt das Verkaufsnetz im Einzugsgebiet,
gewährleistet die Pünktlichkeit, Regelmäßigkeit, Sicherheit und Qualität des Dienstes,
setzt qualifiziertes Personal und geeignetes Material ein,
wendet die geltenden staatlichen Bereichskollektivverträge und Zusatzverträge an,
befolgt die Bestimmungen über den ethnischen Proporz und über die Zwei- und Dreisprachigkeit gemäß Autonomiestatut und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen,
7)
befolgt die Bestimmungen über die Gestaltung, das Layout und die Nutzung der Werbeflächen der Verkehrsmittel, die im öffentlichen Liniendienst eingesetzt werden,
verwendet technologische Systeme, die für das Verkehrsverbundsystem zweckmäßig sind,
gewährleistet die korrekte Verwendung der Bordgeräte der Fahrzeuge für die genaue Identifizierung der Fahrten, die Fahrscheinausgabe und die Fahrgastinformation,
setzt einheitliche Systeme für die Datenerhebung betreffend die Durchführung der Dienste ein und liefert die entsprechenden Daten,
erstellt die Fahrpläne der Verkehrsdienste und bringt sie an den dafür vorgesehenen Stellen an,
teilt unverzüglich die Ursachen mit, die sich auf die Regelmäßigkeit und die Sicherheit der Dienste auswirken können,
schließt Versicherungen gegen Schäden durch Brand und Diebstahl der Betriebsgüter sowie gegen von ihm selbst oder von Angestellten verursachte Schäden an beförderten Personen, Tieren oder Sachen ab,
gewährt den für die Aufsicht und Kontrolle zuständigen Personen freien Zugang zu den Fahrzeugen, Anlagen sowie Verwaltungs- und Rechnungsunterlagen betreffend die im Rahmen des Dienstleistungsauftrages erbrachten Dienstleistungen,
erstellt eine Qualitätscharta für die Dienstleistung,
überwacht den Zustand der Haltestellen im Einzugsgebiet.
7)
Der Buchstabe g) des Art. 15 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 21 Absatz 4 des
L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21
. Siehe auch Art. 21 Absatz 13 des
L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21
.
Caricamento in corso
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
A Bestimmungen über den Betrieb von Seilbahnanlagen
B Maßnahmen für den Bau und den Betrieb von Seilbahnanlagen
C Maßnahmen für den Personenbeförderungsdienst auf Straßen
a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1974, Nr. 37
b) LANDESGESETZ vom 9. Dezember 1976, Nr. 60 —
c) LANDESGESETZ vom 30. Juli 1981, Nr. 24 —
d) Landesgesetz vom 2. Dezember 1985, Nr. 16
e) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2008 , Nr. 63
f) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Februar 2011 , Nr. 5
g) e) Landesgesetz vom 23. November 2015, Nr. 15
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
PLANUNG
VERGABE DER ÖFFENTLICHEN LINIENVERKEHRSDIENSTE
Art. 11 (Verfahren zur Vergabe der Dienste der Einzugsgebiete)
Art. 12 (Dienstleistungsauftrag)
Art. 13 (Laufzeit)
Art. 14 (Entgelt)
Art. 15 (Pflichten des Auftragnehmers)
Art. 16 (Unterauftrag)
Art. 17 (Abtretung und Nachfolge)
Art. 17/bis (Übertragung von beweglichen und unbeweglichen zweckdienlichen Gütern zur Erbringung von öffentlichen Verkehrsdiensten vom abtretenden Betreiber auf den nachfolgenden Auftragnehmer)
Art. 18 (Widerruf)
Art. 19 (Verfall)
Art. 20 (In-House-Vergabe)
Art. 21 (Besondere Vergaben – Anpassung an die Verordnung (EG) Nr.1370/2007)
ORGANISATION DER LINIENVERKEHRSDIENSTE
FINANZIERUNGEN UND BEITRÄGE
INFRASTRUKTUREN
TARIFSYSTEM
ÖFFENTLICHE VERKEHRSDIENSTE OHNE LINIENBETRIEB
LUFTFAHRTTÄTIGKEIT
BEZIEHUNGEN ZU DEN FAHRGÄSTEN
STRAFEN
ÜBERWACHUNG, AUFSICHT UND KONTROLLE
WEITERE BESTIMMUNGEN
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
h) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 2016, Nr. 33
i) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. August 2023, Nr. 24
D Verschiedene Bestimmungen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis