(1) Die Träger des freiwilligen Sozialdienstes, die beabsichtigen, freiwillig Sozialdienstleistende in den Bereichen laut Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes einzusetzen, stellen beim Amt einen entsprechenden Antrag. Die Anträge können zweimal im Jahr gestellt werden, und zwar innerhalb der Ausschlussfristen vom 28. Februar und vom 31. Juli.
(2) Der Antrag ist auf den vom Amt bereitgestellten Vorlagen zu stellen und vom gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin des Trägers und von der/dem Freiwilligen zu unterzeichnen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Dem Antrag sind die Satzung und die Gründungsurkunde des Trägers sowie der Ermächtigungsbeschluss für den Einsatz der Freiwilligen des Sozialdienstes beizulegen.