(1) Die in den Einzugsgebieten definierten öffentlichen Linienverkehrsdienste werden nach den von der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren vergeben, wobei nach Möglichkeit die Erfordernisse der lokalen kleinen und mittleren Unternehmen besonders berücksichtigt werden.
(2) Eisenbahndienste, städtische und damit verbundene vorstädtische Dienste, Trambahn- und Seilbahndienste, sonstige Dienste auf fest installierten Anlagen, ergänzende Liniendienste und Dienste mit alternativen Beförderungssystemen können separat vergeben werden.
(3) Das Zuschlagskriterium ist das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes.