(1) Innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt des Zuteilungsdekretes schließen die Träger mit den freiwillig Sozialdienstleistenden eine Vereinbarung ab, wobei der Dienstantritt innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss derselben erfolgt.
(2) Die Vereinbarung enthält:
(3) Bei körperlich besonders belastenden Tätigkeiten kann der Träger die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die körperliche Eignung verlangen.